—— 148 — ſpäteſtens binnen 2 Jahren nach der durch die hierfür zuſtändigen Behörden — einſchl. der König⸗ lichen Eiſenbahndirektion — erfolgten Genehmigung des Regulierungsplanes ausführen, ſofern bis dahin die auf Berliner Gemeindegebiet feſtzuſetzenden Fluchtlinie nach Maßgabe des beiliegenden Planes förmlich feſtgeſtellt iſt und die Erlaubnis zur Bau⸗ ausführung auf Berliner Gebiet durch die zuſtändige Wegepolizeibehörde erteilt iſt. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt be⸗ rechtigt, ſchon vorher die Regulierung des ge⸗ nannten Straßenteils vorzunehmen. Die erforder⸗ liche wegepolizeiliche (ſtraßenbaupolizeiliche) Er⸗ laubnis iſt der Stadtgemeinde Charlottenburg zur Anlegung dieſes Straßenteils bereits erteilt. Bei der Ausführung ſind Störungen des Wagenverkehrs von und zum Bahnhof nach Mög⸗ lichkeit zu vermeiden. § 4. Der Königliche Eiſenbahnfiskus darf das ihm gehörige Gelände, welches zwiſchen der jetzigen und der neuen weſtlichen Baufluchtlinie belegen iſt, nicht vor erfolgter Regulierung der Joachims⸗ thaler Straße ausnutzen noch Dritten zur baulichen Ausnutzung überlaſſen, das Gelände iſt vielmehr bis zur Regulierung für den Verkehr freizuhalten und ſtraßenmäßig von ihm zu unterhalten. § 5. Die Stadtgemeinde übernimmt folgende Ge⸗ genleiſtungen: 1. Die Stadtgemeinde erhebt gegen die An⸗ legung eines Privatzufahrtweges in einer Länge von 160 Metern bis zum Stadtbahn⸗ bogen 19 weſtlich des Bahnhofs Zoologiſcher Garten auf dem dem preußiſchen Staats⸗ fiskus und dem Reichsfiskus gehörenden Gelände keinen Widerſpruch, wenn die Her⸗ ſtellung, Beleuchtung, Entwäſſerung, dau⸗ ernde Unterhaltung dieſes Weges mit allen Nebenanlagen, ebenſo wie die zwiſchen der Joachimsthaler Straße und dieſer Straße anzulegenden Durchfahrt auf alleinige Koſten des Fiskus erfolgt. Für den Fall, daß der auf dem anzu⸗ legenden Privatwege ſich entwickelnde Ver⸗ kehr ſich ſo vermehrt, daß ſeitens der Wege⸗ polizei eine Verbreiterung dieſes Weges ge⸗ fordert wird, iſt der Fiskus verpflichtet, dieſe Verbreiterung nach Weſten hin bis auf 18 m Geſamtbreite, einſchließlich der Einrichtung der verbreiterten Straße, auf ſeine Koſten vorzunehmen und die verbreiterte Straße der Stadtgemeinde Charlottenburg auf ihr Ver⸗ langen unentgeltlich und pfandfrei zu über⸗ eignen. Die verbreiterte Straße hat die Stadtgemeinde nach Herſtellung in ihre Un⸗ terhaltungspflicht zu übernehmen. Falls der Magiſtrat nach erfolgter Übernahme der Straße eine Verſchiebung der öſtlichen Flucht⸗ linie nach Oſten hin beabſichtigen ſollte, ver⸗ pflichtet er ſich, der Eiſenbahndirektion Berlin vor Einleitung des Verfahrens hiervon An⸗ zeige zu machen. Im Falle einer etwaigen Verbreiterung der unter dem Bahnhof Zoologiſcher Garten hergeſtellten Wegeunterführung nach Maß⸗ gabe eines vom Herrn Miniſter der öffent⸗ lichen Arbeiten feſtzuſtellenden Entwurfs wird die Gewähr übernommen, daß die Koſten dieſer Verbreiterung der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg nicht zur Laſt fallen. Solange die Wegepolizei in Charlotten⸗ burg durch die ſtädtiſche Polizeiverwaltung wahrgenommen wird, hat der Fiskus die Koſten einer von der ſtädtiſchen Polizeiver⸗ waltung geforderten Verbreiterung nur dann zu tragen, wenn die Forderung im Einver⸗ nehmen oder auf Anordnung der übergeord⸗ neten Inſtanz, gegenwärtig des Herrn Polizei⸗ präſidenten in Berlin, erfolgt. 2 Die Stadtgemeinde wird, wenn und ſoweit Ausgänge von Wohngebäuden, die auf den an jene zu 1 erwähnte Straße angrenzenden Grundſtücken errichtet ſind oder werden, nach jener Straße zur Anlegung gelangen ſollen, von ihrem etwaigen Rechte auf Widerſpruch keinen Gebrauch machen. 3. Soweit die neu anzulegende Straße für die darin zu ſchaffende Straßenentwäſſerungs⸗ leitung der Vorflut bedarf, wird der Anſchluß an die ſtädtiſche öffentliche Kanaliſations⸗ anlage gegen ein nach den für die Grundſtücks⸗ entwäſſerung gültigen ortsſtatutariſchenGrund⸗ ſätzen zu berechnendes vertragliches Entgelt gewährt. Soweit durch die in der neuen Straße liegende Leitung gleichzeitig die Grund⸗ ſtücksentwäſſerung der an die neue Straße angrenzenden Grundſtücke erfolgen ſoll, gelten für das vertragliche Entgelt gleichfalls die ortsſtatutariſchen Grundſätze mit der Maßgabe, daß die nach dem laufenden Frontmeter zu entrichtende Benutzungsgebühr (d. i. 2 ℳ pro m) nicht nach der Breite der neuen Straße, ſondern nach der Frontlänge der angrenzenden an die Kanaliſation angeſchloſſenen Grund⸗ ſtücke, gemeſſen in den Fluchten der neuen Straße, zu entrichten iſt. Soll jedoch ein nicht an eine der Längs⸗ ſeiten dieſer Straße angrenzendes Grundſtück angeſchloſſen werden, ſo iſt die nach dem laufenden Frontmeter zu entrichtende Be⸗ nutzungsgebühr nach derjenigen Länge zu bemeſſen, in welcher das Grundſtück an die Längsſeite der neuen Straße für den Fall angrenzen würde, daß dieſe Straße bis zur Kurfürſten⸗Allee durchgelegt worden wäre. Für die an der Hardenberg⸗Straße liegen⸗ den und jetzt ſchon nach derſelben entwäſſern⸗ den Grundſtücke iſt die Benutzungsgebühr nur für die Frontlänge an dieſer Straße zu zahlen. Es gelangen mithin zur Hebung: a) die Kanaliſationsgebühren nur von den an⸗ geſchloſſenen angrenzenden Grundſtücken nach dem vorerwähnten Zahlungsmodus und nach dem Gebäudenutzungswert, b) die Kanaliſationsbeiträge lediglich für die Front des ganzen Grundſtücks an der Hardenberg⸗Straße. Die Stadtgemeinde räumt dem Königlichen Fiskus die Be⸗ rechtigung ein, die Straße mit den an ihr liegenden Grundſtücken — abgeſehen vom Eiſenbahngrundſtück — an die ſtädtiſchen Bewäſſerungs⸗ und Beleuchtungsanlagen anzuſchließen und übernimmt als Pflicht und Recht die Lieferung von Gas oder Elektrizitäh — je nach Verlangen des Fiskus — für die Beleuchtung der Straße