— 178 — 2 § 3. Dem Pächter iſt es geſtattet, die Grundſtücke in jeder ihm zuſagenden Weiſe — vorbehaltlich des Konſenſes der Behörde — auszunutzen, Läden anzulegen und Neu⸗ reſp. Ausbauten jeder Art vorzunehmen. Er übernimmt den Behörden gegen⸗ über die volle Verantwortlichkeit. Bei Aufhebung des Pachtverhältniſſes ver⸗ bleiben die Baulichkeiten dem Verpächter in dem Zuſtande, in welchem ſie ſich befinden und ver⸗ pflichtet ſich Pächter auf Entſchädigung für etwaige Verbeſſerungen. 7 Eine Gewähr für die bauliche Beſchaffenheit und Ausnutzungsfähigkeit übernimmt der Verpäch⸗ ter nicht. Derſelbe hat das Recht, die Räumlichteiten zu jeder Zeit zu beſichtigen. § 4. 2 Die Pacht iſt in der Wohnung des Verpächters mit 1875 ℳ vierteljährlich pränumerando in den erſten drei Tagen des Quartals zu zahlen, widrigen⸗ falls Verpächter das Recht hat, Räumung der ferrer mit ſechsmonatlicher Kündigung zu ordern. § 5. Außerdem übernimmt Pächter unentgeltlich die Vizewirtſchaft, etwaige Einquartierung, die Straßenreinigung, die Räumung der Müll⸗ und Düngergruben, ſowie alle Laſten und Leiſtungen, welche dem Grundſtückseigentümer während der Pachtzeit von den zuſtändigen Behörden auferlegt werden. Auch das Schornſteinfegergeld wird von ihm getragen. Hingegen hat Verpächter Gebäude⸗ ſteuer und Feuerkaſſengeld zu zahlen. Sollte das letztere zufolge Lagerung feuergefährlicher Stoffe oder anderer Ausnutzung erhöht werden, ſo hat Pächter das Mehr zu vergüten. Den durch Hagel⸗ ſchlag, Sturm oder andere außergewöhnliche Er⸗ eigniſſe entſtehenden Schaden trägt der Pächter. 1 24 24 846. Verpächter hat das Recht, wenn er die Grund⸗ ſtücke zu verkaufen beabſichtigt, den Vertrag ſchon vor Ablauf der Pachtzeit mit ſechsmonatlicher Friſt zu kündigen. Er hat jedoch hierfür an den Pächter eine Entſchädigung zu zahlen. a) von 24 000 ℳ, wenn die Aufhebung des Ver⸗ trages und die Räumung der Grundſtücke ſchon innerhalb der erſten 2 Pachtjahre erfolgt; b) von 18 000 ℳ, wenn ſie innerhalb des 3. Pacht⸗ jahres erfolgt; e) von 16500 ℳ, wenn ſie innerhalb des 4. Pacht⸗ jahres erfolgt: d) von 15000 ℳ, wenn ſie innerhalb des 5. Pacht⸗ jahres erfolgt; e) von 13500 ℳ, wenn ſie innerhalb des 6. Pacht⸗ jahres erfolgt; f) von 12000 ℳ, wenn ſie innerhalb des 7. Pacht⸗ jahres erfolgt; 3) von 10500 ℳ, wenn ſie innerhalb des 8. Pacht⸗ jahres erfolgt; — h) von 9000 ℳ, wenn ſie innerhalb des 9. Pacht⸗ jahres erfolgt; 1) von 7500 ℳ, wenn ſie innerhalb des 10. Pacht⸗ jahres erfolgt; k) vor 5000 ℳ, wenn ſie innerhalb des 11. Pacht⸗ jahres erfolgt; 2 2 11 1) von 3000 ℳ, wenn ſie innerhalb des 12. Pacht⸗ jahres erfolgt. § 7. Zur Sicherung des Verpächters für alle ihm aus dieſem Vertrage zuſtehenden Rechte und An⸗ ſprüche hinterlegt Pächter 3000 ℳ Königl. Preuß. Konſolidierte Vierprozentige Staatsanleihe — von welchem Pächter alljährlich die Koupons erhält. § 8. Sollte Verpächter noch vor der Übergabe die Grundſtücke veräußern, ſo hat er für die Aufhebung des Vertrages, welche dann eintritt, an den Pächter eine Entſchädigung von 6000 ℳ zu zahlen. § 92 Den Stempel dieſes Vertrages zahlt Pächter. Charlottenburg, den 3. März 1887. gez. Hermann Engelhardt. Die im § 6 dem Verpächter eingeräumte Kündigung darf nur derart erfolgen, daß die Räu⸗ mung zu einem Quartalswechſel zu geſchehen hat. Charlottenburg, den 1. Juni 1887. gez. H. Engelhardt. Übergeben worden ſind: ein Badeofen mit Zubehör, eine Badewanne, eine Waſſerhebungs⸗ vorrichtung, ein Waſſer⸗Reſervoir, ein Gaſometer, ein eiſener Ofen. gez. H. Engelhardt. Juſtizrat Lazarus iſt am 2. März 1897 ver⸗ ſtorben, nach dem am 6. März desſelben Jahres bei dem Königl. Amtsgericht zu Berlin publizierten Teſtament ſind zu Teſtaments⸗Exekutoren ernannt die Herren Landgerichtsrat Moll, Handelsrichter Lehmann, Bankier Meyer. In dieſer Eigenſchaft vereinbaren genannte Herren mit Herrn H. Engelhardt, Charlottenburg, wie folgt: 4 Der vorſtehende Pachtvertrag d. D. 3. März und 1. Juni 1887 wird auf die Zeit vom 1. Juli 1899 bis zum 1. Juli 1904 (alſo auf 5 Jahre), in allen Einzelheiten mit folgenden Modifikationen ver⸗ längert. 1. Die jährliche Pacht für dieſen Zeitraum be⸗ trägt ℳ 8500 (Mark Achttauſendfünfhundert). Die Pachtzahlungen ſind vierteljährlich prä⸗ numerando im Bureau des Herrn Bankier Meyer zu zahlen. 1I. Wenn Pächter das bisher als Garten be⸗ nutzte Hinterland zu anderen als gärtneriſchen Zwecken verpachtet oder vermietet, ſo erhöht ſich die jährliche Pacht auf ℳ 9000 (Mark Neuntauſend). III. Den Verpächtern verbleibt das im § 6 ſtipu⸗ lierte Kündigungsrecht. Sie haben, wenn ſie während der neuen Pachtperiode von dieſem Rechte Gebrauch machen, an den Pächter eine Entſchädigung von 5000 ℳ (Mark Fünftauſend) zu zahlen. Trifft dieſe Kündigung ſo, daß die Räumung vor dem 1. April oder dem 1. Oktober zu geſchehen hätte, gewähren Verpächter dem Pächter für dieſe Zwiſchenzeit eine weitere Entſchädigung, welche mit ℳ 1000 (Mark Tauſend) für 40 Tage zu berechnen iſt. Für die älteren Pachtperioden gelten die im § 6 vereinbarten Beträge. 7 23 5 3