§. 2. Der Kaufpreis wird auf 325 000 ℳ in Worten: Dreihundertfünfundzwanzigtauſend Mark feſtge⸗ ſetzt und wird wie folgt belegt: 1. Auf dem Grundſtück haften in Abteilung I1II1 des Grundbuchs folgende Hypotheken: 2 2 40 90 %½ uſanmen 150 000 ℳ in Worten: Einhundertundfünf⸗ zigtauſend Mark zu 3½ — drei ſiebenachtel — vom Hundert verzinslich für die Sparkaſſe der Stadt Schöneberg. Nr. 2. 10 000 1 Nr. 3. 20 000 ℳſ( zuſammen 40000 ℳ in Worten: Nr. 4. 10 000 ℳ Vierzigtauſend Mark zu 4½ — viereinhalb — vom Hundert verzinslich für den Rentier Auguſt Höhne hier, Berliner⸗ ſtraße 55. Nr. 4. 2000 ℳ in Worten: 3Zweitauſend Mark zu 4½ — viereinhalb — vom Hundert verzinslich und Nr. 6. 12 000 ℳ in Worten: Zwölftauſend Mark zu 5 — fünf vom Hundert — verzinslich für Fräulein Helene Mellin hier Wilhelmplatz 1a. Dieſe Hypotheken im Geſamtbetrage von 204 000 ℳ, in Worten: Zweihundertundvier Tauſend Mark übernimmt die Stadtge⸗ meinde in Anrechnung auf das Kaufgeld mit Zinsverpflichtung vom Tage der Auf⸗ laſſung ab. II. Ein Betrag von 21 000 ℳ, in Worten: Ein⸗ undzwanzigtauſend Mark wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Ver⸗ trages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Be⸗ ſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar ge⸗ zahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. III. Der Reſt des Kaufgeldes mit 100 000 ℳ, in Worten: Einhunderttauſend Mark wird der Käuferin geſtundet und iſt hypothekariſch auf dem Grundſtück in Abteilung III des Grundbuchs an bereiter Stelle einzutragen. Dieſer Betrag iſt mit 4 — vier — vom Hundert zu verzinſen. Die Zinſen ſind vierteljährlich nachher an der Stadthauptkaſſe in Charlotten⸗ burg zu zahlen. Die Kündigung ſoll für die Käuferin jederzeit mit einer ſechsmonatigen Friſt zum Vierteljahrserſten, für die Verkäufe⸗ rin gleichfalls mit einer ſechsmonatigen Friſt zum Vierteljahrserſten, jedoch erſt nach Ab⸗ lauf eines Zeitraumes von 10 Jahren, alſo früheſtens am 1. April 1918 zuläſſig ſein. Der Hypothetenbrief iſt der Verkäuferin auszuhändigen. — 181 § 3. Die in Abteilung 11 Nr. 1 unter 1 und 2 ein⸗ getragenen Laſten betreffend Zahlung eines Kanons an die Kämmereikaſſe für einen ehemaligen Straßenplatz werden von der Stadtgemeinde übernommen und ſpäter gelöſcht. § 4. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens einen Monat nach er⸗ folgter Benachrichtigung der Verkäuferin von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Ge⸗ meindebehörden zu erfolgen, und zwar außer den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken ſowie den nach § 3 zu übernehmenden Laſten ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Das Gebäude wird in dem Zuſtande, in dem es ſich z. 3t. der Auflaſſung befindet, von der Stadtgemeinde übernommen. Für die bauliche Beſchaffenheit, alſo für innere oder äußere und ſichtbare oder unſichtbare Mängel des Grund⸗ ſtücks leiſtet Verkäuferin keinerlei Gewähr. § 5. Das Grundſtück iſt für 20 150 ℳ in Worten: zwanzigtauſendeinhertundfünfzig Mark an mehrere Mieter vermietet. Die Stadtgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten hinſichtlich ſämt⸗ licher Mietsverträge ein. Der Mietswert der von der Verkäuferin be⸗ wohnten Räume beträgt 850 ℳ und iſt in dem Be⸗ trage von 20 150 ℳ enthalten. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und die der Eigentumsübertragung übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 74 § 7. Die Wirkſamkeit deſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 20. April 1908 erteilt und der Verkäuferin ſchrift⸗ lich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann. Hulda Mellin geb. Schmidt, Dr Karl Prühß. Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg. Charlottenburg, den 13. März 1908. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druck von Adolf Gertz, G. m. b. H, Charlottenburg.