— 197 — Dor!1 für agen die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 153. Vorlage betr. Wahl eines ſtellvertretenden Vor⸗ ſitzenden für das Gewerbegericht. Urſchriftlich mit Akten Fach 3 Nr. 1 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, für das Gewerbegericht einen zweiten Stell⸗ vertreter des Vorſitzenden an Stelle des Magiſtrats⸗Aſſeſſors Dr Stolze, deſſen Wahl⸗ zeit abläuft, zu wählen. Maßgebend für die Wahl iſt Artikel 9 des den Akten vorgehefteten Ortsſtatuts betr. das hieſige Gewerbegericht. Eine Wiederwahl iſt zuläſſig. Charlottenburg, den 20. März 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Boll. VI B. 38. Druckſache Nr. 154. Vorlage betr. Bewilligung von Koſten für die Ausbildung von Feuerwehrleuten im Fahren mit Elektroautomobilen. Urſchriftlich an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Für die Ausbildung von 5 Feuerwehrleuten im Fahren mit Elektroautomobilen werden 1050 ℳ aus den laufenden Mitteln bewilligt. Für die Betriebsſicherheit unſerer mit elektro⸗ automobilen Fahrzeugen ausgerüſteten Südfeuer⸗ wache iſt es erforderlich, daß 5 weitere Feuerwehr⸗ leute als Automobilfahrer ausgebildet werden. Von den im vergangenen Jahre bei der inter⸗ nationalen Chauffeurſchule im Fahren mit Auto⸗ mobilfahrzeugen ausgebildeten 14 Feuerwehr⸗ leuten ſind inzwiſchen 2 Mann entlaſſen worden, während weitere 2 Mann ſich als ungeeignet für dieſen Dienſt erwieſen haben. Inzwiſchen hat ſich herausgeſtellt, daß die ver⸗ bleibende Zahl von 10 Fahrern nicht ausreicht, um bei vorkommenden Erkrankungen uſw. dieſer Mann⸗ ſchaften ſtets ausgebildete Erſatzfahrer in Bereit⸗ ſchaft zu haben. An den Feuerwehrfahrzeugen iſt eine Ausbildung im Fahren aber nicht möglich, da ſonſt die Wachbereitſchaft der Südwache in unzu⸗ läſſiger Weiſe aufgehoben werden müßte und ferner die Fahrzeuge unter Umſtänden größeren Be⸗ ſchädigungen ausgeſetzt würden. Wir ſind daher mit der Berliner Elektromobil⸗Droſchken⸗Aktien⸗ Geſellſchaft (Bedag) wegen der Ausbildung von 5 Feuerwehrleuten im Fahren mit Elektroauto⸗ mobilen in Verbindung getreten. Die Geſellſchaft hat ſich nach dem anliegenden Schreiben vom 21. v. Mts. bereit erklärt, die Ausbildung zu übernehmen und verlangt hierfür pro Mann 200 ℳ, alſo 5„ 200 1000ℳ,. Da nach § 21 der Polizei⸗Verordnung vom 15. April 1901 für die Führer von Kraft⸗ fahrzeugen eine polizeiliche Prüfung vorgeſchrieben iſt und die Prüfungsgebühren nach den bisherigen Erfahrungen pro Mann 10 betragen, belaufen ſich die Geſamtkoſten auf 1050 ℳ. Wir halten die Ausbildung der 5 Feuerwehr⸗ leute im Automobilfahren bei der vorgenannten Geſellſchaft für erforderlich und zweckmäßig. Mit unſerem Antrage entſprechen wir einem Beſchluſſe der Deputation für das Straßenrei⸗ nigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 19. März 1908. Der Magiſtrat. Matting. Meyer. XIVp. 1854/07. Druckſache Nr. 155. Vorlage betr. Bewilligung von Mitteln zur Erlangung eines Grundplans für die Bebauung von Groß⸗Berlin. Urſchriftlich mit Heft 103 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Für die Veranſtaltung eines Wettbewerbes zur Erlangung eines Grundplanes für die Bebauung von Groß⸗Berlin wird aus laufen⸗ den Mitteln des Jahres 1907 ein Betrag von 21 000 ℳ bewilligt. Der Berliner Architektenverein und die Ver⸗ einigung Berliner Architekten haben einen gemein⸗ ſchaftlichen Ausſchuß eingeſetzt, welcher den Auf⸗ trag erhalten hat, zur Erlangung eines einheitlichen Grundplanes für die Bebauung von Groß⸗Berlin die Ausſchreibung eines Wettbewerbes in die Wege zu leiten. Der Grundplan ſoll ein Gebiet umfaſſen, welches, den Potsdamer Platz in Berlin als Mittelpunkt angenommen, 50 km lang und 40 km breit iſt. Dieſes Gebiet reicht im Weſten und Süden bis über Potsdam hinaus, im Oſten bis zu den Müggelbergen und im Norden bis Bernau. Der Grundplan hat den Z3weck, eine einheit⸗ liche Löſung zu finden, ſowohl hinſichtlich des Ver⸗ kehrs, als auch hinſichtlich der Schönheit, der Volks⸗ geſundheit und der Wirtſchaftlichkeit. Er ſoll die durchgehenden Hauptverkehrsſtraßen von Berlin nach den Vororten, ſowie die dazwiſchen einzu⸗ ſchaltenden Hauptverkehrslinien in diagonaler und ringförmiger Richtung feſtlegen, und auch die⸗ ienigen Straßen vorſehen, in welchen Untergrund⸗ bahnen (Einſchnitt⸗, Hoch⸗ oder Schwebebahnen) errichtet werden können; er ſoll Neuanlagen, Er⸗ gänzungen und Verbeſſerung der vorhandenen Eiſenbahnen für Perſonen⸗ und Güterverkehr ſchaffen und das erforderliche Gelände für die Perſonen⸗ und Güterbahnhöfe ausweiſen. Die