den Verkäufer herbeigeführten Anſtellungen ſowie die Koſten des Kataſter⸗ und Kartenmaterials trägt die Stadtgemeinde. 4 Die Umſatzſteuern trägt die Stadtgemeinde. Käuferin verpflichtet ſich, dem Verkäufer, der nicht Eigentümer der von ihm verkauften Grundſtücke iſt, als Entſchädigung für die von ihm veranlaßten Offerten eine Vermittlergebühr von 1 — ein — v. H. des Kaufpreiſes, alſo 366,50 ℳg zu zahlen. 9. 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Ma⸗ giſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1908 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien dieſem Vertrage irgendwelche Rechte her⸗ eiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann. Arthur Liß. Dr. Karl Prüh ß. Magiſtrats⸗Aſſeſſor. Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 971 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 11. März des Jahres ein⸗ tauſendneunhundert und acht. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Dr jur. Karl Prühß aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Ma⸗ giſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Ma⸗ giſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abgebe. Der Kaufmann Arthur Liß, wohnhaft zu Berlin Hannoverſche Straße 3. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordneten⸗ Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag, unter Aufhebung der Verträge vom 10. Februar und 24. Februar 1908 — Nr. 958 und Nr. 965 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. — 1⁰ § 1. Der Kaufmann Arthur Liß verkauft hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg die in der Gemarkung Sommerfeld belegenen, nachſtehend be⸗ zeichneten, zuſammenhängenden, auf der angehef⸗ 204 teten Meßtiſchplatte rot angelegten Waldgrundſtücke, eingetragen im Grundbuche von Sommerfeld, des Königlichen Amtsgerichts zu Kremmen, und zwar: Flächen⸗ Bd. II Bl. 46 Parz. Krtbl. 3 Nr. 1 mit 16 a 10 qm Inhalt. „ 14. „%, 46 „ „ 3 % 2, „Gha o1 a 20 qm „ „V4 „ 254 3 „. 16/3, 86 a 40 qm „„VI „ 254 3. „19/3,, 1 ha 08 a 50 qm „ „%VI „254 „ „„ 3 „20/3,, 1har a 70 qm „ „ V „208(v. Beetz) Pz. Ktbl. 3 Nr. 17/3 m. 68 a 20 qam „ „ V „ 208 Parz. Krtbl. 3 Nr. 4 mit 02 a 80 qm ⸗ V. 208 „ „ 3 „18/3,, 1 ha 07 a 60 qm „ V „208 „„ „,„ 3 „218,, 1 u 06 a 70 qu „ , V.. , 214 „ „„ 3 „, 6. „ Eha 54 a 50 4m , 11 „ 45 3 „ 5 „, 6 ha 02 a 30 qm , „ 11 „41 „ 3 „ 8 „ 7 ha 41 a 80 qm „ 11 „, 64 „ 3 „ 9 „, El 23 a 60 gm „, ,2 11 „ 64 , 8 % 48 % 51 a 30 qm „, „ „„ 49 „ 3 „10 „ 7 ha 15 a 40 qm „ 11. % 40 , „, 3 „22/12 2 us 92 a 35 qm „, 11 „„ 03. , 3 „23/12 2 ha 92 a 35 qm „, „IV „151, 3 „11 „ 7 ha 39 a 20 qm 11 48 3 „15 „ 7 ha 03 a 60 qm — Bd. I1 Si. 64 von Parz. Krtbl. 3 Nr. 43 „ welcher Weſten von der Beetzer Trift und der Gemarkung Beetz, im Oſten von dem Griebener Wege, im Süden und Weſten von dem See⸗ graben und der Parzelle 13, in der Flächengröße von ca. Das Gelände hat demnach eine Geſamtflächengröße von ungefähr 74 ha 53 a 60 qm — ca. 292 Morgen. Verkäufer verpflichtet ſich, der Stadtgemeinde Charlottenburg das Eigentum an dieſen Grund⸗ ſtücken zu verſchaffen. Die Grundſtücke werden ver⸗ kauft, wie ſie jetzt ſtehen und liegen, mit den ge⸗ ſamten Waldbeſtänden. Verkäufer verſichert aus⸗ drücklich, daß durch das verkaufte Gelände kein öffentlicher Weg führt. §. 2. Der Kaufpreis wird auf 580 Mk., in Worten: „Fünfhundertundachtzig Mark“ für einen Morgen feſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde die Grundſtücke nach vor⸗ heriger Benachrichtigung des Verkäufers durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlichen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſer⸗ reglements vom 2. März 1871 und § 15 der Ka⸗ taſteranweiſung II vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Be⸗ rechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andernfalls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 169 360 ℳ, in Worten: „Einhundertneunundſechzigtauſend⸗ dreihundertundſechzig Mark“ iſt an dem der Auf⸗ laſſung folgenden Werktage gegen eine Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters, daß die Auflaſſung ent⸗ ſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, ſeitens der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg durch Scheck auf die Deutſche Bank, Depoſitenkaſſe J in Charlottenburg, Berliner⸗ Straße 66 zu zahlen. 7 Die Auflaſſung der Grundſtücke an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens 3 Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Verkäufers von der Geneh⸗ migung des Kaufvertrages durch die Gemeinde⸗ behörden zu erfolgen, und zwar — abgeſehen von 5 ha 18 a 00 qam