, . Tage der Auflaſſung ab. Die Verkäufer verpflichten ſich, bis zum Tage der Auflaſſung die Hypothek unter Ia Nr. 11 mit 7500 ℳ im Grundbuch zur Löſchung zu bringen und ferner die Entpfändung der zum Gründſtück Band 148 Blatt Nr. 5249 ge⸗ hörigen Parzelle — Fig d ef 8 hin⸗ ſichtlich der Hypotheken unter I1b Nr. 14, 21, 22, 23, 24 und 25 mit zuſammen 78800 ℳ und der Grundſchuld unter Ib Nr. 25 (26) mit 6200 ℳ im Grundbuche zu bewirken. Ein Betrag von 85 000 ℳ, in Worten: „Fünfundachtzigtauſend Mark“ wird der Käu⸗ ferin geſtundet. Dieſes Reſtkaufgeld iſt vom Tage der Auflaſſung ab mit 4 — vier vom Hundert zu verzinſen. Die Zinſen ſind vier⸗ teljährlich nachher an der Stadthauptkaſſe durch die Erſchienene zu 2 in Empfang zu nehmen. Für das geſtundete Reſtkaufgeld beſtellt die Käuferin mit den erkauften Grund⸗ ſtücken Hypothek und bewilligt und beantragt deren Eintragung nebſt den Verzinſungs⸗ und Rückzahlungsbedingungen in das Grundbuch. Der Hypothekenbrief iſt an die Verkäufer zu Händen der Erſchienenen zu 2 auszuhändigen. Die Hypothek iſt am 1. Oktober 1913 ohne Kündigung fällig. Der Reſt des Kaufgeldes mit 70 000 ℳ, in Worten: „Siebzigtauſend Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grund⸗ ſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. Die Verkäufer verpflichten ſich, die Um⸗ ſchreibung der Hypothek unter 1a Nr. 8 auf die jetzige Gläubigerin bis zur Auflaſſung auf ihre Koſten im Grundbuch zu bewirken und die Verlängerung dieſer Hypothek bis zum 1. Oktober 1913 zu den bisherigen Be⸗ dingungen herbeizuführen. § 3. Die Auflaſſung der verkauften Grundſtücke an die Stadtgemeinde hat innerhalb ſechs Monate nach erfolgter Benachrichtigung der Verkäufer, zu Hän⸗ den der Erſchienenen zu 2, von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen, und zwar außer der nach § 2 zu über⸗ nehmenden Hypothek ſchulden⸗ und laſtenfrei. II. 111. § 4. Die Übergabe der Grundſtücke gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käu⸗ ferin über. Sämtliche Gebäude und Baulichkeiten werden in dem Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Übergabe befinden. § 5. Die verkauften Grundſtücke ſind an den Kauf⸗ mann Friedrich Höhne für den Preis von 2000 ℳ, in Worten: „Zweitauſend Mark“ jährlich bis zum 31. März 1909 vermietet. Die Stadtgemeinde tritt mit dem Tage der Auflaſſung der Grundſtücke in die Rechte und Pflichten hinſichtlich des beſtehenden Mietsver⸗ trages ein. auſ das Kaungels mit zinsvervflichnung vom e ,, , , Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung der Grund⸗ ſtücke auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtge⸗ meinde. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 4 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Ma⸗ giſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg ſowie der des Vormundſchaftsge⸗ richts. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 1. Mai 1908 erteilt und den Verkäufern, zu Händen der Erſchienenen zu 2, ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Der Erſchienene zu 7, Fabritbeſitzer Otto Lemm, erklärt: Ich genehmige alle in dieſer Verhandlung von meiner Ehefrau abgegebenen Erklärungen. 4² 4 4KE Vorſtehende Ver handlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigen Urtundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann, Auguſte Höhne, geb. Grüneberg, Clara Lemm, geb. Höhne, Marie Höhne, Alfried Höhne, Otto Lemm, Dr Karl Prühß, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 161 Vorlage betr. Entſchädigung für in den Kaiſer⸗ damm fallendes Straßenland des Dames 4 Eramer ſchen Grundſtücks. Urſchriftliſch mit Akten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der mit Dames & Cramer am 14. März 1908 geſchloſſene Vertrag betreffend a) Feſtſetzung der Entſchädigung für das vom Grundſtück Band 121 Blatt Nr. 4433 zum Kaiſerdamm und zu den Nebenſtraßen abzutretende Straßenland, b) den Verkauf einiger Parzellen des ſtäd⸗ tiſchen Grundſtücks Band 83 Blatt Nr.3147 an Dames « Cramer wird genehmigt. 2. Die Kaufpreiſe zu 1 b ſind beim Extra⸗ ordinarium des Sonderetats 7 zu verein⸗ nahmen. Um den Kaiſerdamm bis an die Hamburger Anſchlußbahn regulieren zu können, iſt der Erwerb des zum Dames KEramer'ſchen Grundſtück Band 121 Blatt Nr. 4433 gehörigen Straßenlandes erforderlich. Gegen die Eigentümer iſt das Enteignungsver⸗ fahren eingeleitet, da zunächſt eine Verſtändigung nicht zu erzielen war. Der Bezirksausſchuß hat die Entſchädigung für die zu enteignende Fläche von 3277 qm auf 189 012,16 ℳ feſtgeſetzt. Gegen dieſe Feſtſetzung haben ſowohl wir als die Expro⸗ priaten den Prozeßweg beſchritten. Die Klagen ſchweben in erſter Inſtanz. Die von dem Prozeß⸗ gericht vernommenen Sachverſtändigen haben den