— 208 — Wert der zu enteignenden Flächen auf 91 756 ℳ geſchätzt. Bisher iſt von dem Recht der Voll⸗ ziehung der Enteignung noch kein Gebrauch ge⸗ macht: da dies die Auszahlung der vom Bezirks⸗ ausſchuß feſtgeſetzten Entſchädigung von 189012,16 an die Expropriaten vorausſetzt. Wir haben viel⸗ mehr, um das Eigentum der zu erwerbenden Flächen zu erlangen, erneute Verhandlungen mit den Expropriaten eingeleitet. Dieſe Verhandlungen haben zu dem unten abgedruckten Vertrage geführt. Dieſer Vertrag ſieht eine Einigung mit den Grund⸗ ſtückseigentümern auf folgender Grundlage vor. Die Eigentümer treten ſowohl das vorbe⸗ zeichnete Land als auch alles ſonſt noch nach dem Bebauungsplan in Straßen fallende Land ihres Grundſtücks unentgeltlich ab, verzichten demgemäß auf die Zahlung der vom Bezirks⸗Ausſchuß feſt⸗ geſetzten Enteignungsentſchädigung und zahlen außerdem einen Barbetrag von 5000 ℳ an die Stadtgemeinde, wohingegen die Stadtgemeinde auf die ortsſtatutariſchen Anliegerbeiträge (nicht jedoch auch auf die Kanaliſationsbeiträge) für alle das Grundſtück der Eigentümer berührenden Stra⸗ ßen in Länge der bezüglichen Grundſtücksſtraßen⸗ fronten verzichtet. Außerdem verkauft die Stadt⸗ gemeinde zur Arrondierung des Grundſtücks der Eigentümer beſtimmte kleinere Flächen von ihrem angrenzenden Beſitztum zum Preiſe von 900 d für die Quadratrute und räumt ferner ein Erwerbs⸗ recht für die im Vertrage angegebenen Flächen zu dem gleichen Preiſe ein. Wir halten dieſe Leiſtungen und Gegenleiſtungen für angemeſſen. Die Kauf⸗ flächen kann die Stadt mit Rückſicht auf deren geringe Größe im Verhältnis zu den verbleibenden ſtädtiſchen Baublocks zweifellos entbehren. (Vergl. die Pläne Blatt 276 u. 277). Die Überlaſſung der aus den Plänen erſichtlichen Flächen zur Ab⸗ rundung des Beſitzes der Expropriaten geſchieht überdies im Intereſſe einer guten Bebauung. Der vereinbarte Kaufpreis berückſichtigt die Handels⸗ preiſe in jener Gegend. Die Befreiung von An⸗ lieger⸗Beiträgen hat für die Stadt folgenden Effett. Die Stadt darf einziehen die ortsſtatuta⸗ riſchen Koſten des Kaiſerdammes der Straße 23 b, 23 a und der Straße 2 zwiſchen Platz E und Kaiſer⸗ damm. Dieſe betragen 39 563,88 ℳ ohne Grund⸗ erwerbskoſten. Letztere brauchen nicht berück⸗ ſichtigt zu werden, da nach dem Vergleiche keine entſtehen. Zu dieſen Koſten haben die Expropriaten 5000 ℳ bar zu leiſten. Die Regulierungskoſten, welche die Stadt endgültig zu tragen hat, betragen ſonach 34 563,88 ℳ. Mit dieſem Betrage vergütet die Stadt den Expropriaten das über eine Breite von 26 m hinausgehende Straßenland, deſſen Erwerbskoſten nach dem Ortsſtatut der Stadt endgiltig zur Laſt zu fallen hätten, die Fläche dieſes Straßenlandes beträgt 1572 qm. Auch gegen die übrigen Beſtimmungen des Vertrages dürfte nichts einzuwenden ſein. Die Mittel für die von der Stadtgemeinde übernommene Regulierung der hier in Betracht kommenden letzten Strecke des Kaiſerdammes ſind bereits früher durch Gemeindebeſchluß genehmigt. (Druck⸗ ſache 202 von 1906). Die von der Stadt in § 2 ferner übernommene Verpflichtung zur Regulierung der Straße 2v5 innerhalb einer beſtimmten Zeit iſt unbedenklich, da die Regulierung dieſer Straße durch die mit der Neuweſtend⸗Aktiengeſell⸗ ſchaft für Grundſtücksverwertung geſchloſſenen Ver⸗ träge ſichergeſtellt iſt. Wir erſuchen deshalb unſern obigen Anträgen zuzuſtimmen. Wegen des Verkaufsgeſchäfts und der dazu erforderlichen Genehmigung des Bezirks⸗ Ausſchuſſes bitten wir in dem Beſchluß zum Aus⸗ druck zu bringen, mit welcher Mehrheit er zuſtande gekommen iſt. Bei der Kürze der Zeit vom Vertragsabſchluß bis zum Ablauf der Angebotsfriſt haben wir einen Beſchluß der Tiefbau⸗Deputation noch nicht herbei⸗ führen können. Charlottenburg, den 20. März 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX E 403. Nummer 972 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 14. März des Jahres eintauſendneunhundert und acht. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher ge⸗ mäß Artikel 12 § 2 des Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſetretär Georg Franz von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 14. November 1907. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. Der Rentier Paul Dames, wohnhaft in Berlin, Klopſtockſtraße 12. 3. Frau Witwe Olga Cramer, geb. Harff, wohn⸗ haft in Wilmersdorf, Sächſiſcheſtraße 3. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt: die Erſchienene zu 3 iſt von Perſon zwar nicht bekannt; ſie wurde ihrer Perſon nach durch den mitanweſenden Juſtizrat Samter — beſage deſſen Unterſchrift — nachgewieſen. Dr Hermann Samter. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag. Der Rentier Paul Dames und der Rentier Sigmund Cramer ſind grundbuchlich eingetragene Eigentümer des Grundſtücks Band 121 Blatt Nr. 4433 des Grundbuchs von der Stadt Char⸗ lottenburg. Der Rentier Sigmund Cramer iſt verſtorben. Seine Univerſalerbin iſt die Witwe Olga Cramer geb. Harff. Von dem Grundſtück fällt in das bebauungs⸗ planmäßige Straßenland des Kaiſerdammes die Parzelle 276/4 Kartenblatt 9 von 3277 qm Größe. Wegen dieſer Parzelle iſt auf Antrag der Stadt⸗ gemeinde das Enteignungsverfahren eingeleitet und die Entſchädigung durch den Bezirksausſchuß zu Potsdam durch Beſchluß vom 2. Mai 1905 auf 189 012,16 ℳ feſtgeſtellt worden. Eine Zahlung oder Hinterlegung dieſes Betrages gemäß § 37 Enteignungsgeſetzes iſt bis heute nicht erfolgt, die Parzelle daher noch nicht der Stadtgemeinde über⸗ eignet. 10