auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 4. 12 Sollten infolge Abänderung des zurzeit beſtehenden Bebauungsplanes Teile derjenigen Flächen, welche nach § 1 dieſes Vertrages ſeitens der Grundſtückseigentümer an die Stadtgemeinde als Straßenland abzutreten ſind, nicht ferner als Straßenland in Anſpruch genommen werden, ſo ſind dieſe nicht mehr als Straßenland be⸗ ſtimmten Flächen ſeitens der Stadtgemeinde an die Grundſtückseigentümer unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei zurückzuübertragen. 5 Die Stadtgemeinde Charlottenburg ver⸗ kauft die auf dem anliegenden Plan rot ange⸗ legten dreieckigen Flächen a b und d e f von rund 126 qm bzw. 1,32 qm Größe, welche jetzt zum ſtädtiſchen Grundſtück Band 83 Blatt Nr. 3147 gehören, an Herrn Dames und Frau Cramer für den Preis von 900 Mk., wörtlich: „Neunhundert Mark“ für jede Quadratrute. Sie verpflichtet ſich ferner, mit Herrn Dames und Frau Cramer oder nach deren Order mit einem von ihnen auf deren bis zum 1. April 1910 zu erklärendes Verlangen über die weiteren auf dem anliegenden Plan mit den Buchſtaben b c g h und ef ei k l umſchriebenen Flächen in der Größe von rund 831,44 — 1386,78 qm insgeſamt von 2218,22 qm zum gleichen Preiſe von neunhundert Mark für die Quadratrute einen Kaufvertrag abzuſchließen. Das Verlangen des Abſchluſſes eines Vertrages auf käufliche Überlaſſung der weiteren Flächen kann nur ein⸗ heitlich für die geſamten Flächen erfolgen. Der Kaufpreis der verkauften Flächen von etwa 127,32 qm Größe iſt bar am Tage vor der Auf⸗ laſſung zu entrichten. Für die Feſtſetzung und Sicherſtellung des Kaufpreiſes, in dem über die weiteren Flächen eventuell abzuſchließenden Kaufvertrage gelten folgende Grundſätze: Der Kaufpreis iſt in Höhe von 10% desſelben bar bei der Auflaſſung zu entrichten, der Reſt iſt auf 5 Jahre hypothekariſch in Form einer Brief⸗ hypothek — Geſamthypothek — zu 4% in Kalender⸗ vierteljahrsteilen im voraus verzinslich einzu⸗ tragen. Die Käufer haben ſich in notarieller Ur⸗ kunde wegen des Kapitals und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in das Grundſtück für den Fall des Zahlungsverzuges in der Weiſe zu unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll und der Stadtgemeinde das Recht einräumen, auf ihr einſeitiges Verlangen ſich vollſtreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollſtreckung erteilen zu laſſen. Die Unterwerfung unter die Zwangsvollſtreckung iſt zur Eintragung ins Grund⸗ buch zu bewilligen. Den Käufern ſteht das Recht vorzeitiger Zahlung jederzeit zu. Die Auflaſſung der vorbezeichneten ver⸗ kauften Flächen von 127,32 qm ſeitens der Stadt⸗ gemeinde hat ſchulden⸗ und laſtenfrei ſowie frei von ortsſtatutariſchen Anliegerbeiträgen, ab⸗ geſehen von Kanaliſationsbeiträgen, die nach dem beſtehenden Ortsſtatut zu entrichten ſind, zu er⸗ folgen, ſobald dieſer Vertrag ſeitens des Be⸗ zirksausſchuſſes zu Potsdam genehmigt iſt, die von der Stadtgemeinde auf ihre Koſten zu be⸗ ſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſind und 210 —— die Auflaſſung des in § 1 bezeichneten Straßen⸗ landes an die Stadtgemeinde Charlottenburg er⸗ folgt iſt. Die Auflaſſung der Flächen, hinſichtlich deren Herr Dames und Frau Cramer lediglich ein Anſpruch auf Abſchluß eines Vertrages wegen käuflicher Überlaſſung eingeräumt iſt, hat binnen 4 Wochen nach Mitteilung des Verlangens und nach erfolgtem Abſchluß des den Bedingungen dieſes Vertrages entſprechenden notariellen Kauf⸗ vertrages über dieſe Flächen ſtattzufinden, nicht aber früher als bis eine etwa erforderliche Ge⸗ nehmigung des abzuſchließenden Kaufvertrages durch den Bezirksausſchuß erfolgt iſt. Den Ab⸗ ſchluß des notariellen Vertrages haben die Par⸗ teien binnen 1 Woche nach Mitteilung des Ver⸗ langens, daß die mit den Buchſtaben b e h g und e f I 1 i bezeichneten Flächen an Herrn Dames oder Frau Cramer oder an einen von ihnen zu verkaufen ſind, zu bewirken. Der Ab⸗ ſchluß des Vertrages erfolgt vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung durch den Bezirksausſchuß. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, die Be⸗ bauung der verkauften bzw. zu verkaufenden Parzellen mit Front am Kaiſerdamm bzw. an Straße 23 b und Ausgängen in dieſen Fronten nach den in § 2 vereinbarten Bedingungen zu geſtatten und aus einer etwaigen Unfertigkeit dieſer Straßen einen Widerſpruch gegen die Er⸗ teilung der Bauerlaubnis für dieſe Flächen in der vorſtehend angegebenen Weiſe nicht zu erheben. Der Ermittelung des Kaufpreiſes ſind die Kataſterflächen zugrunde zu legen. Der auf den Parzellen befindliche Baumbeſtand gilt als mit⸗ verkauft. § 6. Die Grundſtückseigentümer verpflichten ſich, die Faſſadenzeichnungen für die auf ihren Grund⸗ ſtücken zu errichtenden Gebäude dem Magiſtrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Ma⸗ giſtrats zu fügen. Auf die Art des zu ver⸗ wendenden Materials hat der Magiſtrat jedoch keinen Einfluß. Die Eigentümer verpflichten ſich, dieſe Verpflichtung auch ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſoweit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßen⸗ landes beziehen, trägt die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg. Sie nimmt jedoch gemäß § 4e Stempel⸗ ſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, da ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Ent⸗ eignungsrecht beſitzt und die Fluchtlinien dieſer Straßen gemäß § 8 Fluchtliniengeſetzes förmlich feſtgeſetzt ſind. Die ſonſtigen Koſten und Stempel des Ver⸗ trages, insbeſondere die des Kaufgeſchäfts einſchl. der Umſatzſteuer tragen die Erſchienenen zu 2 und 3. Die Koſten des Kaufvertrages und ſeiner geſamten Ausführung, der hinſichtlich derjenigen Flächen abzuſchließen iſt, für die Herrn Dames und Frau Cramer ein Anſpruch auf Abſchluß eines Kaufvertrages eingeräumt iſt, tragen Herr Dames und Frau Cramer, ebenſo die auf den Abſchluß und ſeiner Ausführung laſtenden Steuern, ins⸗ beſondere die Umſatzſteuer. Von Koſten des ſchwebenden Prozeſſes — 6. 0. 675,05 trägt jede Partei ihre außergericht⸗ lichen Koſten, die Gerichtskoſten trägt zu 7/8