ab eine widerrufliche Unterſtützung von 300 jährlich gewährt. b) Der für das Rechnungsjahr 1908 erforderlich werdende Betrag iſt aus dem Dispoſitions⸗ fonds zu entnehmen. Der Maurer und Muſiker Wilhelm Neumann wurde am 1. April 1895 als Feuerwehrmannsan⸗ wärter eingeſtellt und am 1. Juli zum Feuerwehr⸗ mann ernannt. In der Nacht vom 19. zum 20. Auguſt desſelben Jahres fiel er im Schlafſale aus ſeinem hoch gelegenen Bette und verſtauchte ſich dabei das rechte Handgelenk. Bald darauf traten bei ihm geiſtige Störungen ein, ſo daß er am 3. September auf Anordnung des Stadtarztes Dr Kaehler in die Nervenheilanſtalt des Sanitäts⸗ rats Dr. Edel gebracht werden mußte. Auf den Wunſch ſeiner Ehefrau wurde er aber bereits am 5. Oktober 1895, und zwar ungeheilt aus dieſer An⸗ ſtalt entlaſſen. Nach dem auf Blatt 35 der Akten befindlichen Atteſte litt er damals an zirkulärem Irreſein. Nachdem Neumann nun bis zum 7. Dezember krank geweſen war, wurde er, da er für den Feuer⸗ wehrdienſt nicht mehr zu verwenden war, zunächſt als Depotarbeiter beſchäftigt und am 1. April 1896 in den Straßenreinigungsdienſt übernommen. Er mußte jedoch am 13. November 1896 entlaſſen werden, weil er, während er wegen eines erneuten Krankheitsfalles dem Dienſt fern blieb, des Abends in Lokalen muſizierte. Wenn nach dem genannten ärztlichen Atteſte auch nicht anzunehmen war, daß die Krankheit durch den in der Nacht vom 19. zum 20. Auguſt 1895 erlittenen Sturz aus dem Bette herbeigeführt war, ſo ſchien es doch nicht unmöglich, daß der Ausbruch der Krankheit dadurch beſchleunigt worden war. Infolgedeſſen wurde dem Neumann durch Ge⸗ 19. Dezember 1896 meindebeſchluß vom 20. Jamnar 1897 rufliche Unterſtützung von 275 ℳ zugeſprochen. Hiermit war Neumann nicht zufrieden. Er ſuchte zunächſt beim Regierungs⸗Präſidenten ſeine Wieder⸗ einſtellung in irgendeinen ſtädtiſchen Dienſt nach und wurde, nachdem er abſchlägig beſchieden worden war, gegen die Stadtgemeinde auf Zahlung einer dauernden Rente klagbar. Mit dieſem Anſpruche wurde er in zwei Inſtanzen abgewieſen. Da ſich ſein Zuſtand inzwiſchen etwas gebeſſert hatte, wurde Neumann auf vieles Bitten ſeiner Ehefrau vorübergehend in andern ſtädtiſchen Betrieben be⸗ ſchäftigt, und zwar vom 25. April 1898 bis 17. Mai 1898 bei der Parkverwaltung und vom 7. April 1899 bis 15. Juni 1899 als Reiniger der Bedürfnisan⸗ ſtalten; er mußte jedoch aus beiden Betrieben ent⸗ laſſen werden, da er ſehr unzuverläſſig und dem Trunke ergeben war. Trotzdem machte die Depu⸗ tation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſch⸗ weſen im Februar 1901, da Neumann angeblich keine lohnende und dauernde Beſchäftigung er⸗ halten konnte und auch wiederholt außergewöhnlich unterſtützt werden mußte, nochmals den Verſuch, ihn als Hilfsarbeiter bei der Straßenreinigung zu beſchäftigen. Neumann führte ſich nun zunächſt gut und leiſtete auch ſein Arbeitspenſum, ſo daß es im Jahre 1903 billig erſchien, ihn in ein ſtändiges Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Im Laufe der Zeit haben nun trotz aller nur irgend möglicher Dienſterleichterungen Neumanns Leiſtungen außerordentlich nachgelaſſen. Dazu hat ſeine durch ſein Leiden genährte Neigung zum eine wider⸗ Trunke ſtändig zugenommen, ſo daß er ſeit Dezember vorigen Jahres in unſerem Straßenreinigungsbe⸗ triebe nicht mehr zu verwenden iſt. Unſere Ver⸗ ſuche, ihn zur Arbeit anzuhalten, blieben trotz aller Nachſicht nach wie vor erfolglos. Auf Grund einer erneuten Unterſuchung ſpricht ſich unſer Vertrauens⸗ arzt dahin aus, daß Neumann für den Straßenreini⸗ gungsdienſt dauernd untauglich iſt. Nach dieſem vertrauensärztlichen Atteſte leidet Neumann an Schwachſinn mit Erregungszuſtänden, die durch den übermäßigen Alkoholgenuß vermehrt werden. Wir ſind deshalb nicht mehr in der Lage ihn in irgend einem ſtädtiſchen Betriebe weiter zu beſchäftigen und haben ihm ſein Arbeitsvertragsverhältnis mit Wirkung zum 31. März d. I. gekündigt. Da er noch keine 10 jährige ununterbrochene Beſchäf⸗ tigung im ſtädtiſchen Dienſt zurückgelegt hat, liegen nach den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhe⸗ lohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte die Vorausſetzungen für die Gewährung eines Ruhelohnes nicht vor. Wir haben eeeeee die durch Gemeindebe⸗ 8 19. Dezember 1896 12 ſchluß vom 20. Jannar 1897 bewilligte widerruf⸗ liche Unterſtützung von 275 ℳ jährlich zu widerrufen und aus denſelben Erwägungen heraus, die uns im Jahre 1896 zur Gewährung einer Unterſtützung ge⸗ führt haben (ſ. o.), vom 1. April d. JI. ab der Ehe⸗ frau Neumanns eine widerrufliche Unterſtützung von 300 ℳ jährlich zu gewähren, die als ihr Vorbe⸗ haltsgut betrachtet werden ſoll. Die Gewährung und Zahlung der Unterſtützung an Neumann ſelbſt würde bei ſeiner Krankheit und ſeiner Neigung zum Trunke nur verderblich wirken. Um dem Neumann auch Gelegenheit zur Wiederherſtellung ſeiner Ge⸗ ſundheit zu geben, ſoll er veranlaßt werden, auf Koſten der Stadtgemeinde eine Trinkerheilanſtalt aufzuſuchen. Charlottenburg, den 19. März 1908. Der Magiſtrat. Matting. Seyd el. XIVa. 2499/07. Druckſache Nr. 169. Borlage betr. Einbürgerungsgeſuch. Urſchriftlich an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Gegen die Einbürgerung der Witwe Thereſe Heger geb. Boldt nebſt Kindern werden Ein⸗ wendungen nicht erhoben. Die Witwe Thereſe Heger iſt am 28. Oktober 1858 zu Warſchau in Rußland geboren, evange⸗ liſcher Religion und beſitzt durch Verheiratung die öſterreichiſche Staatsangehörigkeit. Von ihrer Ge⸗ burt bis zum Jahre 1859 hat ſie ſich in Warſchau, daran anſchließend in Danzig, Warſchau, Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Lubichow bei Pr.⸗Stargard aufgehalten; ſeit dem 2. Oktober 1906 wohnt ſie wieder in Charlottenburg zurzeit Peſtalozziſtraße 88b bei Koch. Frau Heger iſt ſeit dem 22. Auguſt 1902 ver⸗ witwet. Sie iſt als Köchin beſchäftigt und erhält dafür jährlich bei freier Station 240 ℳ. Für 1907 iſt ſie zur Steuer nicht veranlagt. Aus ihrer Ehe entſtammen 3 noch minderjährige Kinder und zwar 2 Söhne und 1 Tochter. Der älteſte Sohn befindet ſich in der Lehre und erhäll Wohnung und Be⸗ köſtigung von ſeinem Lehrherrn; die Tochter iſt