——— 2258 —— ſprechende Neu⸗Einteilung der Wahlbezirke in den einzelnen Wählerabteilungen vorzu⸗ nehmen. 1K 0 Der Ausſchuß verhandelt zunächſt über den erſten Teil des Antrages, lautend: „noch vor den nächſten Ergänzungswahlen auf Grund des Ergebniſſes der Volkszählung vom Jahre 1905 die Zahl der Stadtverord⸗ neten von 72 auf 78 zu erhöhen“. Der Antrag wird abgelehnt und beſchloſſen: a) Zu einer Erhöhung der Zahl der Stadt⸗ verordneten liegt zurzeit kein Anlaß vor. b) Den Magiſtrat zu erſuchen, die Aufſtellung eines Ortsſtatuts betr. die Zahl der Stadt⸗ verordneten in Erwägung zu ziehen. Alsdann wird der Schlußſatz des Antrages, „eine der veränderten Bevölkerungszahl ent⸗ ſprechende Neueinteilung der Wahlbezirke in den einzelnen Wählerabteilungen vor⸗ zunehmen“ beraten. Der Ausſchuß nimmt den Antrag an mit der Anderung, daß für „Neueinteilung der Wahl⸗ bezirke“ zu ſetzen iſt „Neuabgrenzung der be⸗ ſtehenden Wahlbezirke“. Der Stadtverordneten⸗Verſammlung wird hiernach empfohlen, zu beſchließen: a) Zu einer Erhöhung der Zahl der Stadt⸗ verordneten liegt zurzeit kein Anlaß vor. Der Magiſtrat wird erſucht, die Aufſtellung eines Ortsſtatuts betr. die Zahl der Stadt⸗ verordneten in Erwägung zu ziehen. Der Magiſtrat wird erſucht, noch vor den nächſten Ergänzungswahlen eine der ver⸗ änderten Bevölkerungszahl entſprechende Neuabgrenzung der beſtehenden Wahlbezirke in den einzelnen Wählerabteilungen vor⸗ zunehmen. Berichterſtatter: Stadtv. Hol z. b) 0 v. g. u. Otto, Holz, Dr. Frentzel, Hirſch, Wilk, Bollmann. §t. v. 443. Druckſache Nr. 218. Borlage betr. Zuſtändigkeit der Schuldeputation. Urſchriftlich mit Heft betreffend Volksſchul⸗ unterhaltungsgeſetz an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Bearbeitung der Angelegenheiten der mittleren und höheren Mädchenſchulen ſowie des geſamten Privatſchulweſens wird — die Genehmigung der Schulaufſichtsbehörde vor⸗ ausgeſetzt — auf die neu zu errichtende Schuldeputation übertragen und gleichzeitig die alte Schuldeputation aufgelöſt. Der Schuldeputation — in ihrer doppelten Eigenſchaft als ſtaatlicher Aufſichts⸗ wie als ſtädtiſcher Verwaltungsbehörde — unterſtanden bisher, außer den Angelegenheiten der Gemeinde⸗ ſchulen, auch diejenigen der Bürgermädchenſchule und der höheren ſtädtiſchen Mädchenſchulen auf Grund der Inſtruktion vom 26. Juni 1811; außerdem lag ihr auf Grund beſonderer Anord⸗ nungen der Aufſichtsbehörden die Mitwirkung daß die Bürgermädchenſchule, in gewiſſen ſtaatlichen Aufſichtsrechten hinſichtlich des Privatſchulweſens ob. Der auf Grund des Geſetzes betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksſchulen vom 28. Juli 1906 vom 1. April 1908 ab ins Leben getre⸗ tenen neuen Schuldeputation ſind gemäß § 43 Abſatz 2 und 3 des betreffenden Geſetzes zunächſt lediglich die entſprechenden Angelegenheiten der Volksſchulen überwieſen und es bleibt die Frage, in welcher Weiſe die übrigen bisher von der Schuldeputation bearbeiteten Angelegenheiten geordnet werden ſollen, offen. In dieſer Hinſicht beſtimmt der § 66 Abſatz 2 1. c. lediglich folgendes: 2 Soweit den beſtehenden Schuldeputationen und Schulvorſtänden außerhalb des Gebiets des öffentlichen Volksſchulweſens bisher auf Grund der Geſetze oder der Anordnungen der Staatsbehörden Schulaufſichtsbe fugniſſe zugeſtanden haben, iſt die Schulaufſichtsbe⸗ hörde berechtigt, dieſe fortan ſelbſt auszuüben oder auf die ihr nachgeordneten Organe oder bis zur anderweiten geſetzlichen Re⸗ gelung den nach dieſem Geſetze gebildeten Schuldeputationen und Schulvorſtänden ganz oder teilweiſe zu übertragen. In Beziehung hierauf hat die Königliche Regierung unter dem 18. Dezember 1907 wie folgt verfügt:; „Die bisherigen Schuldeputationen werden aufgelöſt, inſoweit ſie für die Zwecke des öffentlichen Vol ks ſchulweſens gebildet ſind. Wir empfehlen zur Vermeidung eines um⸗ ſtändlichen Dualismus dringend, die alten Deputationen, welche nach 4 1 Abſ. 3 der Anweiſung für die Verwaltung der außer⸗ halb des Gebietes des öffentlichen Schul⸗ wefens liegenden Schulangelegenheiten an ſich beſtehen bleiben könnten, auch hinſichtlich dieſer Verwaltung zu beſeitigen, und ihre Funktionen den neu gebildeten Schuldepu⸗ tationen (§ 66 des Geſetzes, A. I. Nr. 1 der Anweiſung) zu übertragen.“ Daneben bleibt ſchließlich noch die dritte Möglich⸗ keit, wenigſtens ſoweit es ſich lediglich um die Wahr⸗ nehmung ſtädtiſcher Verwaltungsgeſchäfte handelt, unter Abſtandnahme von den ſtaatlichen Auffſichts⸗ rechten, damit aber gleichzeitig unter Befreiung von dem Einfluſſe des Staates auf die Zuſam⸗ menſetzung der Deputation, dieſe Angelegenheiten einer bloßen ſtädtiſchen Verwaltungsdeputation im Sinne des § 59 St. O. zu übertragen. Bei wiederholter Prüfung der Frage ſind wir zu der Anſicht gelangt, daß es ſich empfiehlt, das Verwaltungs⸗ und Zuſtändigkeitsgebiet der bisherigen Schuldeputation unverändert zu er⸗ halten und in ſeinem ganzen Umfange bis auf weiteres der neuzubildenden Schuldeputation zu übertragen. Es dürfte zunächſt keinem Zweifel unterliegen, die ſich in ihrem Lehrplane nicht erheblich von den Ge⸗ meindeſchulen unterſcheidet und ebenſo wie dieſe der Königlichen Kreisſchulinſpektion unterſtellt iſt, am zweckmäßigſten in enger Verbindung mit den Gemeindeſchulen verbleibt und deshalb auch hin⸗ ſichtlich der Verwaltung von dieſen nicht abge⸗ trennt wird. Es empfiehlt ſich ferner ohne Frage, auch die Angelegenheiten der privaten, mittleren und