— 259 höheren Knaben⸗ und Mädchenſchulen bei einer „Schuldeputation“ zu erhalten, um der ſtaatlichen Aufſichtsbefugniſſe auch dieſen Schulen gegenüber nicht ganz verluſtig zu gehen. Die Stadtgemeinde und die Bürgerſchaft haben unſeres Erachtens auch ein lebhaftes Intereſſe daran, daß eine aus den ſtädtiſchen Körperſchaften hervorgehende De⸗ putation mit darüber wacht, daß die den Privat⸗ ſchulen anvertrauten Kinder unſerer Bürger unter⸗ richtlich und erziehlich gut verſorgt werden, und daß die Schulräume uſw. den geſundheitlichen Anforderungen entſprechen. In einer ſtädtiſchen Verwaltungsdeputation ohne Aufſichtsbefugniſſe, wie etwa die Deputation für die höheren Lehr⸗ anſtalten, würde dazu kein Raum ſein, denn die Verwaltung der Privatſchulen liegt ausſchließlich in den Händen der Vorſteher und Vorſteherinnen, und nur das Aufſichtsrecht ſichert einen ge⸗ wiſſen Einfluß hierauf. Betroffen werden hier⸗ durch die privaten Knaben⸗ und Mädchenſchulen, die Militärvorbereitungsanſtalten, Präparanden⸗ anſtalten, Familienſchulen und die Privatlehrer überhaupt. Die Vielſeitigkeit der Aufgaben bringt naturgemäß zahlreiche Berührungspunkte mit den Angelegenheiten der Gemeindeſchulen und weiſt deshalb auf eine Angliederung an die neue Schul⸗ deputation hin. IInſoweit decken ſich unſere im Tenor zum Ausdruck gelangenden Beſchlüſſe auch mit den Vorſchlägen der Schuldeputation. In Abweichung von dieſen Vorſchlägen befinden wir uns dagegen hinſichtlich der drei ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen. In ihrer inneren Organiſation kommen ſie den höheren Lehranſtalten für Knaben ſehr nahe, und hieraus ergibt ſich die Erwägung, ſie entweder von vornherein der Deputation fur die höheren Lehranſtalten zu unterſtellen, oder um ſie möglichſt unabhängig von den höheren Knaben⸗ ſchulen entwickeln zu können und um die Zu⸗ ziehung von noch mehr des Mädchenſchulweſens kundigen Männern zu ermöglichen, eine beſondere, nach dem Muſter der Deputation für die höheren Lehranſtalten gebildete Deputation für das höhere Mädchenſchulweſen zu ſchaffen. Letzteres entſpricht dem Vorſchlage der Schuldeputation. Allein in beiden Fällen müßte die Deputation auch hier auf die Ausübung aller Aufſichtsbefug⸗ niſſe verzichten. Der Staat erkennt Aufſichts⸗ befugniſſe ſtädtiſcher Organe über die Schulen nur ſoweit an, als ihnen durch Geſetz und miniſterielle Beſtimmungen ſolche ausdrücklich über⸗ tragen ſind. Das iſt der Fall bei den gemäß den Beſtimmungen der Inſtruktion vom 26. Juni 1811 gebildeten Schuldeputationen und den auf Grund des Geſetzes vom 28. Juli 1906 errichteten Schuldeputationen. Da wir großen Wert darauf legen, das Recht der Kenntnisnahme von den wichtigeren inneren Angelegenheiten und der Mit⸗ wirkung hierbei in geeigneten Fällen wenigſtens unſeren hö erhalten, zumal jetzt, wo infolge der bevor⸗ ſtehenden Reformen wichtige Organiſationsmaß⸗ regeln durchzuführen ſind, ſo blieb auch hier nur die Zuſtändigkeit einer „Schuldeputation“ gegeben. Aufſichtsrechte aufzugeben, welche bisher von einem Selbſtverwaltungsorgane mit Intereſſe und mit Erfolg wahrgenommen worden ſind, halten wir an ſich für ſehr bedenklich, ganz beſonders heren Mädchenſchulen gegenüber zu N. N Regelung der Zuſtändigkeiten. Bei der Wahl zwiſchen der alten und der neuen Schul⸗ deputation haben wir uns in Übereinſtimmung mit der Verfügung der Königlichen Regierung auch hier für die letztere entſchieden, um eine Häufung von Deputationen und die dadurch ent⸗ ſtehende Erſchwerung des Geſchäftsganges zu vermeiden, wenn auch die Bedeutung der Auf⸗ gaben auf dem Gebiete des höheren Mädchen⸗ ſchulweſens eine Loslöſung unter Erhaltung der alten Schuldeputation erwägenswert machte. Für die Überweiſung an die neue Schuldeputation ſpricht anderſeits der Umſtand, daß in dieſem Falle die Angelegenheiten der privaten und der öffentlichen höheren Mädchenſchulen wieder wie bisher von derſelben Stelle bearbeitet werden. Es iſt wahrſcheinlich, daß in Verbindung mit der Reform der höheren Mädchenſchulen auch neue Beſtimmungen über die Verwaltung der höheren Mädchenſchulen getroffen und die Zu⸗ ſtändigkeiten neu geregelt werden. Auch die ſtädtiſchen Körperſchaften werden dann von neuem zu prüfen haben, wie die Verwaltung und Beauf⸗ ſichtigung am zweckmäßigſten zu geſtalten iſt. Bis dahin halten wir es geboten, es bei der be⸗ ſtehenden Ordnung bewenden zu laſſen, und be⸗ antragen, von der durch § 66 des Volksſchul⸗ unterhaltungsgeſetzes den Schulverbänden er⸗ öffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, um der neuen Schuldeputation die Verwaltung aller Schulangelegenheiten zu übertragen, die der früheren Schuldeputation außerhalb des Gebiets des öffentlichen Volksſchulweſens zugeſtanden haben. 2 1, u ſe a e Charlottenburg, den 30. April 1908. 1 22 2, DerMagiſtrat⸗. Matting. Dr.Neufert. Yn Aucc/ 1ft t e mn 441 2r Druckſache Nr. 219. Borlage betr. Errichtung eines Waſſerturmes mit Pumpſtation und eines Magazingebändes auf Weſend Urſchriftlich mit einem Heft, 4 Blatt Zeich⸗ nungen, einer Maſſenberechnung und einem Koſtenanſchlage an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchlicßenre: a) Dem vorgelegten Bauentwurf für einen neuen Waſſerturm mit Pumpſtation und ein Magazingebäude wird zugeſtimmt. b) Die erforderlichen Mittel im Betrage von 370 000 ℳ ſind der neuen Auleihe zu ent⸗ mehnenae e Bei dem vorhandenen Waſſerturm iſt es nicht möalich, das Gebiet nördlich und ſüdlich von Weſtend im Falle der Bebauung in vollem Um⸗ fange mit Waſſer zu verſorgen. Das Gelände liegt an den höchſten Punkten auf /- 62,00 über N. Der erforderliche Leitungsdruck muß bei der vorgeſehenen hohen Bebauung in Straßen⸗ höhe durchſchnittlich 30—34 m Waſſerſäule be⸗ tragen, woraus ſich unter Berückſichtigung des Rohrreibungsverluſtes die Höhe des mitleren Waſſerſtandes im Waſſerbehälter auf ungefähr 4. 98,00 über N. N. ergibt. Der mittlere Waſſerſtand des vorhandenen Turmes liegt jedoch nur auf — 84 über N. N. Ferner iſt im Falle einer aber angeſichts der bevorſtehenden geſetzlichen erforderlich werdenden Inſtandſetzung des jetzigen