— 22 — — gerichtet worden, die vorhandenen Druckröhren auf übernommen worden. Der Artikel II bezieht ſich dieſem Wege neu anzulegen, wodurch ein Umweg von etwa 290 m entſteht, und die alten Druckröhren innerhalb der umgelegten Strecke herauszunehmen, ſowie das frei werdende Gelände an die Stadtge⸗ meinde Spandau zu übereignen. Durch dieſe Ver⸗ änderungen entſteht ein Koſtenaufwand von etwa 300 000 ℳ, nämlich 250 000 ℳ für die Umlegung der Druckrohrleitungen und 50 000 ℳ, welche den Wert des an Spandau zu übereignenden Geländes darſtellen. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat der Stadtgemeinde Spandau gegenüber zweierlei In⸗ tereſſen wahrzunehmen, einmal in Anſehung der bereits beſtehenden Druckrohranlagen, ferner hin⸗ ſichtlich des zu verlegenden dritten Druckrohres. Hinſichtlich der beſtehenden Druckrohranlagen iſt in den mit der Königlichen Provinzial⸗Verwaltung abgeſchloſſenen Verträgen das Recht des jeder⸗ zeitigen Widerrufs vorbehalten, und ſodann iſt in dem mit der Stadtgemeinde Spandau abge⸗ ſchloſſenen Vertrage die für uns läſtige Bedingung enthalten, daß wir verpflichtet ſind, im Falle der Kolliſion der Druckrohrleitungen mit den Anlagen der Stadtgemeinde Spandau unſere Druckrohrlei⸗ tungen auf eigene Koſten derartig zu verlegen, daß die Spandauer Anlagen ungehindert eingebaut werden können. Wir ſind daher bemüht geweſen, bei den Verhandlungen, welche die Stadtgemeinde Spandau einleitete, nicht allein die Genehmigung der dritten Druckrohrleitung zu erwirken, ſondern auch die beiden vorſtehend genannten läſtigen Be⸗ dingungen aus dem Vertrage zu entfernen. Der nachſtehend abgedruckte „Neue Vertrag“ berückſichtigt einerſeits die vorſtehend angegebenen Intereſſen von Spandau und der Waſſerbauver⸗ verwaltung, anderſeits die gleichfalls vorſtehend angegebenen Intereſſen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg. 2 Nach dieſem Vertrage erwirbt die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg das Recht, neben den beiden vorhandenen Druckrohrleitungen innerhalb des Ge⸗ biets von Spandau eine dritte Druckrohrleitung ein⸗ zubauen und die drei Druckrohrleitungen dauernd bis zu dem Zeitpunkte, an welchem ſie nicht mehr gebraucht werden, innerhalb des Spandauer Ge⸗ biets unberührt und ohne Verpflichtung der Um⸗ legung zu haben. Als Entſchädigung für die der Stadtgemeinde Charlottenburg von der Stadtge⸗ meinde Spandau einzuräumenden Rechte über⸗ nimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg die Ver⸗ pflichtung, die beiden vorhandenen Rohrleitungen zwiſchen der alten Havel und dem Haveldurchſtich auf eigene Koſten umzulegen, ſowie auch die dritte Druckrohrleitung innerhalb der neuen Spur daſelbſt zu verlegen. Schließlich übernimmt die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg die Verpflichtung, an die Stadtgemeinde Spandau eine Vergütung in Höhe von 3500 ℳ jährlich zu zahlen und die ihr gehörigen Druckrohrparzellen zwiſchen der Havel und dem Durchſtich unentgeltlich der Stadt Spandau zu übereignen. Gleichzeitig werden die in der Ein⸗ leitung unſerer Erläuterung genannten Verträge, ſoweit die Stadtgemeinde Spandau an denſelben intereſſiert iſt, aufgehoben. Hierauf bezieht ſich der Artikel III des nachſtehend gedruckten Ver⸗ trages. Soweit aus den aufgehobenen Verträgen noch Verpflichtungen für die beiden Vertrag⸗ ſchließenden verbleiben, ſind die Verpflichtungen im Artikel I des nachſtehend gedruckten Vertrages ausſchließlich auf die vorſtehend genannte Regelung der Druckrohrverhältniſſe. 72 Außer den erwähnten drei Druckrohrleitungen werden in ſpäterer Zeit noch 2 bis 3 Druckrohr⸗ leitungen erforderlich, welche die Pumpwerke mit den Rieſelfeldern zu verbinden haben, und zwar werden dieſe Druckrohrleitungen ausreichen für eine Einwohnerzahl von 750 500 Menſchen, d. h. für die innerhalb des Charlottenburger Weichbildes zu erwartende Bevölkerung. Dieſe Druckrohr⸗ leitungen haben innerhalb der Wege, welche von den 3 bisherigen Druckrohrleitungen benutzt werden, keinen Platz mehr, es wird daher beabſichtigt, die⸗ ſelben innerhalb des Kaiſerdamms und der Döbe⸗ ritzer Heeresſtraße zur Verlegung zu bringen. Der § 7 des Artikel II verpflichtet die Stadtgemeinde Spandau zugleich, die Döberitzer Heeresſtraße auf derjenigen Strecke, welche innerhalb des Gemeinde⸗ gebiets von Spandau liegt, für den Einbau der Druckrohrleitungen herzugeben. Die Entſchädigung hierfür iſt bereits in den vorſtehend genannten ein⸗ maligen und laufenden Entſchädigungen enthalten. Zu den einzelnen §§ des Artikels II bemerken wir folgendes: a, Zu 5 2⸗ Der Streifen, welchen die 3 Druckrohrleitungen, nämlich die beiden alten und das neu hinzuzulegende in Anſpruch nehmen, iſt auf 4 m Breite feſtgeſetzt und in dieſer Breite ausreichend bemeſſen. An denjenigen Stellen, an welchen Anſchlußleitungen oder Entwäſſerungsleitungen eingebaut werden müſſen, ſind in Nr. 2 des § 2 3 m breite Streifen vorgeſehen. Die Nr. 3 des § 2 regelt die Lage der Rohre auf und neben der Brücke über den Havel⸗ durchſtich. Die Spandauer Chauſſee wird durch den Elsgraben gekreuzt und iſt über denſelben mit einer Holzbrücke hinweggeführt. Der Elsgraben wird demnächſt zugeſchüttet und die Brücke über den Els⸗ graben beſeitigt werden. Das Gelände, welches bis jetzt der Königlichen Waſſerbauverwaltung in Potsdam gehörte, wird in das Eigentum der Stadt⸗ gemeinde Spandau übergehen. Gemäß § 2 hat die Stadtgemeinde Spandau die Röhren auch inner⸗ halb des Elsgrabenbettes zu dulden. Der letzte Abſatz des §2 behandelt den Fall, daß die vorhandenen Wege, welche für die Rohrleitungen benutzt werden, nicht die erforderliche Breite von 4 bzw. 3 m haben. Diesſeits der Havel, alſo auf der Strecke, auf welcher die neue Druckrohrleitung in ihrem erſten Bauab⸗ ſchnitte hergeſtellt werden ſoll, kommt faſt aus⸗ ſchließlich das Gelände der Spandauer Chauſſee und unſere eigenen Druckrohrparzellen in Frage. Hier iſt die erforderliche Breite vorhanden. Ob dagegen auf dem Wege jenſeits der Havel die zu benutzenden Wege überall die erforderliche Breite haben werden, hat bis jetzt noch nicht feſtgeſtellt werden können. Das wird aber geſchehen, ſobald der Vertrag abgeſchloſſen ſein wird, und wir werden bis zur Herſtellung der Druckrohrleitung in ihrem zweiten Bauabſchnitt die etwa erforderlichen Flächen erwerben müſſen, ev. im Enteignungs⸗ verfahren. Nach unſerem Dafürhalten iſt die Re⸗ gelung dieſer Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, da es ſich, wenn überhaupt, nur um geringe Flächen handeln kann. 1 §§ 3, 4 und 5 regeln das Verfahren bei den Arbeiten für den Einbau, den Betrieb und die Unterhaltung der Druckrohre. 2 § 6 bezieht ſich auf die Höhenlage der Rohr⸗