leitungen und gibt der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg das Recht, die Rohrleitungen dauernd unbe⸗ rührt liegen zu laſſen. s regelt die Verhältniſſe in der Döberitzer Heeresſtraße in der gleichen Weiſe wie für die anderen Druckrohrleitungen. § 8 regelt die Verhältniſſe im Falle der Ent⸗ leerung der Druckrohrleitungen und ſichert der Stadtgemeinde Charlottenburg das Recht, einerſeits das alte Waſſerbett der Havel, anderſeits einen Spandauer Notauslaß zur Entleerung der Druck⸗ rohrleitung zu benutzen. §9 ſetzt die laufende Entſchädigung auf 3500 ℳ jährlich feſt und ſieht vor, daß dieſe Entſchädigung im Falle der Wiederbeſeitigung der Charlottenburger Leitungen ſich im Verhältnis der Streckenlänge vermindert. 7 § 10 betrifft diejenigen Druckrohrparzellen, welche an die Stadtgemeinde Spandau aufge⸗ laſſen werden ſollen. Wir bemerken hierzu, daß die Fläche derſelben 8762 qm beträgt. Die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg iſt verpflichtet, die Druck⸗ rohrleitungen aus dieſen Parzellen herauszunehmen, e die Umleitung über die Brücke hergeſtellt iſt. „ Da die örtlichen Verhältniſſe es erforderlich machen, daß bis zur Herſtellung der endgültigen Umlegung eine proviſoriſche Rohrverlegung auf dem zukünftigen Hafengelände der Stadtgemeinde Spandau hergeſtellt wird, ſo hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auch die Herſtellung dieſer provi⸗ ſoriſchen Leitung auf eigene Koſten zu übernehmen. Dieſe Koſten ſind in den vorſtehend angegebenen Koſten in Höhe von 250 000 ℳ bereits mit berück⸗ ſichtigt. 9 § II1 regelt die Pflicht der Stadt Charlottenburg, die Rohrleitungen herauszunehmen, wenn ſie nicht mehr benutzt werden ſollen. Die Verpflichtungen, welche die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg in dem nachſtehend abge⸗ druckten „Neuen Vertrage“ übernimmt, ſind keines⸗ wegs gering, denn die Koſten für die Umlegung der Druckrohrleitungen ſind bedeutend und die fort⸗ laufenden Entſchädigungen nicht unerheblich, wir haben daher lange geſchwankt, ob wir die in dem Vertrage uns auferlegten Verpflichtungen über⸗ nehmen ſollen. Wenn wir ſchließlich doch die Ver⸗ pflichtung übernommen haben, ſo geſchah dies lediglich mit Rückſicht auf das nachbarliche Verhält⸗ nis mit der Stadtgemeinde Spandau. Wir ſind zwar der Auffaſſung, daß wir im Wege des Ent⸗ eignungsverfahrens Ausſicht haben, beſſere Be⸗ dingungen zu erreichen, glauben aber von dieſem Verfahren Abſtand nehmen zu ſollen, weil Spandau ein großes Intereſſe daran hat, daß die vorhandenen Druckrohrleitungen ſo ſchnell wie möglich aus ſeinem Hafengelände und aus dem Durchſtich beſeitigt werden, und den Ablauf des Enteignungsverfahrens nicht wird abwarten können. Eine Einigung zwiſchen unſern und den Kommiſſaren von Spandau auf der Grundlage des nachſtehend abgedruckten „Neuen Vertrages“ hat nur durch Vermittlung des Herrn Regierungspräſidenten als Chef der Märti⸗ ſchen Waſſerſtraßen herbeigeführt werden können. Wie uns der Magiſtrat von Spandau unterm 7. Mai 1908 mitteilt, hat neuerdings die Kanali⸗ ſations⸗Deputation in Spandau beſchloſſen, die Verpflichtungen der Stadtgemeinde Charlottenburg hinſichtlich der Entſchädigung zu erhöhen und außer⸗ dem von Charlottenburg auch die unentgeltliche Abtretung derjenigen Charlottenburger Druckrohr⸗ parzellen zu verlangen, welche außerhalb des Spandauer Hafengeländes liegen. Wir haben die von Spandau neu aufgeſtellten Forderungen zurück⸗ gewieſen. Wir geben uns aber der Hoffnung hin, daß Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung in Spandau ſich nicht auf den Standpunkt ihrer Kanaliſations⸗Deputation ſtellen, ſondern vielmehr, wie auch wir dies tun, den von den beiderſeitigen Kommiſſaren unter Mitwirkung des Herrn Re⸗ gierungs⸗Präſidenten verabredeten Vertrag in allen ſeinen Teilen annehmen werden. Wir empfehlen daher der Stadtverordneten⸗ Verſammlung die Annahme unſeres Antrages. Wir folgen mit unſerem Antrage einem Be⸗ ſchluſſe der Kanaliſations⸗Deputation. Charlottenburg, den 13. Mai 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. TX. K, 571. I. Alte Verträge. 4) Vertrag zwiſchen den Stadtgemeinden Spandau und Char⸗ burg vertreten durch ihre Magiſtrate. Artikel I. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat in Ausführung der Kanaliſation Druckrohre zu ver⸗ legen und erwirbt zu dem Ende in dieſem Vertrage von der Stadtgemeinde Spandau teils das Eigen⸗ tum an einem Flächenabſchnitt (Artikel 11), teils das Recht zur Benutzung mehrerer Wege (Arti⸗ kel III). Sämtliche durch den Abſchluß dieſes Vertrages und deſſen Ausführung hervorgerufenen Koſten einſchließlich der Stempel werden von der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg übernommen. Artikel II. § 1. Die Stadtgemeinde Spandau verkauft von ihrem in den Freiheits⸗Wieſen in der Gemarkung Spandau belegenen, im Grundbuch daſelbſt unter Band 10 Nr. 365 verzeichneten Grundſtück an die Stadtgemeinde Charlottenburg für den Pauſchal⸗ preis von 3000 (Dreitauſend) Mark dasjenige Trennſtück, welches auf dem dieſem Vertrage an⸗ gehefteten, am 12. April 1890 kataſteramtlich als richtig anerkannten Lageplan mit den Buchſtaben a, c, d, b, a umſchrieben und in der Grund⸗ ſteuermutterrolle der Gemarkung Spandau auf Artikel 395, Kartenblatt 17als Parzelle Nr. 374/38 im Flächeninhalt von 23,72 Aren verzeichnet iſt. 2 Die Verkäuferin verpflichtet ſich, das verkaufte Trennſtück frei von privatrechtlichen Schulden und Laſten binnen 6 Monaten an die Käuferin aufzu⸗ laſſen. Das Trennſtück hat die Käuferin bereits in Beſitz genommen. Der Kaufpreis iſt an die Ver⸗ käuferin gezahlt. Mit Erlaubnis der Verkäuferin iſt ein Druck⸗ rohr bereits verlegt. 2 20 Artikel III. § 1. Die Stadtgemeinde Spandau geſtattet der Stadtgemeinde Charlottenburg, die nach Maßgabe der unter dem 20. Dezember 1889 landespolizeilich genehmigten, dieſem Vertrage in vidimierter Kopie angehängten zwei Blatt Projektpläne für die Ver⸗ e ,, e,