— 2104 legung der Druckrohre in Ausſicht genommenen] Kanaliſation dienen. Wird der Betrieb endgültig öffentlichen Gemeindewege beziehungsweiſe die⸗ jenigen Wege, deren Verwaltung und Unterhaltung von der Gemeindeverwaltung reſſortiert — zu dem angegebenen Zweck dauernd zu benutzen. 2 Die Druckrohre ſind etwa zwiſchen Station 72 /¼ 28 und 75,0 unter Abweichung vom Wege⸗ zuge durch die ſtädtiſchen Anlagen am Grimnitz⸗See nach den Anordnungen des Magiſtrats von Spandau zu verlegen, wobei die Anlagen möglichſt zu ſchonen und die Pflanzungen auf Erfordern zu erſetzen ſind. Die zur Verlegung der Druckrohre benutzten Wegeteile ſind in fahrbaren Zuſtand, wie derſelbe vor der Verlegung beſtanden hat, wieder herzu⸗ ſtellen und etwaige Rampen mit einem Gefälle von 1: 50 anzulegen. § 3. Wenn die in den §§ 1 und 2 dieſes Artikels zur entſprechenden anderweitigen Verlegung der Druckrohre verpflichtet. Die Stadtgemeinde Charlottenburg macht ſich ferner verbindlich, alle diejenigen Veränderungen mit und an den Druck⸗ rohren und Vorkehrungen bezüglich derſelben zu treffen, welche ſich allen etwaigen Anlagen der Stadt Spandau gegenüber als erforderlich heraus⸗ ſtellen ſollten. Es iſt hierbei davon auszugehen, daß im Falle der Kolliſion zwiſchen Anlagen der Stadt Spandau und der Druckrohranlage die letztere zurückſtehen muß. In allen dieſen Fällen muß die Stadtgemeinde Charlottenburg die betreffenden Maßregeln, Ver⸗ änderungen und Vorkehyrungen ausſchließlich auf eigene Koſten ausführen, ohne irgend einen An⸗ ſpruch auf Entſchädigung gegen die Stadtge⸗ meinde Spandau zu haben. § 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt nicht nur verpflichtet, alle auf polizeiliches Verlangen im öffentlichen Intereſſe zu ſtellenden Anforde⸗ rungen und Bedingungen ohne Anſpruch auf Ent⸗ ſchädigung zu erfüllen, ſondern iſt zum Erſatz eines jeglichen Schadens verpflichtet, welcher der Stadt⸗ gemeinde Spandau durch den Betrieb der Schwemmkanaliſation (3. B. durch Rohrbrüche) zugefügt wird. Die Stadtgemeinde Charlottenburg kann über⸗ haupt nicht verlangen, daß die Stadtgemeinde Spandau infolge der Verlegung des Druckrohres oder der Kanaliſation irgendwelche Einrichtungen oder Verbeſſerungen an Wegen, oder ſonſtigen öffentlichen Einrichtungen vor⸗ nehmen ſoll. § 5. — Für die Benutzung der Wege und des Anlagen⸗ geländes hat die Stadtgemeinde Charlottenburg an die Stadtgemeinde Spandau vom 1. Juli 1890 an eine auf 300 (Dreihundert) Mark für jedes Jahr bemeſſene laufende Vergütung in halbjährlichen Vorausraten zu zahlen, die bis ult. März 1892 inkl. bereits entrichtet iſt. § 6 Anlagen wieder in den früheren Stand Beleuchtung eingeſtellt, ſo iſt damit dieſer Teil des Vertrages (Art. III) aufgehoben, ohne daß jedoch die bereits verſeſſene halbjährliche Vergütigungsrate anteilig gekürzt wird. Nach Aufhebung des Vertrages (Art. III) iſt die Stadtgemeinde Charlottenburg die verlegten Druckrohre wieder herauszunehmen berechtigt und auf Verlangen der Stadtgemeinde Spandau dazu verpflichtet. In Entſtehung deſſen ſind Wege und zu verſetzen. Der Magiſtrat der Stagt. (L. S.) Charlottenburg, den 13. Januar 1892. Fritſche. Hirſekorn. B) Vertrag (L. S.) Spandau, den 25. März 1892. Koeltze. Wolf. zwiſſchen den Stadtgemeinden Spandau und Char⸗ näher beſchriebenen Wege ganz oder zum Teil ver⸗ legt werden, ſo iſt die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg auf Verlangen der Stadtgemeinde Spandau lottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat. 1 §1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg beab⸗ ſichtigt einen Abfangegraben zur Beſeitigung der nördlich der Rieſelfelder Karolinenhöhe⸗Gatow aufgetretenen Durchfeuchtungen anzulegen. Dieſer Graben berührt das Weichbild der Stadtgemeinde Spandau und durchquert dieſer gehörige ſtädtiſche Grundſtücke. Die Stadtgemeinde Spandau hat gegen die Anlage des Grabens Einſpruch erhoben. Anderſeits beabſichtigt die Stadtgemeinde Span⸗ dau in Ausführung der für Spandau projektierten Kanaliſation das Druckrohr der Charlottenburger Kanaliſation durch einen Notauslaß zu kreuzen, wodurch die teilweiſe Verlegung des der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg gehörenden Druckrohres erforderlich wird. Zur Beſeitigung des Wider⸗ ſtreites der beiderſeitigen Intereſſen wird der gegenwärtige Vertrag geſchloſſen. 2 Die Stadtgemeinde Spandau verpflichtet ſich, ihren Einſpruch gegen die geplante Anlage des Abfangegrabens zurückzuziehen und das zur Her⸗ ſtellung des Grabens und ſeiner Schutzſtreifen erforderliche, im Eigentum der Stadtgemeinde Spandau befindliche Gelände weſtlich von der Gatower Chauſſee in ungefährer. Größe von 5½ Morgen unentgeltlich, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu übereignen. Der Graben iſt innerhalb dieſes Geländes ſo anzu⸗ legen, daß zwiſchen ihm bzw. ſeinen Schutzſtreifen und dem „Weinberge“ genannten Wege Grund⸗ ſtückstiefen von mindeſtens 30 m verbleiben. 5 3. 20 Oſtlich von der Gatower Chauſſee iſt der Graben innerhalb des „Weinberge“ genannten Weges als verdeckter Kanal anzulegen; die Stadtgemeinde Spandau geſtattet den Einbau des verdeckten Kanals nebſt Zubehör innerhalb des Weges und verzichtet für alle Zeit, von der Stadtgemeinde Charlottenburg für die Benutzung des Weges irgend⸗ welche Entſchädigungen, Vergütungen oder Ge⸗ bühren zu erheben. Auch wird der Stadtgemeinde Charlottenburg das Recht eingeräumt, im Falle von Ausbeſſerungen den verdeckten Kanal aufzugraben. Für den Fall, daß von der Stadtgemeinde Das der Stadtgemeinde Charlottenburg in Charlottenburg eine freie Vereinbarung mit den dieſem Artitel III (6§ 1 bis 5) eingeräumte Recht an der Havel belegenen Beſitzern zwecks gradliniger zur Benutzung der Wege uſw. dauert ſo lange, als Durchführung des Grabens bis zur Havel nicht binnen die Druckrohre, unbeſchadet etwaiger Unterbre⸗ 4 Monaten erzielt wird, hat die Stadtgemeinde chungen, ganz oder zum Teil dem Betriebe der Spandau unter den gleichen Bedingungen auch