225 . die unentgeltliche Benutzung des parallel mit der Havel verlaufenden Weges, welcher die Fortſetzung des „Weinberge“ genannten Weges nach Norden zu bildet, zur Fortführung des verdeckten Kanals bis in die Havel zu geſtatten. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt im allgemeinen nicht verpflichtet, im Falle der Kolliſion von Anlagen, welche die Stadtgemeinde Spandau innerhalb des „Wein⸗ berge“ genannten Weges oder deſſen erwähnter Verlängerung anlegen will, mit den Anlagen des verdeckten Kanals, die letzteren zu verlegen oder umzuändern; nur dann, wenn an den Anlagen des verdeckten Kanals Veränderungen geringen Um⸗ fanges erforderlich werden, welche die Funktio⸗ nierung des Kanals nicht beeinfluſſen, iſt die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg verpflichtet, die erforder⸗ lichen Anderungen zu bewirken, und zwar auf eigene Koſten. Die Stadtgemeinde Spandau iſt ferner ver⸗ pflichtet, an denjenigen Stellen, an welchen der Abfangegraben Wege kreuzt, welche der Stadt⸗ gemeinde Spandau gehören, die Kreuzung der⸗ ſelben mittels einer geeigneten Rohrleitung zu dulden und darf Entſchädigungen, Vergütungen oder Gebühren für die Einbauung und Benutzung nicht erheben. 94 Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt ver⸗ pflichtet, die Druckrohre in den Götelwieſen an der Kreuzungsſtelle mit dem Notauslaß der Stadt⸗ gemeinde Spandau auf eigene Koſten ſpäteſtens 8 Wochen nach dem Abſchluß dieſes Abkommens ſo umzulegen, daß der Notauslaß unter den Druck⸗ rohren hinweggeführt werden kann. Ferner ge⸗ ſtattet ſie der Stadtgemeinde Spandau, die im Zuge der Adamſtraße gelegene, der Stadt Charlot⸗ tenburg gehörige Druckrohrparzelle 96/10 Karten⸗ blatt 20 mit Pflaſter zu verſehen und für den öffent⸗ lichen Verkehr, ſowie für den Einbau des Notaus⸗ laſſes und von Kanaliſationsröhren, Gleiſen und Kabeln zu benutzen. Die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg darf Entſchädigungen, Vergütungen oder Gebühren für die Benutzung nicht erheben, iſt aber nicht verpflichtet, im Falle der Kolliſion zwiſchen den beiderſeitigen Anlagen die Druckrohre auf eigene Koſten zu verlegen oder umzuändern. Spandau, den 25. Juli 1898. Der Magiſtrat. Wol f. (LS.) Paul. Charlottenburg, den 17. Der Mag i ſtr a t. Mattin g. (L8). Schulze. An den Magiſtrat zu Spandau. In Sachen betreffend die Verlegung des Druckrohres der hieſigen Kanaliſation teilen wir dem Magiſtrat auf das gefällige Schreiben vom 4. Juli er. — I. Nr. I11 2535 — ergebenſt mit, daß wir mit der Anwendung der Feſtſetzungen des Vertrages vom 13. Januar /25. März 1892 auch auf die weitere Benutzung des dortſeitigen Wege⸗ geländes einverſtanden und bereit ſind, bis zur Wiederentfernung der zu verlegenden Druckrohr⸗ leitung aus den fraglichen Teilen der Spandau⸗ Pichelsdorfer Chauſſee und des Pichelsdorf⸗Bocks⸗ felder Weges ſtatt der bisherigen Vergütigung von 300 ℳ eine ſolche von 600 ℳ jährlich zu entrichten. Unſere Stadthauptkaſſe hat Anweiſung erhalten, vom 1. Oktober er. ab die erhöhte Vergütigung an die dortige Stadthauptkaſſe zu zahlen. Juni 1898. Mit der Ausführung der Druckrohrverlegung wird nunmehr begonnen werden. Charlottenburg, den 25. September 1894. Unterſchrift. G. Vertrag. Die Stadtgemeinde Charlottenburg beabſich⸗ tigt die Einlegung eines eiſernen Druckrohres von 550 mm Weite in das Gebiet der Berlin⸗Hamburger Chauſſee von der Eiſenbahn ⸗Überführung Stat. 11,0 bis zum Wege nach dem Grunewalde, Stat 13,2 - 38m 2239 m Länge behufs Förderung der Effluvien aus der Hauptpumpſtation zu Charlotten⸗ burg nach dem ſtädtiſchen Rieſelfelde Carolinenhöhe⸗ Gatow. — An dem letztgenannten Punkte — nämlich in Stat. 13,2 — 39 m verläßt die Rohranlage die Chauſſee, durchſchneidet die Lehrter Eiſenbahn, um dann auf Privatterrain uſw. weiter nach der Havel und ihrem Endziele zugeführt zu werden. Zur Ausführung dieſer Anlage innerhalb des Gebietes der Berlin⸗Hamburger Chauſſee wird der Stadtgemeinde Charlottenburg unbeſchadet der Rechte Dritter und dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs unter folgenden Bedingungen die Er⸗ laubnis hierzu erteilt: 9312 Die Einlegung des vorgedachten Druckrohres erfolgt unter dem Sommerwege der von Stat. 12,0 4- 68 bis Stat. 12,242 chauſſiert, ſonſt aber nur mit Kies befeſtigt iſt. Der Sommerweg hat eine Breite von durchſchnittlich 3,„„, m und liegt links von demſelben die Steinbahn von 5 m Breite und rechts der Fußweg von rund 2,2 m Breite. Das Druckrohr iſt daher, wie in nebenſtehen⸗ dem Querprofil näher angegeben, ſo zu verlegen, daß deſſen Mitte 1,72 m von der nördlichen Kante der Steinbahn zu liegen kommt. 1 Durch dieſe Anordnung des Rohres wird die Möglichkeit geboten, die beiden ſpäter in Ausſicht genommenen ſeitlichen Rohrleitungen in das Gebiet des Sommerweges zu placieren. Abweichungen von dieſer Lage, welche ſich etwa im Laufe der Bauausführung als erforderlich herausſtellen ſollten, dürfen nur mit Genehmigung der Provinzial⸗Verwaltung bzw. des Bezirks⸗Bau⸗ beamten ausgeführt werden. § 2. Die Verlegung der Druckrohre muß in einer ſolchen Tiefe erfolgen, daß über denſelben ſich mindeſtens noch eine 60 em ſtarke Bodenſchicht be⸗ findet, bevor die Befeſtigungsmaterialien ſowohl für den Sommerweg, wie für die Chauſſierung eventl. Pflaſterung aufgebracht werden. 245 Die Aufgrabung behufs Einlegung der Rohre iſt auf eine möglichſt geringe Breite zu beſchränken, und darf die Sohle derſelben mit Ausſchkuß der Dichtungsſtellen, welche eine größere Breite er⸗ fordern, nur um etwa 20 em breiter ſein als der Durchmeſſer der Röhren, die Böſchungsanlage der Aufgrabung aber höchſtens 1/6 der Aufgrabungs⸗ tiefe betragen. , Für die nötige Abſteifung der Erdaushebung iſt derartig Sorge zu tragen, daß ein Nachſtürzen der Erde nicht ſtattfinden kann, auch iſt vorlängs der Ausgrabungen eine feſte Barriere zu errichten, und für die deutliche Beleuchtung derſelben während der Nachtzeit zu ſorgen. Überall muß der obere Rand der Böſchung für die Ausgrabung mindeſtens 50 em von den Bord⸗ ſteinen der Chauſſee entfernt bleiben. Jede Auf⸗