226. grabung muß übrigens binnen 8 Tagen wieder zugeſchüttet, einplaniert und befeſtigt ſein, auch muß der überflüſſige Boden binnen weiteren 8 Ta⸗ gen abgefahren werden. Überhaupt muß jede in Angriff genommene Strecke nach weiteren 6 Tagen in ihren früheren normalen Zuſtand zurückverſetzt ſein, und ſind die Aufgrabungen ſo zu bewirken, daß gleichzeitig immer nur eine Länge von 200 m der Chauſſee in Anſpruch genommen wird. Es ſoll indes geſtattet ſein, die Arbeit von 2 Seiten in Angriff zu nehmen, und kann für jede der in Aus⸗ führung begriffenen Strecken die vorbezeichnete Länge aufgegraben werden. 47 § 3. 88 Die Wiederherſtellung der aufgegrabenen Strek⸗ ken des Chauſſeegebiets muß in durchaus ordnungs⸗ mäßiger Weiſe derart geſchehen, daß die eingefüllte Erde auf das ſorgfältigſte unter fortwährendem Annäſſen feſtgeſtampft, das Bankett, ſowie der Sommerweg mit dem zugehörigen Längen⸗ und Quergefälle zur erforderlichen Entwäſſerung ein⸗ geebnet und mit den nötigen Materialien an Lehm und Kies befeſtigt werden. Die in Anſpruch genommenen Chauſſierungs⸗ und eventl. Pflaſterſtrecken ſind in derſelben Kon⸗ ſtruktion und mit Material von mindeſtens derſelben Qualität herzuſtellen, wie ſolches vor der Ver⸗ legung der Rohre verwendet worden iſt, auch müſſen die neuhergeſtellten Chauſſierungs⸗ und Pflaſter⸗ Arbeiten im Profile genau den benachbarten Strek⸗ ken ſich anſchließen. § 4. Die Wurzeln der Bäume an der Chauſſee dürfen durchaus nirgends beſchädigt werden. Für jeden an den Bäumen verurſachten Schaden hat die Unternehmerin zu haften und die infolge der Rohrverlegung etwa abſterbenden oder krankenden Bäume nicht nur durch andere zu er⸗ ſetzen, ſondern auch für jeden derartigen einzelnen Fall eine Entſchädigung von 30 ℳ zu zahlen. Auch iſt jede Beſchädigung des im Sommerwege ca. 25 em von denSchutztzſteinen entfernt liegenden Telegraphenkabels ſorgfältig zu vermeiden. Zu dieſem Behufe iſt der Magiſtrat zu Char⸗ lottenburg verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten mit der zuſtändigen Kaiſerlichen Ober⸗ Poſtdirektion wegen der zur Sicherung der unter⸗ irdiſchen Telegraphenleitungen zu treffenden Maß⸗ regeln in Verbindung zu treten und die von dieſer im Intereſſe der Telegraphenverwaltung zu ſtellen⸗ den Bedingungen zu erfüllen. Es darf mit den Arbeiten zur Verlegung des Rohres erſt begonnen werden, wenn durch ſchrift⸗ liche Beſcheinigung der zuſtändigen Oberpoſt⸗ direktion der Nachweis geführt iſt, daß dieſen Bedingungen Genüge geſchehen iſt. § 5 Unternehmerin iſt verantwortlich für alle Störungen, welche der öffentliche Verkehr infolge der für die Einlegung der Röhren vorzunehmenden Arbeiten erleidet und hat die Chauſſeeverwaltung mit Bezug auf alle Anſprüche zu vertreten, welche in betreff von Verkehrsſtörungen, Unfällen uſw. infolge der Arbeiten zur Einlegung der Röhren geltend gemacht werden. § 6. Nach Wiederherſtellung der zur Verlegung der Röhren benutzten Teile des Chauſſeegebiets hat die Unternehmerin noch 3 Jahre die Unter⸗ haltung derſelben nach Anordnung der Chauſſee⸗ verwaltung zu bewirten. Um aber den aus dieſerVer⸗ pflichtung ſich etwa ergebenden Differenzen zwiſchen den beiden Verwaltungen vorzubeugen, wird feſt⸗ geſetzt, daß die Chauſſeeverwaltung gegen Ge⸗ währung einer einmaligenEntſchädigung von r. 2600.ℳ buchſtäblich, Zweitauſendſechshundert Mart“, welche die Stadtgemeinde Charlottenburg vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Branden⸗ burgiſchen Landeshauptkaſſe hierſelbſt einzuzahlen hat, die innerhalb der Garantiezeit erforderlichen Unterhaltungs⸗ bzw. Wiederherſtellungsarbeiten an den aufgegrabenen Stellen des Chauſſeegebietes übernimmt. 7 § 7. Wenn nach Einlegung der Druckröhren eine Auf⸗ brechung des Chauſſeegebietes zur Unterſuchung, Aus⸗ wechſelung von Röhren uſw. notwendig ſein ſollte, ſo kann dieſelbe nach eingeholter Genehmigung des betreffenden Lokalbaubeamten erfolgen. Es gelten jedoch hinſichtlich der Aufrechterhaltung des Ver⸗ kehrs auf der betreffenden Chauſſeeſtrecke und der Wiederherſtellung derſelben in derartigen Fällen die ſämtlichen oben aufgeſtellten bzw. für den einzelnen Fall noch aufzuſtellenden Bedingungen. 8 Die Brücke über den Elsgraben gehört zum Reſſort der Königlichen Waſſerbauverwaltung und iſt daher bei dieſer die Erlaubnis zur Überführung der Druckrohrleitung bei dieſem Bauwerke nach⸗ zuſuchen. Die Durchführung der Rohrleitung durch die 2,42m weite gewölbte Chauſſeebrücke hat nach Maßgabe des vorgelegten reſp. beigefügten Spezial⸗ projektes zu erfolgen, doch muß die Einlegung der Röhren in das Mauerwerk mit Sorgfalt und ohne irgend weitere Beſchädigung des Bauwerks geſchehen. Allen in dieſer Beziehung von dem Lokalbau⸗ beamten bei der Bauausführung getroffenen An⸗ ordnungen iſt Unternehmerin pünktlich nachzu⸗ kommen verpflichtet. § 9. Die Anbringung von Lufthähnen und Ent⸗ leerungsſtellen darf nach vorher für jeden einzelnen Fall einzuholender Genehmigung des Lokalbau⸗ beamten nur an ſolchen Punkten ſtattfinden, an denen dies ohne Nachteil für die Chauſſee und den Verkehr auf derſelben zuläſſig erſcheint. Unter allen Umſtänden iſt die Anbringung von Luft⸗ hähnen in der Nähe bewohnter Häuſer, wie nament⸗ lich auch bei dem in Stat. 11,1 belegenen Chauſſee⸗ hauſe unterſagt. Übrigens ſind die Lufthähne derart einzurichten, daß ſie bei dem Offnen kein für den Verkehr nachteiliges Geräuſch oder ein Ausſpritzen der Flüſſigkeit herbeiführen, auch müſſen dieſelben eine ſolche Lage erhalten, durch welche ſie in keiner Weiſe für den Verkehr oder die Chauſſeeanlage hinderlich —1 unbequem werden. 1 Sollten nach der Ausführung der Druckrohr⸗ anlage Beſchädigungen an derſelben eintreten, welche eine Entleerung der Leitung ganz oder teilweiſe verurſachen, bzw. notwendig machen, ſo iſt Unternehmerin verpflichtet, dafür zu ſorgen, daß die Effluvien ſofort von der Chauſſee ſeitwärts abgeleitet, und erforderlichenfalls die ausgeſtrömten Maſſen mit Erde bedeckt werden, auch hat Unter⸗ 145. für die ſofortige Reinigung derjenigen Teile des Chauſſeegebietes Sorge zu tragen, welche etwa einer Verunreinigung durch die Effluvien ausgeſetzt worden ſind. Iſt die Unter⸗