nehmerin in Ausführung dieſer Maßregeln ſäumig, ſo iſt die Chauſſeeverwaltung berechtigt, dieſelben § 11. Zur Sicherung aller Verpflichtungen, welche die Stadtgemeinde Charlottenburg durch die ihr erteilte Erlaubnis zur Einlegung des Druckrohres in das Gebiet der Berlin⸗Hamburger Chauſſee übernimmt, hat dieſelbe bei der Landes⸗Hauptkaſſe der Provinz Brandenburg eine Kaution von 2000 Mark, buchſtäblich: „Zweitauſend Mark“ in bar oder in ſolchen Effekten, in welchen Mündel⸗ gelder angelegt werden dürfen, zu hinterlegen. Dieſe Kaution bleibt während der Dauer dieſer Konzeſſion verpfändet und iſt auf den vorgenannten Betrag ſofort von der Stadtgemeinde wieder zu ergänzen, wenn dieſelbe ganz oder teilweiſe nach Veräußerung der Papiere an der Börſe, wozu der Landesdirektor berechtigt ſein ſoll, zur Lwangsweiſen Erfüllung der übernommenen Ver⸗ pflichtungen verwendet worden iſt. Für die ihr gewährte Erlaubnis, das Chauſſee⸗ gebiet zur Verlegung des Druckrohrs benutzen zu dürfen, hat die Stadtgemeinde Charlottenburg eine jährliche Rente von 100 ℳ (Einhundert Mark) am 1. Juli eines jeden Jahres pränumerando an die Landeshauptkaſſe der Provinz Brandenburg zu zahlen. Dieſe Verpflichtung erliſcht jedoch, falls die Anlagen infolge des vorbehaltenen Wider⸗ oder freiwillig vom Magiſtrat beſeitigt werden ollten. 5 412. Die Stadtgemeinde haftet für jeden aus der Nichtbefolgung der geſtellten Bedingungen durch die qu. Anlagen entſtehenden Schaden, ſowie auch für jeden durch letztere oder deren Benutzung verurſachte Beſchädigung an der Straße oder ſonſtigem Eigentum des Provinzialverbandes, ſowie des auf der Straße verkehrenden Publikums; auch verbleibt der Chauſſeeverwaltung das unbe⸗ ſchränkte Recht, an der Chauſſee bauliche Arbeiten wie Anderungen jeder Art vorzunehmen, ſelbſt wenn dadurch das teilweiſe oder gänzliche Ein⸗ gehen der Anlage bedingt werden ſollte. Gegen alle Anſprüche Dritter gegen die Her⸗ ſtellung der unterirdiſchen Rohrleitung, den Be⸗ trieb derſelben und die daraus für Dritte herbei⸗ geführten Nachteile und Beſchädigungen hat die Stadtgemeinde Charlottenburg das beabſichtigte Un⸗ ternehmen zu vertreten. § 13. Allen außerdem noch im Laufe der Zeit im öffentlichen Intereſſe von der Provinzialverwaltung bzw. der in Rede ſtehenden Anlagen zu erlaſſenden Anordnungen hat die Stadtgemeinde gleichfalls auf eigene Koſten ohne Anſpruch auf Entſchädigung in der feſtgeſetzten Zeit zu genügen. 42 9. 14. Die Unternehmerin verpflichtet ſich, vor dem Beginn der Arbeiten zur Ausführung der qu. Druckrohrleitung dem Lokal⸗Baubeamten hiervon Anzeige zu machen und von demſelben die näheren Beſtimmungen über die Trace entgegenzunehmen, welche der Rohrleitung anzuweiſen ſein wird. Während der Dauer der Arbeiten hat die Unter⸗ nehmerin allen Anordnungen des Lokalbaubeamten bezw. deſſen Stellvertreters in Beziehung auf dieſen Konſens unweigerlich nachzukommen und unterwirft ſich in etwaigen ſtreitigen Fällen lediglich 227 dem Urteil der unterzeichneten Provinzicl-Ver⸗ 1 182 t 4 25 Die nach Vorſtehendem erteilte Konzeſſion verliert ihre Gültigkeit, wenn binnen Jahresfriſt kein Gebrauch davon gemacht wird. 4 Die für die 2fache Ausfertigung dieſes Er⸗ laubnisſcheines entſtehenden Stempelkoſten uſw. trägt die Stadtgemeinde Charlottenburg allein. Berlin, den 5. Oktober 1889. Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg. (L. 8.) Unterſchrift⸗:. Vorſtehende Bedingungen werden als für uns rechtsverbindlich anerkannt. 3 Charlottenburg, den 19. Auguſt 1889. Der Magiſtrat. (L. 8S.) Fritſche. , Ko hn: Vorſtehender Vertrag wird namens des Pro⸗ vinzialverbandes von Brandenburg mit der Maß⸗ gabe genehmigt, daß von der im § 11 des vorliegen⸗ den Vertrages vorgeſehenen Beſtellung einer Kau⸗ tion von 2000 ℳ auf Antrag des Magiſtrats zu Charlottenburg vom 19. Auguſt d. I. — 1 B. 2802 — vorläufig Abſtand genommen wird, daß ſich jedoch die Provinz die jederzeitige Einziehung der Kaution vorbehält. Vollzogen auf Grund des Beſchluſſes des Brandenburgiſchen Provinzialausſchuſſes vom 26. September d. I. Berlin, den 18. Oktober 1889. K. §.) Unterſchriften: Mitglieder des Provinzial⸗Ausſchuſſes der Provinz Brandenburg. Unterſchrift: Landesdirektor der Provinz Brandenburg. Stempelberechnung. Vertragsſtempel 1,50 ℳ Kautionsſtempel Zum Hauptexemplar. 3,00 waltung. ohne weiteres auf ihre Koſten bewirken zu laſſen. zum Nebenexemplar. 1,50 zuſammen 1,50 . Die Stadtgemeinde Charlottenburg ver⸗ pflichtet ſich, die im vorſtehenden Vertrage im § 11 ſtipulierte Kaution an die Landeshauptkaſſe der Provinz Brandenburg einzuzahlen, ſobald dies von dem Herrn Landesdirektor verlangt wird. Charlottenburg, den 25. Oktober 1889. (L. §.) Fritſche. Köhn. D. Revers. Der unterzeichnete Magiſtrat erkennt hier⸗ mit an, daß die Bedingungen des Vertrages zwiſchen dem Provinzialverbande von Brandenburg und der Stadtgemeinde Charlottenburg vom 19. Auguſt 1889 und 5/18. Oktober 1889 betreffend die Legung einer Druckrohrleitung in das Gebiet der Berlin⸗Hamburger Chauſſee von der Eiſen⸗ bahnüberführung Stat. 11,0 bis zum Wege nach dem Grunewalde Stat. 13,2 39 m⸗ 2239 m Länge behufs Förderung der Effluvien aus der Hauptpumpſtation zu Charlottenburg nach dem ſtädtiſchen Rieſelfelde Carolinenhöhe⸗Gatow auch für die Legung eines zweiten Druckrohrs zu gleichem Zwecke für die Stadtgemeinde Charlottenburg rechtsverbindlich ſind. Ebenſo verpflichtet ſich die Stadtgemeinde, auch bei der Legung des zweiten Druckrohrs für die Unterhaltung der Auf⸗ bruchſtellen während der dreijährigen Garantie⸗ friſt eine einmalige Entſchädigung von 2600 ℳ,