—— 378.— wörtlich: „Zweitauſendſechshundert Mark“ (§ 6 des vorerwähnten Vertrages) und ferner für die Benutzung des Chauſſeegebiets jährlich eine Rente von 100 ℳ., wörtlich „Einhundert Mark“ (§ 11 des vorerwähnten Vertrages) an die Provinz zu zahlen. 4 Charlottenburg, den 20. Auguſt 1896. 14 Der Magiſtrat. Siegel. 2 Unterſchriften. Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg. Berlin W., Matthäikirchſtraße 20/21, den 2. September 1896. I. Nr. 3005. B. Erwiderung auf das Schreiben vom 20. Auguſt d. I. — Va 1259. Die Einlegung der Druckrohrleitung wird unter den in dem Revers ausgeſprochenen Bedingungen genehmigt. Von dem Beginn der Arbeiten wolle jedoch der Magiſtrat dem Baurat Langen recht⸗ zeitig Kenntnis geben. Der Einſendung der einmaligen Entſchädigung von 2600 ℳ ſehe ich baldigſt, der Einſendung der Rente hingegen erſt zum 1. Juli 1897 entgegen. 7 * I. V. Gerhardt. An den Magiſtrat zu Charlottenburg. E) Konzeſſion. Die Stadtgemeinde Charlottenburg beab⸗ ſichtigt, bei Einrichtung der neuen Schwemm⸗ kanaliſation über die kleinen Freiheitswieſen, durch die Havel und über die Jütel⸗Wieſen eine Druck⸗ rohrleitung nach Maßgabe des beigehefteten Er⸗ läuterungsberichtes und der Zeichnungen zu ver⸗ legen. Dieſem Vorhaben ſtehen in ſchiffahrts⸗ und ſtrompolizeilicher Hinſicht Bedenken nicht entgegen und wird daher der Stadtgemeinde Charlottenburg, nachdem bereits unterm 20. Dezenber v. I. das Hauptkanaliſationsprojekt landespolizeilich ge⸗ nehmigt iſt, zu dem vorliegenden Teilprojekt hier⸗ durch die nachgeſuchte landespolizeiliche Erlaubnis unbeſchadet der Rechte Dritter, gegen welche die Antragſtellerin ihr Unternehmen lediglich ſelbſt zu vertreten hat, und mit dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs unter folgenden Be⸗ dingungen hierdurch erteilt. 1. Wegen der Legung des Rohres auf den kleinen Freiheitswieſen udd wegen der dort vorgeſehenen Dammſchüttung ſind die von der Reichs⸗Rayon⸗Kommiſſion aufgeſtellten und bei der Königlichen Kommandantur zu Spandau einzuſehenden Forderungen zu er⸗ füllen. Auch ſind vor Ausführung der Damm⸗ ſchüttung die beteiligten Wieſenbeſitzer wegen der Lage der beiden mindeſtens je 5 m weiten Durchlaßöffnungen zu hören. 2. Die Anlage muß ſtets in gutem Zuſtande erhalten werden. Beim Eingehen oder bei der etwa von mir angeordneten Beſeitigung derſelben ſind von der Beſitzerin ſämtliche Teile der Anlage auf ihre eigenen Koſten und ohne Anſpruch auf Entſchädigung ſofort vollſtändig zu entfernen, widrigenfalls die im Wege der Zwangsvollſtreckung geſchieht. 3. Die Druckrohrlegung muß an der Stelle und ſo erfolgen, wie in den beigehefteten Zeichnungen und dem Erläuterungsbericht erhalten. nebſt Randvermerk angegeben worden iſt. Zu jeder Veränderung der Anlage hat die Unter⸗ nehmerin zuvor meine Genehmigung durch den zuſtändigen Waſſerbaubeamten nachzu⸗ ſuchen. 4. Die Stadtgemeinde haftet für jeden aus der Nichtbefolgung der geſtellten Bedingungen oder durch die Anlage ſelbſt für die Strom⸗ und Schiffahrtsintereſſen entſtehenden Nach⸗ teil, ſowie auch für jede durch die Anlage oder Benutzung derſelben verurſachte Be⸗ ſchädigung der Ufer und der Pflanzungen der Havel. . Der Waſſerbauverwaltung verbleibt das un⸗ beſchränke Recht, an den betreffenden Havel⸗ Ufern Waſſerbauwerke oder andere ſtrom⸗ bauliche Anlagen herzuſtellen, ohne, daß der Unternehmerin daraus irgend ein Anſpruch auf Entſchädigung zuſteht, ſelbſt, wenn da⸗ durch das teilweiſe oder gänzliche Eingehen ihrer Anlage bedingt ſein ſollte. 6. Allen außerdem noch im Laufe der Zeit im öffentlichen Intereſſe von der Waſſer⸗ bauverwaltung bezüglich der Anlage zu er⸗ laſſenden Anordnungen hat Unternehmerin auf eigene Koſten und ohne Anſpruch auf Entſchädigung in der feſtgeſetzten Zeit zu genügen. Potsdam, den 11. Januar 1890. 1. §.) 8 Der Regierungspräſident. In Vertretung: (Unterſchrift.) Genehmigung 8 für die Stadtgemeinde Charlottenburg zur Ver⸗ legung des Kanaliſationsdruckrohres über die kleinen Freiheitswieſen durch die Havel und über die Jütel⸗ Wieſen. I. W. 18 9380. 16 9 21 II. Nener Vertrag. Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat daſelbſt, und der Stadtgemeinde Spandau, vertreten durch den Magiſtrat daſelbſt, wird folgender Vertrag ge⸗ ſchloſſen: Artikel 1. § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat in Ausführung der Kanaliſation Druckrohre verlegt und zu dem Ende von der Stadt Spandau von dem dieſer gehörigen, in den Freiheitswieſen in der Gemarkung Spandau belegenen, im Grundbuch von Spandau, Band 10 Nr. 365 verzeichneten Grund⸗ ſtücke die Parzelle Artikel Nr. 395 Kartenblatt 17 Nr. 374/38 mit einem Flächeninhalt von 23,72 a für den Preis von 3000 ℳ gekauft und aufgelaſſen Hierdurch iſt der Artikel 1 des zwiſchen den Städten Charlottenburg und Spandau abge⸗ ſchloſſenen Vertrages vom 13. Januar, 25. März 1892 erfüllt und gegenſtandslos geworden. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat ferner auf Grund desſelben Vertrages einen Abfange⸗ graben zur Beſeitigung der nördlich der Rieſel⸗ felder Carolinenhöhe⸗Gatow aufgetretenen Durch⸗ feuchtungen angelegt, welcher das Weichbild der Stadtgemeinde Spandau berührt und dieſer früher