——— 219 —— gehörige ſtädtiſche Grundſtücke durchquert. Spandau hat zur Herſtellung des Grabens und ſeiner Schutz⸗ ſtreifen die ihr gehörigen Ackerparzellen, Karten⸗ blatt 22 Nummer 264/54, in einer Größe von 1 ha 60 4 71 qm an Charlottenburg aufgelaſſen. Der Graben muß innerhalb dieſes Geländes ſo angelegt ſein, daß zwiſchen ihm bezw. ſeinen Schutzſtreifen und dem „Weinberge“ genannten Wege Grundſtücks⸗ muten von mindeſtens 30 m verbleiben. 2 § 2 Oſtlich von der Gatower Chauſſee iſt der Graben innerhalb des „Weinberge“ genannten Weges als verdeckter Kanal angelegt. Spandau hat den Einbau des verdeckten Kanals nebſt Zubehör innerhalb des Weges geſtattet und verzichtet für alle Zeit, von Charlottenburg für die Benutzung des Weges irgend welche Entſchädigungen, Ver⸗ gütungen oder Gebühren zu erheben: auch wird Charlottenburg das Recht eingeräumt, im Falle von Ausbeſſerungen den verdeckten Kanal aufzu⸗ graben. § 3. Charlottenburg iſt im allgemeinen nicht ver⸗ pflichtet, im Falle der Kolliſion von Anlagen, welche die Stadt Spandau innerhalb des „Wein⸗ berge“ genannten Weges anlegen will, mit den Anlagen des verdeckten Kanals die letzteren zu verlegen oder umzuändern; nur dann, wenn an den Anlagen des verdeckten Kanals Veränderungen geringen Umfangs erforderlich werden, welche die Funktion des Kanals nicht beeinfluſſen, iſt Char⸗ lottenburg verpflichtet, die erforderlichen Anderungen auf eigene Koſten zu bewirken. Spandau iſt verpflichtet, an denjenigen Stellen, an welchen der Abfangegraben Wege kreuzt, welche der Stadt Spandau gehören, die Kreuzung der⸗ ſelben mittelſt einer geeigneten Rohrleitung zu dulden und darf Entſchädigungen, Vergütungen oder Gebühren für die Einbauung und nicht erheben. E Artikel II. § 44 Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat in Ausführung der ſtädtiſchen Kanaliſation von Char⸗ lottenburg nach ihren Rieſelfeldern bei Gatow Druckrohre verlegt: a) in der Ben chauotenmager chauſſee, über welche früher die Provinz Brandenburg, jetzt die Stadtgemeinde Spandau zu verfügen hat, und in Wegen und Straßen der Stadt Spandau, 5) in der Havel antechatt Spandaus (Düker). Über die Verlegung der Druckrohre der Char⸗ lottenburger Kanaliſation von Charlottenburg nach den Rieſelfeldern bei Gatow werden in Abänderung der bisherigen Abmachungen Aalhene Vereinba⸗ rungen getroffen: § 2. Die Stadtgemeinde Spandau räumt vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter der Stadtgemeinde Charlottenburg das Recht ein, 1. einen 4 m breiten Streifen der auf dem an⸗ gehefteten Lage⸗ und Höhenplane mit roter Farbe gekennzeichneten Gelände (Chauſſee, Wege, Eigentum der Stadt Spandau), 2. einen 3 m breiten Streifen der auf dem an⸗ gehefteten Lage⸗ und Höhenplan mit grüner Farbe getennzeichneten Gelände (Chauſſee, Wege, Eigentum der Stadt Spandau), 3. die von Spandau über den neuen Haveldurch⸗ ſtich zu erbauende Brücke über die Havel in den Götelwieſen nebſt einem beiderſeitig an⸗ ſchließenden Doppelſtreifen in dem Umfange und nach Maßgabe der angehefteten Zeich⸗ nung, und zwar den Streifen zu 1 ſowie die Brücke und den Doppelſtreifen zu 3 für den Einbau, den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung von Druckrohrleitungen, die Strei⸗ fen zu 2 für den Einbau, Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung von Anſchluß⸗ und Ent⸗ leerungsleitungen der maclotteuburger Kana⸗ liſation dauernd zu benutzen Im Falle des Überganges des Elsgrabens oder der Brücke über den Elsgraben im Zuge der Charlottenburger Chauſſee in das Eigentum oder die Unterhaltungspflicht der Stadt Span⸗ dau finden die folgenden Beſtimmungen auch auf das Gelände des Elsgrabens oder auf die Brücke Anwendung. Die Stadtgemeinde Spandau ſichert der Stadt Charlottenburg zu, daß das im Zuge der rot und grün angelegten Strecken belegene Gelände im Eigentum der Stadt Spandan oder in ihrem Verfügungs⸗ recht ſteht, ſo daß der Stadt Charlottenburg die Ausübung des eingeräumten Rechts der Benutzung unbedingt ſichergeſtellt iſt. Da⸗ gegen vermag die Stadt Spandau keine Ge⸗ währ dafür zu übernehmen, daß das in ihrem Eigentum ſtehende an Charlottenburg über⸗ wieſene Gelände überall die volle Breite von 4 oder 3 m tatfächlich befitzt. Sollte daher ſich herausſtellen, daß vas rote Gelände zu 1 oder das grüne Gelände zu 2 nicht überall in einer Breite von 4 bzw. 3 m im Eigentum oder in der Verfügungsbefugnis der Stadt Spandau ſtehen, ſo bezieht ſich die Einräumung des Rechts nur auf die tatſächlich vorhandene Breite des ſtädtiſchen Eigentums. Der Stadt Charlottenburg bleibt es über⸗ laſſen, die erforderliche Zuſtimmung der Be⸗ rechtigten zum Einbau von Serungene in dem übrigen Teile ſich zu verſchaffen⸗ Erwirbt Charlottenburg innerhalb der roten oder grünen Streifen Gelände, ſo iſt Charlotten⸗ burg verpflichtet, das eumdene Gelände, ſo⸗ weit es in den 4 bzw. 3 m breiten Streifen fällt und zur öffentlichen Straße benutzt wird, an Spandau im Falle des Ausbaues der Straßen gegen Erſtattung der Selbſtkoſten abzutreten, vorbehaltlich ihres unbeſchränkten Rechtes zur . F e . der Rohrleitungen. 2 6 3. 2 Charlottenburg hat das Recht die⸗ Reahrlenun⸗ gen zu Zwecken des Einbaues, des Betriebes, der Unterhaltung oder Erneuerung aufzugraben und auch außerhalb der überwieſenen Streifen die auf⸗ gegrabene Erde zur Seite ſacke Kerrtes 1. Rohmaterialien zur Seite zu lagernn Charlottenburg hat ferner das Recht, die Bruce über die Havel für den Einbau, 70 Betrieb, die Unterhaltung und Ernenerung der Druckrohr⸗ leitungen frei zu legeut zu 6. r. und Grüſte anzubringen Abgeſehen von Notfallen ſind die vorfnehneu den Arbeiten dem Magiſtrat in Spandau mit an⸗ gemeſſener Friſt vorher anzuzeigen. In Notfällen hat die Anzeige auf ſchnellſtem Wege ſtattzufinden. Die Arbeiten ſind nach Möglichteit zu beſchleunigen. Der öffentliche Verkehr darf nur im Einverſtändnis