03 —— § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt Eigen⸗ tümerin des im Grundbuche von der Stadt Char⸗ lottenburg unter Bd. 233 Blatt Nr. 7761 verzeich⸗ neten, an der Seſenheimer Straße zwiſchen Wall⸗ und Bismarckſtraße gelegenen Grundſtücks. Herr Maurermeiſter Wilhelm Henſel zu Groß⸗ Lichterfelde, Marienſtr. 22, iſt Eigentümer des an das obige ſtädtiſche Grundſtück anſtoßenden Grund⸗ ſtücks Bd. 16 Bl. Nr. 962 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg. Die Parteien vereinbaren hiermit, die hierunter bezeichneten Flächen ihrer Grundſtücke unter den nachſtehenden Bedingungen auszutauſchen. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, von ihrem Grundſtücke Bd. 233 Bl. Nr. 7761 die auf dem angehefteten, einen Beſtandteil dieſes Vertrages bildenden Plan rot angelegte, mit den Buchſtaben a b f a umſchriebene Fläche an den Maurermeiſter Wilhelm Henſel aufzulaſſen. Dieſe Flüche hat eine Größe von ungefähr 2,42 qm und eine Front von 1,10 m an der Seſenheimer Straße. Herr Henſel verpflichtet ſich, von ſeinem Grund⸗ ſtücke Bd. 16 Bl. Nr. 962 die auf dem angehefteten Plane rot angelegte, mit den Buchſtaben be d e b umſchriebene, ungefähr 4,42 qm große Fläche an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. § 2. Als weitere Gegenleiſtung zahlt Herr Henſel als Beitrag zu den Koſten der Regulierung der Seſenheimer Straße zwiſchen Wall⸗ und Bismarck⸗ ſtraße für die 1,10 m lange Front der an ihn zu übereignenden Fläche den feſten Betrag von 320 , wörtlich: Dreihundertzwanzig Mark ſpäteſtens am Tage vor der Auflaſſung an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg. Die durch den Flächenaustauſch erforderlich werdende Einfriedigung der Grund⸗ ſtücke ſtellt Herr Henſel auf ſeine Koſten her. § 3. Die Stadtgemeinde Charlottenburg erkennt an, daß ſie durch den Geländeaustauſch und durch die Zahlung des Regulierungskoſtenbeitrages von 320 ℳ für die 1,10 m lange Front der verkauften Fläche hinſichtlich ihrer Anſprüche auf Grund des Ortsſtatuts der Stadt Charlottenburg vom 7. /23. Februar 1877 betreffend die Anlegung und Um⸗ änderung der Straßen für die Front der aufge⸗ laſſenen Fläche von 1,10 m Länge an der Seſen⸗ heimer Straße befriedigt und nicht berechtigt iſt, von Herrn Henſel oder ſeinen Rechtsnachfolgern für dieſe Front weitere Regulierungskoſten ein⸗ zuziehen. § 4. Die Auflaſſung der auszutauſchenden Flächen hat pfand⸗ und rechtefrei und frei von privatrecht⸗ lichen Laſten irgendwelcher Art binnen 4 Wochen nach Eingang der Genehmigung des Bezirksaus⸗ ſchuſſes und Zahlung des Regulierungskoſtenbei⸗ trages (§ 2) und des Kanaliſationsbeitrages zu er⸗ folgen. Die Koſten der Kataſterunterlagen und der Auflaſſung trägt Herr Henſel. § 5. Beſitz, Nutzungen und Laſten gehen vom Tage der Auflaſſung auf die neuen Eigentümer über. § 6. Wegen Zahlung des Beitrages zu den Koſten der Schwemmkanaliſation verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. Der ſich hiernach für die 1,10 m lange Front der an Herrn Henſel aufzulaſſenden Fläche ergebende Kanaliſationsbeitrag von 55 ℳ iſt zufammen mit dem Regulierungskoſtenbeitrage (§ 2) zu zahlen. § 7. Herr Henſel verpflichtet ſich, auch für ſeine etwaigen Rechtsnachfolger von den auf ſeinem Grundſtück Bd. 16 Bl. Nr. 962 des Grundbuchs zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung be⸗ ſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeiten mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte, ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht bei⸗ zufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bau⸗ ſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächen⸗ behandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Entwurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung beſtimmter Bauſtoffe zu verlangen. Anderſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgendwelcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geld⸗ verluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Henſel oder ſein Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Henſel für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung hinterlegt Herr Henſel bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg eine Sicherheit von