* —— 305 —— unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung durch die Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung abgebe. für die Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung mit dem Sitz in Char⸗ lottenburg das allein ſtellvertretungsberech⸗ tigte Vorſtandsmitglied Direktor Alfred Schrobsdorff in Charlottenburg, Stuttgarter Platz Nr. 15. Der Erſchienene zu 2 iſt von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Neuweſtend Aktiengeſellſchaft für Grund⸗ ſtücksverwertung, im folgenden die „Geſellſchaft“ genannt, verpflichtet ſich, das Eigentum des geſam⸗ ten zur Straße 4—V—5 gehörenden bebauungs⸗ planmäßigen Straßenlandes der Grundſtücke Band 186 Blatt Nr. 6408 und Band 125 Blatt Nr. 4562, ſoweit es noch nicht der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg übereignet iſt, ſowie der auf anliegendem Plan 204 nd 212 T und 1 lich, frei von privatrechtlichen Belaſtungen und koſtenfrei der Stadtgemeinde Charlottenburg zu verſchaffen, ohne Rückſicht darauf, ob das Gelände bezeichneten Parzellen unentgelt⸗ mittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat unbeſchadet der Beſtimmung zu § 3b ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Ab⸗ rechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht aufge⸗ halten. Eine Umlegung und Wiedereinziehung der Koſten gegenüber Dritten findet nicht ſtatt. b) Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt be⸗ rechtigt, die zur Bauausführung erforder⸗ lichen Mittel im voraus nach Maßgabe des Bedarfs von der Geſellſchaft einzufordern. Die Höhe des Bedarfs beſtimmt die Tiefbau⸗ verwaltung nach ihrem Ermeſſen. Die ein⸗ geforderten Barbeträge ſind innerhalb zwei Wochen nach Aufforderung zu zahlen. c) Für die Erfüllung der vorſtehend unter 4 und b übernommenen Verpflichtungen haftet die von der Geſellſchaft nach § 17 der zuſammengeſtellten Vertragsbedingungen über die Aufſchließung von Südweſtend noch hinterlegte Sicherheit von einer Million Mark gegenwärtig im Eigentum der Geſellſchaft oder Dritter ſteht. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ material hat die Stadtgemeinde auf Koſten der Ge⸗ ſellſchaft zu beſchaffen. § 2. Die Auflaſſung des Straßenlandes hat an die Stadtgemeinde innerhalb 4 Wochen nach Rechts⸗ wirkſamkeit des Vertrages und Beſchaffung der Kataſtermaterialien zu erfolgen. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich jedoch, das in ihrem und im Eigen⸗ tum der Charlottenburger Grundſtücksgeſellſchaft m. b. H. ſtehende Straßenland der Stadtgemeinde ſchon vor der Auflaſſung nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. § 3. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, ohne Rück⸗ ſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel, der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber zu folgendem: a. Sie trägt allein die geſamten Koſten des Grunderwerbs, der Freilegung, Pflaſte⸗ rung, Entwäſſerung und Einrichtung ſowie der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Be⸗ pflanzung der Straße 4—VI —5. Nach Beendigung der Regulierungsarbei⸗ ten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und der Geſellſchaft zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Ab⸗ rechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Geſell⸗ ſchaft nur inſofern ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der in Höhe von 23 000 4. d) Die Geſellſchaft verſchafft der Stadtgemeinde das Recht bezw. räumt ihr das Recht ein, die Böſchung für die etwa erforderliche Straßenaufhöhung auf die angrenzenden Grundſtücke zu legen, verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung entſchädigungs⸗ los zu dulden bezw. dulden zu laſſen. Sollten den Grundſtücken durch die Her⸗ ſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden entſtehen, die Zugänglichkeit Bewirtſchaftung oder Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Geſellſchaft bezw. den Anliegern in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 4. Wegen Zahlung des Beitrages zu den Koſten der Schwemmkanaliſation verbleibt es bei den ge⸗ ſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, von den Ge⸗ bäuden, welche auf den in § I1 bezeichneten Grund⸗ ſtücken errichtet werden, die für die Ausführung be⸗ ſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite min⸗ deſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Be⸗ urteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht bei⸗ zufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angabe über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat ſich der Ma⸗ giſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen gezahlten Preiſe handelt. Außer den un⸗ zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen.