— — 306 — — Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß be⸗ reits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig ein⸗ gereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderung für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen An⸗ lagen erſt als erteilt, nachdem die Geſellſchaft ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzufuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb § Ta⸗ gen gegenteilig geäußert hat. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Geſellſchaft, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, bezw. auferlegen zu laſſen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der StadtCharlotten⸗ burg übernommenen Verpflichtung ſeitens der An⸗ käufer der Geſellſchaft ſcheidet die Geſellſchaft aus der Verbindlichteit gegenüber der Stadtgemeinde § 6. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg die Straße 4—v—5 in dem aus dem auliegenden Plane erſichtlichen Um⸗ fuch⸗ zu regulieren und mit Beleuchtungsunlagen zu verſehen. Die Art und Weiſe der Regulierung beſtimmt die Stadtgemeinde. Sie beſtimmt auch, ob eine Bepflanzung der Straße, insbeſondere mii Bäumen ſtattzufinden hat. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland der zu regulierenden Straße übereignet worden iſt und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗Verwal⸗ tung für die Regulierung angeforderten Barbeträge bei der Stadthauptkaſſe eingezahlt ſind. Die Pfla⸗ ſterung der Straße erfolgt erſt, nachdem ſich die etwa erforderliche Aufſchüttung der Straße nach der Ent⸗ ſcheidung des Herrn Stadtbaurats für Tiefbau ge⸗ nügend geſackt hat. Alsdann iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, die Regulierung ohne Unterbrechung auszuführen. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungs⸗ arbeiten auszuführen. Auf eine norläufige Pflaſterung des zu regulie⸗ renden Straßenteils verzichtet die Geſellſchaft. 5 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Geſellſchaft. Soweit ſie ſich auf die Auflaſſung von Straßenland beziehen, tritt Stempelfreiheit gemäß § 4e des Stempelſteuergeſetzes ein, weil die Stadtgemeinde für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. § 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch die Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung von Charlottenburg abhängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 1. Juli d. I. der Ge⸗ ſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Par⸗ teien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Neu⸗ Weſtend⸗Attiengeſell ſchaft f ür Gru nd ſt üccks v er w er tunig. Alfred Schrobsd orff. Otto Brabantt. Beurkundet Dr Ad olf Ma ier, Stadtſynditus, als Urkundsbeamter. Bisherige Faſſum g. Die Zinſen werden vom erſten Tage des auf den Tag der Einzahlung folgenden Monats ab VBorlage betr. 441 2 der Ein e 4 er lagen un der ſtädtiſchen Sparkaſſe. Urſchr. mit einem ihef an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: ) Vom l. Juli 1908 ub werden vorbehaltlich der auffichtsbehördlichen Genehmigung die bei der ſtädtiſchen Sparkaſſe eingezahlten Spar⸗ einlagen von dem auf die Einzahlung fol⸗ genden 4 ½¼ dem der . zahlung ergeh m Werktage verzinſt. b) Der § 26 des Statuts der Sparkaſſe der Stadt Charlottenburg erhält folgende Faſſung: “Maeue Faiſ ſuumgg. Eine Zi gütung für Einlagen, die inner⸗ Eine Zinsvergü halb 14 Tagen nach der Einzahlung ganz oder