Se, im Eigentum der Stadtgemeinde Berlin ſtehenden Chauſſeekörper der Saatwinkler Chauſſee bleibt dem Abſchluſſe eines beſonderen Vertrages zwiſchen den Stadtgemeinden Berlin und Charlottenburg vorbehalten. § 4. Die geſetzlichen Stempelkoſten dieſes in zwei Stücken gefertigten Vertrages werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Berlin, den 2. Mai 1908. Magiſtrat hieſiger Königlichen Haupt⸗ und Reſidenzſtadt. (L. S.) Unterſchriften. Charlottenburg, den Der Magiſtrat. Druckſache Nr. 264. Vorlage betr. übernahme der Quiſtorp ſchen Bau⸗ beſchränkung durch die Stadtgemeinde. Urſchriftliſch mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Den Verträgen vom 5. Februar 1908 und 25. April 19068 — Nr. 956 und 978 des Ur⸗ kundenverzeichniſſes der Stadt Charlotten⸗ burg — wird zugeſtimmt. 2. Die zur Ausführung der Verträge erforder⸗ lichen Mittel von rund 4600 ℳ ſind dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Der Villenortscharakter des Stadtteils Alt⸗ Weſtend iſt von der Gründerin desſelben, der Weſt⸗ endgeſellſchaft H. Quiſtorp & Co., durch die Ein⸗ tragung einer privatrechtlichen Beſchränkung auf ſämtlichen Grundſtücken Alt⸗Weſtends geſichert. Die Eintragung iſt zugunſten der genannten Ge⸗ ſellſchaft erfolgt und hat folgenden Wortlaut: Beſitzer iſt der Weſtendgeſellſchaft H. Qui⸗ ſtorp & Comp. gegenüber den im § des Vertrages vom. . . aufgeführten Beſchrän⸗ kungen hinſichtlich der Bebauung, Benutzung und Parzellierung unterworfen, eingetragen auf Grund des gedachten Vertrages zufolge Verfügung vom Der in der Eintragung erwähnte Vertrag ſetzt folgende Beſchränkung feſt: Nachdem der geſamte im Eigentum der Ge⸗ ſellſchaft ſtehende Grundſtückskomplex, der zwiſchen der Spandauer Chauſſee, der Ahorn⸗, Kirſchen⸗ und Platanen⸗Allee und zu beiden Seiten dieſer drei Alleen belegen war, parzelliert und verkauft und auch das geſamte Straßen⸗ und Platzland Alt⸗ Weſtends an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufgelaſſen war, begannen Anfang der 1890er Jahre die Liquidatoren der Geſellſchaft, die auf den Grundſtücken laſtenden Beſchränkungen, die die Erhaltung des Stadtteils als Villenkolonie zum Gegenſtand hatten, gegen Zahlung von Ent⸗ ſchädigungen zur Löſchung zu bringen. Hiergegen erhob die Stadtgemeinde Einſpruch, indem ſie behauptete, daß die Rechte der vorbezeichneten Eintragung durch Auflaſſung des Straßenlandes und eventuell durch einen privatſchriftlichen, am 12. März 1878 von dem Vorſtand der Geſellſchaft unterſchriebenen und am 18. Mai 1896 von der Stadtgemeinde förmlich angenommenen Vertrag auf die Stadtgemeinde übergegangen ſeien. Aus Anlaß dieſes Widerſpruchs iſt zwiſchen der Geſell⸗ ſchaft und der Stadtgemeinde durch rechtskräftiges e, Urteil des Kammergerichts vom 13. Mai 1898 feſt⸗ geſtellt, daß die Geſellſchaft nicht berechtigt iſt, über die Eintragung durch Löſchung allein zu verfügen. Durch dieſes Urteil iſt eine der Klage voraufge⸗ gangene einſtweilige Verfügung vom 3. Februar 1893 in dem angegebenen Umfang juſtifiziert worden, welche folgende Eintragung im Gru buch zu den vorbenannten Beſchränkungen ange⸗ ordnet hatte: Die Stadtgemeinde Charlottenburg, ver⸗ treten durch ihren Magiſtrat, beſtreitet der Weſtendgeſellſchaft H. Quiſtorp & Co. zu Berlin in Liquidation das Recht, über die ein⸗ getragenen Baubeſchränkungen insbeſondere durch Löſchung zu verfügen. Vorgemerkt zur Wahrung des eigenen Verfügungsrechts bzw. Widerſpruchsrechts der Stadtgemeinde Charlottenburg. Die zwiſchen der Geſellſchaft und der Stadt⸗ gemeinde beſtehenden Rechtsverhältniſſe ergeben ſich aus dem Blatt 112 der Akten Band III befind⸗ lichen Urteil des Kammergerichts vom 25. April 1907, auf welches Bezug genommen wird. Nach Ausgang dieſes Rechtsſtreits ſchwebten bereits Erwägungen, die formell auf den Namen der Geſellſchaft lautenden und auf Grund des Urteils nicht ohne weiteres auf die Stadtgemeinde umzuſchreibenden Berechtigungen im Wege der Zeſſion auf die Stadtgemeinde zu übertragen. Dieſe Verhandlungen ſind ſeinerzeit geſcheitert. Neuerdings ſind die Verhandlungen aus Anlaß des Geſuchs verſchiedener Anlieger auf Löſchung der privatrechtlichen Baubeſchränkungen wieder aufgenommen worden, nachdem inzwiſchen auch im Wege der Polizei⸗Verordnung Beſchränkungen für das Stadtgebiet Alt⸗Weſtends erlaſſen ſind, welche im weſentlichen den beſtehenden privat⸗ rechtlichen Beſchränkungen entſprechen. Die Ver⸗ handlungen haben zu dem unten abgedruckten Vertrage geführt. Dieſer Vertragsſchluß empfiehlt ſich, weil damit formell das Grundbuch zugunſten der Stadt⸗ gemeinde berichtigt werden ſoll und die Stadt⸗ gemeinde als die natürliche Vertreterin der Orts⸗ intereſſen Alt⸗Weſtends die alleinige Verfügung über die Eintragung erhält. Die von der Geſell⸗ ſchaft ausbedungene Gegenleiſtung für die Abtre⸗ tung ihrer Rechte iſt unter dem Geſichtspunkt eines Vergleichs zu beurteilen und daher nicht zu beanſtanden, zumal die Zahlung nach Maßgabe der wirklich erfolgten Umſchreibungen im Grund⸗ buch zu geſchehen hat. Zur Vorbereitung der durch den Vertrag beabſichtigten Neuregelung iſt bereits bei einem Grundſtück auf Grund einer förmlichen Zeſſion der Antrag auf Umſchreibung der fraglichen Laſt auf den Namen der Stadtgemeinde geſtellt. Dem Antrage iſt vom Grundbuchamt ſtattgegeben worden. Der räumliche Umfang der beſtehenden Laſten ergibt ſich aus dem dem Vertrage beige⸗ fügten Verzeichnis Blatt 182 bis 189 und dem Blatt 89 h der Akten Bd. III befindlichen Lageplan Es handelt ſich im ganzen um 186 Grundſtücke. Die Bemeſſung des Aquivalents nach einzelnen Grundſtücken iſt unbedenklich, weil eine Zerſtücke⸗ lung der Grundſtücke, ſolange die Beſchränkungen auf ihnen laſten, nicht ſtattfinden darf. Von der Übertragung ſoll lediglich die auf dem Grundſtück Band 57 Blatt Nr. 2383a einge tragene Baube⸗ ſchränkung ausgenommen ſein, weil für dieſes Grundſtück die Geſellſchaft bereits vor grundbuch⸗