—— 318 —— eine größere Ausdehnung gegeben werden lann. Mehrere Beſichtigungen ähnlicher Anſtalten haben zu dem Ergebnis geführt, daß es wünſchenswert iſt, einige Nebenräume noch etwas zu erweitern. Vor allem aber wird durch die Verlängerung des Gebäudes um 2,5 m eine um 18 Betten geſteigerte Belegungsziffer erreicht, was für die Benutzung des Gebäudes von großem Vorteil ſein dürfte, zumal die Verwaltungskoſten ſich bei dieſer größeren Belegungsziffer kaum erhöhen würden. Wir haben deshalb dem Vorſchlage der Hoch⸗ bau⸗Deputation auf eine Vergrößerung. des Vor⸗ dergebäudes zugeſtimmt. Die dadurch bedingten Mehrkoſten von rund 20 000 ℳ. werden aus lau⸗ fenden Mitteln entnommen werden müſſen, da es ſich nicht empfiehlt,beidem Bezirksausſchuß in dieſer Angelegenheit nochmals vorſtellig zu werden, nach⸗ dem wir dem Beſchluß der Stadtverordneten⸗ Verſammlung vom 11. März 1908 entſprechend bei dieſer Behörde die Genehmigung eingeholt haben, den über die vorhandenen Anleihemittel hinausgehenden Koſtenbetrag für den Bau in Höhe von 120 000 ℳ durch ein Darlehn bei der Sparkaſſe zu beſchaffen und der Bezirksausſchuß dieſe Genehmigung bereits erteilt hat. Charlottenburg, den 11. Juni 1908. Der Ma giſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. V. 465. Nummer 996 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Berlin, den zehnten Juni des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundacht. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ aſſeſſor Dr jur. Karl Prühß aus Charlottenburg, welcher gemäß Artitel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. Sep⸗ tember 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Ma⸗ giſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung abgebe. der MRiniſterialdirektor a. D. Dr Micke: b. der ſtellvertretende Direktor Syndikus, Wuſſow, vertretungsberechtigte Direk⸗ toren der Berlin⸗Charlottenburger Straßen⸗ bahn⸗Aktiengeſellſchaft, anliegenden Handels⸗ regiſter⸗Auszug des Königlichen Amtsgerichts Berlin Mitte überreichend. Die Erſchienenen zu 2a und b ſind ge⸗ ſchäftsfähig und zu 2b von Perſon bekannt, zu 2a von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſichtnahme in einen auf den Namen des Miniſteral⸗Direktors Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsrats Dr Paul Micke lautenden Jahresjagdſchein vom 23. September 1907, ausgeſtellt vom Königlichen Landrat des Kreiſes Schwerin a. Warthe. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg, und zwar die Erſchienenen zu 2 namens der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn⸗Aktien⸗Geſellſchaft, folgenden Vertrag: § 1. Die Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn⸗ Aktien⸗Geſellſchaft verkauft von dem in Eharlotten⸗ burg Spandauerſtraße 21/22 belegenen Grundſtück Band 146 Blatt Nr. 5191 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg — zurzeit noch eingetragen auf die Berliner Pferde⸗Eiſenbahn⸗Geſellſchaft, Kommanditgeſellſchaft auf Aktien, I. Leſtmann « Co. — den an der Sophie Charlottenſtraße be⸗ legenen, auf dem angehefteten Lageplan mit den Buchſtaben a beda umſchriebenen, ca. 2,50 m breiten Streifen bis zu einer Tiefe von 25 m, alſo in einer Flächengröße von ca. 62,50 qm hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg und ver⸗ pflichtet ſich, das Eigentum an dieſer Parzelle der Stadtgemeinde zu verſchaffen. § 2. Der Kaufpreis wird auf 46,15 ℳ, in Worten: ſechsundvierzig Mark 15 Pfennige für einen Quadratmeter feſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamt⸗ kaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grund⸗ ſtück nach vorheriger Benachrichtigung der Ver⸗ käuferin durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Das Ergebnis der Vermeſſung iſt für die Berechnung des Kauf⸗ preiſes maßgebend. 9 Der Kaufpreis wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtrats⸗ vertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlotten⸗ burg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat ſpäteſtens 2 Monate nach erfolgter Benachrichtigung der Ver⸗ käuferin von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörde zu erfolgen, und zwar frei von privatrechtlichen Laſten und Schulden. Nutzungen und Laſten öffentlichrechtlicher Art gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käu⸗ ferin über. § 4. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. § 5. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, in dem von ihr zu errichtenden Gebäude eine Durchfahrt von mindeſtens 2,30 m lichter Breite und 2,80 m lichter Höhe auf dem verkauften Geländeſtreifen herzuſtellen, zu unterhalten und deren Benutzung dauernd und zu jeder Zeit der Berlin⸗ Charlotten⸗ burger Straßenbahn⸗Aktiengeſellſchaft unbeſchränkt zu geſtatten. Dieſes Recht iſt auf dem verkauften