320 Zahlung für ungültig erklärt und einen Be⸗ richt dieſerhalb gefordert hat. Wir werden hiernach ſofort die Genehmigung der Königlichen Regierung zur Zahlung der Teuerungs⸗ zulage an die Rektoren, Lehrer und Lehrerinnen der Gemeindeſchulen nachträglich nachſuchen, um die Anrechnung derſelben auf die ſpätere Gehalts⸗ reviſion gemäß dem Gemeindebeſchluſſe ſicher zu ſtellen. Bis zum Eingang dieſer Genehmigung müſſen wir folgerichtig die weitere Zahlung der Teuerungszulage — alſo zunächſt zum 1. Juli d. I. — einſtellen. 2 Charlottenburg, den 11. Juni 1908. 2 Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. vII. A 2. 284. Druckſache Nr. 272. Antrag. Die Stadtverordneten⸗Verſammlung wolle be⸗ ſchließen: Zur Prüfung und Vorberatung der auf dem Gebiete der ſtädtiſchen Arbeitsloſenfürſorge eventuell zu treffenden Maßnahmen iſt eine gemiſchte Deputation einzuſetzen. Charlottenburg, den 20. Mai 1908. Klick, F. Zietſch, Dr B. Borchardt, Scharnberg, Wilk, Gebert. St. V. 508. Druckſache Nr. 273. Beſchlußfaſſung in der Berwaltungsſtreitſache Fiebig wider die Stadtverordneten⸗Verſ ammlung. Der Stadtverordneten⸗Verſammlung lege ich nachſtehend Abſchrift der Entſcheidung des Bezirks⸗ ausſchuſſes zu Potsdam vor mit dem Erfuchen, über die weitere Behandlung dieſer Streitſache Beſchluß faſſen zu wollen. Zunächſt habe ich Berufung einlegen laſſen. Charlottenburg, den 4. Juni 1908. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. I V. Dr Hubatſch. An die Stadtverordneten⸗Verſammlung hier. St. V. 529. 5 Im Namen des Königs. In der Verwaltungsſtreitſache des Rektors und Bezirksvorſtehers Oskar Fiebig zu Charlottenburg, Klägers, wider die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlotten⸗ burg, Beklagte, den Spediteur Guſtav Scharnberg zuCharlottenburg und den Kaſſenbeamten Otto Flemming zu Char⸗ lottenburg, Beigeladene — Streitliſte I des Jahres 1908 Nr. 1 — hat der Bezirksausſchuß zu Potsdam in der öffent⸗ lichen Sitzung vom 19. Mai 1908, an welcher teil⸗ genommen haben: IJoachimi, Verwaltungsgerichtsdirektor, Geh. Regierungsrat, Vorſitzender, Dr Büttner, Regierungsrat, Rohrbeck, Gutsbeſitzer, Koeltze, Oberbürgermeiſter, von Rochow, Rittergutsbeſitzer, entſchieden, die Wahl der Beigeladenen, des Spediteurs Guſtav Scharnberg und des Kaſſenbeamten Otto Flemming, werden für ungültig er⸗ klärt. Die Koſten werden unter Feſtſetzung des Wertes des Streitgegenſtandes auf 2000 M der Beklagten zur Laſt gelegt, das Pauſch⸗ quantum bleibt außer Anſatz. Gründe. Bei der am 6. November 1907 vorgenommenen Stadtverordnetenwahl ſind im 5. Bezirk der III. Ab⸗ teilung der Stadtgemeinde Charlottenburg der⸗ Spediteur Scharnberg und der Kaſſenbeamte Flemming als gewählt prokkamiert worden. Das Ergebnis der Wahl iſt nach amtlicher Feſtſtellung folgendes geweſen: Abgegebene gültige Stimmen 1680 Scharnberg ee 8 Flemming. 843 Raab e, Erdmannsdörfer. 537 Wieſe 205 Krieger. 283 Serſpitttert⸗ , „ 21 Scharnberg und Flemming haben hiernach 4 bzw. 2 Stimmen über die abſolute Majorität 841 er⸗ halten. Gegen die Gültigkeit dieſer Wahl hat Rektor Fiebig Einſpruch erhoben, dieſer iſt durch Beſchluß der Stadtverordneten⸗Verſammlung vom 18. De⸗ zember 1907 als unbegründet zurückgewieſen. Gegen dieſen Beſchluß hat Fiebig Klage erhoben und beantragt: Aufhebung des vorgenannten Stadt⸗ verordneten⸗Beſchluſſes und ungültigkeits⸗ erklärung der Stadtverordnetenwahl im 5. Bezirk III. Abteilung. Die Klage iſt wie folgt begründet: 1. Es hätten drei infolge Armenunterſtützung wahlunfähige Bürger: Zielke, Wilte, Dettleff ihre Stimmen abgegeben. 2. Es ſei verſäumt worden, das Protokoll über das Geſamtergebnis der Wahl zu verleſen. 3. Im Unterbezirk B habe der Wahlvorſtand, Stadtverordneter Jolenberg, mindeſtens 10 Wähler, u. a. den Magiſtratsſekretär Hamann, den Kaufmann Luther, den Geldbriefträger Kuchenbecker und Emil Nielbock von der Wahl deswegen zurück⸗ gewieſen, weil ſie ſich nicht ſchriftlich legitimieren konnten, obwohl ſie dem Wahlvorſtand ſelbſt oder anweſenden Mitgliedern des Wahlvorſtandes bekannt geweſen und letztere bereit geweſen ſeien, die betreffenden Wähler zu legitimieren. Einen diesbezüglichen Beſchluß über die ſchrift⸗ liche Legitimation der Wähler habe der Wahlvorſtand bei Beginn der Wahlhandlung proklamiert. Es ſei deshalb außerdem mit der Möglichkeit zu rechnen, daß viele Wähler ſich, ohne zu wählen, infolge dieſes Beſchluſſes fortbegeben hätten, weil es ihnen an einer ſchriftlichen Legitimation gefehlt habe. Eine derartige Maßregel ſei zur Feſtſtellung der Perſönlichkeit der Wahlberechtigten nicht er⸗ forderlich, ſicherlich ſei die Legitimation auf Grund eigener Perſonenkenntnis die zuverläſſigſte. Jolen⸗ berg und die Stadtverordneten⸗Verſammlung hätten auch nachträglich ein derartiges Verfahren für un⸗ zuläſſig erachtet. Zähle man die Stimmen der oben genannten Wähler den unterlegenen Kandidaten hinzu, ſo habe Scharnberg nur 2