und Flemming gar keine Stimmen über die abſolute Mehrheit erhalten. Dieſe Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung habe die Ungültigkeit der Wahlen zur Folge. Die Bellagte hat koſtenpflichtige Abweiſung der Klage beantragt und folgendes ausgeführt: 1. Die 3 Perſonen, von denen der Kläger Wahlunfähigkeit infolge Armenunterſtützung be⸗ haupte, ſeien in der Wählerliſte verzeichnet ge⸗ weſen. Dieſe Liſte ſei nicht angefochten worden. Es komme mithin nicht mehr darauf an, ob die Aufnahme der einzelnen Perſonen in der Liſte mit Recht oder Unrecht erfolgt ſei. Aus §8 23 und 20 der Städteordnung gehe hervor, daß die un⸗ angefochtene Liſte die alleinige rechtliche Grund⸗ lage dafür bilde, wer als Wähler in Betracht komme. Dieſe Auffaſſung habe in mehreren Entſcheidungen des Kgl. Oberverwaltungsgerichts ihre Beſtätigung gefunden. 2. Es werde beſtritten, daß das Protokoll nicht verleſen ſei. Nichtverleſung des Protokolls bilde außerdem gar keine Unregelmäßigkeit, die die Ungültigteit der Wahl bedinge, da eine Ver⸗ leſung im Wahlreglement nicht vorgeſehen ſei. 3. Richtig ſei, daß der Wahlvorſtand den Be⸗ ſchluß über die zu erfordernde ſchriftliche Legi⸗ timation der Wähler gefaßt habe. Zu einer ſolchen Maßnahme erſcheine der Wahlvorſtand befugt, wenn er ſie zur Feſtſtellung der Perſönlich⸗ keit der Wahlberechtigten für erforderlich erachte. Im übrigen habe dieſes Verfahren nachweisbar nur zur Folge gehabt, daß 4 Wähler (Hannemann, Luther, Nielbock und Kuchenbecker) nicht hätten wählen können. Bezüglich anderer Wähler ſtehe aber nicht feſt, ob ſie ihr Wahlrecht infolge obigen Beſchluſſes überhaupt nicht ausgeübt hätten, vielmehr ſei es wahrſcheinlich, daß dieſe ſich eine Legitimation noch verſchafft hätten und dann ihre Stimmen abgegeben hätten. Die Behauptung des Klägers, es ſeien noch mindeſtens 10 Wähler zurückgewieſen worden, ſei mithin bedeutungslos. Durch Nicht⸗ abgabe der 4 oben genannten Stimmen ſei das Wahlergebnis nicht beeinflußt worden, denn wenn 4 Stimmen der Geſamtzahl hinzutreten, ſo betrage die abſolute Majorität 843. Dieſe Zahl hätten Scharnberg und Flemming erreicht bzw. überſchritten. Eine Unregelmäßig⸗ keit habe nur dann die Ungültigkeit der Wahl zur Folge, wenn durch ſie nachweisbar das Ergebnis der Wahl beeinflußt worden ſei. Dieſer Nachweis ſei hier nicht erbracht. Des⸗ wegen ſei die Ungültigkeit der Wahl in keiner Weiſe begründet. Es war wie geſchehen zu erkennen. Die Rüge des Klägers, daß 3 Wähler ihre Stimmen abgegeben hätten, die ihr Wahlrecht infolge der Annahme von Armenunterſtützung verloren hätten, iſt verfehlt. Die gedachten 3 Wähler ſind in der maßgebenden Wählerliſte als Wahlberechtigte verzeichnet geweſen und dieſe Wählerliſte bildet nach ſtändiger Rechtsſprechung formell und materiell die unabänderliche alleinige Grundlage für die aktive Wahlfähigkeit. Auch die weitere Bemängelung des Klägers, daß das Protokoll über die Verhandlung nicht 321 verleſen worden ſei, iſt nicht gerechtfertigt, denn eine Verleſung des Protokolls iſt im Geſetze nicht vorgeſchrieben (vgl. auch O. V. G. Bd. 41, S. 125 f.). Dagegen rügt Kläger mit Recht, daß dem ganzen Wahlvorgange infolge des Beſchluſſes des Wahlvorſtandes über die Art und Weiſe, wie die Wahlberechtigten ſich zu legitimieren hätten, ein weſentlicher Mangel des Verfahrens anhafte. In dieſer Beziehung iſt davon auszugehen, daß, wenn nicht in der Einladung zur Wahl beſtimmt vor⸗ geſchrieben iſt, in welcher Weiſe ſich die Wahlbe⸗ rechtigten zu legitimieren haben — es dem pflicht⸗ gemäßen Ermeſſen des Wahlvorſtandes überlaſſen bleiben muß, ſich darüber ſchlüſſig zu machen, welchen Nachweis zur Führung der Identität der Erſchienenen mit den Wahlberechtigten er verlangen will. Dieſes dem Wahlvorſtande eingeräumte Maß freien Ermeſſens hat aber im vorliegenden Falle der Wahlvorſtand überſchritten. Nach der in den Wahlakten (Blatt 353 v) enthaltenen Außerung des Wahlvorſtehers Jolenberg iſt von dem Wahlvorſtande der Beſchluß gefaßt worden, nur ſolche Wähler zuzulaſſen, welche ſich ſchriftlich ausweiſen konnten. Wähler, welche keinerlei ſchrift⸗ lichen Ausweis beibringen konnten, ſind zurück⸗ gewieſen worden. Dieſes Verfahren iſt bis zum Schluß des Wahlaktes innegehalten. Ausnahmen ſind in keinem Falle gemacht worden. Durch dieſen Beſchluß iſt die Ausübung des Wahlrechtes auch für den Fall unzweifelhaft vorhandener und dem Wahlvorſtande bekannter Identität des Er⸗ ſchienenen mit dem Wahlberechtigten von einem durch die Sachlage nicht erforderten rein äußer⸗ lichen Merkmal, den Beſitz einer ſchriftlichen Legi⸗ timation, abhängig gemacht worden. Selbſt wenn, wie die Beklagte behauptet, nur 4 Wähler wegen Mangels einer ſchriftlichen Legitimation zurück⸗ gewieſen worden ſind, ſo muß doch angenommen werden, daß auch andere Wahlberechtigte, die ſich nicht im Beſitz einer ſolchen Legitimation befanden, nach Kenntnis von dem Beſchluß des Wahlvor⸗ ſtandes von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Bei der geringen Zahl von Stimmen, welche die Beigeladenen über die abſolute Mehrheit hinaus erhalten haben, erſcheint daher die Annahme gerechtfertigt, daß durch den der geſetzlichen Grundlage entbehrenden Beſchluß des Wahlvorſtandes das Wahlergebnis ſo ſtark beeinflußt worden iſt, daß es als zuverläſſiger Ausdruck des Willens der Wählerſchaft nicht mehr angeſehen werden kann. Hiernach rechtfertigt ſich die getroffene Ent⸗ ſcheidung. Die Entſcheidung über den Koſtenpunkt folgt aus §§ 103 ff. des Geſetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883. (Siegel.) Der Bezirksausſchuß zu Potsdam. Ioachi mi. S. 44/05. Koſtenrechnung. Pauſchquantum Portoauslagen Gebühren zuſ. 34,45 . Charlottenburg, den 12. Iuni 1908. 1 Der Stadtverordueten⸗Vorſteher. I. V. Dr. Hubatſch. Druck von Adolf Gertz, G. m. b. H.⸗ Danckelmannſtr. 3, Charlottenburg