—— 366 Das der Witwe des Boten a. D. Rudolf Radtke zuſtehende Witwengeld für die Monate Oktober 1908 bis März 1909 im Betrage von 375 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds Ord. 1141 für 1908 zu entnehmen. Der mit dem 30. Juni 1906 in den Ruheſtand ver⸗ ſetzte Bote Radtte iſt am 5. Juni 1908 verſtorben. Er hat eine Witwe hinterlaſſen. Radtke bezog unter Zugrundelegung einer anrechnungsfähigen Dienſt⸗ zeit von 40 Jahren 242 Tagen ein Ruhegehalt von 1875 ℳ jährlich. Für die Monate Juli bis ein⸗ ſchließlich September 1908 (Gnadenvierteljahr) hat die Witwe das Ruhegehalt erhalten. Nach § 3 des Ortsſtatuts betreffend die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld vom 16./31. März 1900 beträgt das Witwengeld 40% des Ruhegehalts ⸗ 750 ℳ jähr⸗ lich. Für die Monate Oktober 1908 bis März 1909 ſind, wie beantragt, 375 ℳ erforderlich. Charlottenburg, den 31. Juli 1908. Der Magiſtrat. I. V. Boll. 1. 1316. Samter. Druckſache Nr. 309. Borlage betr. Bereitſtellung von Mitteln zur 22 Zahlung von Witwengeld. Urſchriftlich mit Akten F. 9 Nr. 45 Band 1 und 11 betreffend den Lehrer Adolf Voigt an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das der Witwe des Gemeindeſchullehrers Voigt, Martha geborene Müller nach dem durch Nachtrag 1I1 vom 25. Juni 1907 ab⸗ geänderten Ortsſtatut vom 16./31. März 1900 betreffend die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld für das Rechnungsjahr 1908 aus ſtädtiſchen Mitteln zuſtehende Witwengeld von 519,17 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Der Gemeindeſchullehrer Adolf Voigt von der Gemeindeſchule iſt am 11. Juli d. I. verſtorben. Er hat eine anrechnungsfähige Dienſtzeit von 34 Jahren, 9 Monaten und 10 Tagen zurückgelegt. Sein Gehalt betrug zuletzt 4450 ℳ. Am Todestage ſtand ihm nach dem durch Geſetz vom 10. Juni 1907 abgeänderten Geſetz betreffend die Penſionierung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks⸗ ſchulen vom 6. Juli 1885 ein Ruhegeld von 84/120 dieſes Einkommens ⸗ 3115 ℳ zu. Von dieſem Betrage erhält die Witwe nach dem durch Geſetz vom 10. Juni 1907 abgeänderten Geſetz betreffend die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der Lehrer an öffentlichen Volksſchulen vom 4. De⸗ zember 1899 und nach dem oben bezeichneten Orts⸗ ſtatut 40% 1246 ℳ als Witwengeld. Es bleibt vorbehalten, nach Neufeſtſetzung der Gehälter mit Wirkung vom 1. April 1908 ab eine Abänderung auf der neuen Grundlage vorzunehmen. Kinder unter 18 Jahren ſind nicht vorhanden. Das Gnadenquartal läuft mit dem 31. Oktober d. I. ab. Das Witwengeld iſt daher vom 1. November 1908 ab zu zahlen. Für das laufende Rechnungsjahr ſind daher für die Zeit vom 1. November 1908 bis 31. März 1909 — 519,17 ℳ als Witwengeld bereitzuſtellen. Die bezüglichen Urkunden ſind den Perſonal⸗ akten mittels Eckſtichs vorgeheftet. Charlottenburg, den 31. Juli 1908. Der Magiſtrat. .V. Boll. 408. Neufert. VII A2 Druckſache Nr. 310. Borlage betr. Bewilligung einer Beihilfe an die Rechtsſchutzſtelle für Frauen. Urſchriftliſch mit den Vorgängen an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Rechtsſchutzſtelle für Frauen hier, Bismarckſtraße 42, wird vom 1. Juli d. I. ab eine widerrufliche jährliche Beihilfe von 400 ℳ bewilligt. Der auf das Rechnungsjahr 1908 entfallende Betrag iſt dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Die am 1. März 1905 in Charlottenburg be⸗ gründete Rechtsſchutzſtelle für Frauen iſt aus der Erwägung heraus ins Leben gerufen, daß Frauen und Mädchen ſich erfahrungsmäßig gegenüber Frauen ganz anders und offener aueſprechen als einem Rechtsanwalt oder einem anderen männlichen Berater gegenüber. Dieſe Annahme hat nicht getäuſcht, denn die Tätigkeit der Stelle hat ſich von Jahr zu Jahr ſichtlich geſteigert: während im Jahre 1905 nur 146 Fälle bearbeitet wurden, hat ſich dieſe Zahl im Jahre 1907 auf 435 erhöht. Durch die am 1. Juli d. I. in demſelben Hauſe eröffnete allgemeine Rechtsauskunftsſtelle wird nun un⸗ zweifelhaft der Beſtand der Rechts ſ ch u tz ſtelle in keiner Weiſe gefährdet oder ihr Beſtehen gar überflüſſig werden, da einmal die oben erörterten Gründe für ihre Errichtung auch weiterhin maß⸗ gebend bleiben werden und ferner die Rechts⸗ ſcch u tz ſtelle, im Gegenſatz zur Rechts a us⸗ kunfts ſtelle im weſentlichen mit Erfolg ver⸗ mittelnd und ausgleichend tätig iſt. Darum erwarten wir ſogar von dem Mit⸗ und Nebeneinander⸗Arbeiten der beiden verſchieden⸗ artigen Veranſtaltungen ganz beſonders günſtige Erfolge. Nachdem nun kürzlich der Charlotten⸗ burger Rechtsauskunftsſtelle ein jährlicher Beitrag von 3000 ℳ gewährt worden iſt, iſt auch die Rechts⸗ ſchutzſtelle für Frauen mit einem Geſuch bei uns vorſtellig geworden, ihr zur Deckung ihrer Auslagen eine jährliche Beihilfe von 400 ℳ zu bewilligen. Wir haben dieſem Geſuch entſprochen, aber aus den obigen Erwägungen heraus an die Bewilligung die Bedingung getnüpft, daß die Rechtsſchutzſtelle mit der Charlottenburger Rechtsauskunftsſtelle räumlich verbunden bleiben muß und auch organiſatoriſch möglichſt eng mit ihr ver⸗ bunden werden ſoll. Erſt durch eine ſolche Ver⸗ bindung wird u. E. die wünſchenswerte gegenſeitige Ergänzung der beiden Einrichtungen ermöglicht und gewährleiſtet. 94 Wir erſuchen um Charlottenburg, den 25. Juli 1908. Der Magiſtrat. Seydel I. V. B 0 kEl. III b. 759.