—— 376 —— ſind die vorerwähnten Mehrkoſten von 6247,01 ℳ entſtanden, deren Erſtattung die Feuerverſicherungs⸗ geſellſchaften ablehnten. Wir beantragen deshalb, dieſen Betrag aus Anleihemitteln zu bewilligen. Er ſoll zu dem Anlage⸗ kapital des Elektrizitätswerks geſchlagen und von der Pächterin des Elektrizitätswerks gemäß dem Betriebsvertrage verzinſt werden. Mit unſerem Antrage folgen wir dem Be⸗ ſchluſſe der Deputation für das Elektrizitätswerk. Charlottenburg, den 27. Auguſt 1908. Der Magiſtrat. Mattin g. Dr. Jaf é. Seeling. NVIa. 950. Dructſache Nr. 329. Vorlage betr. Vergleich bezüglich eiſenbahn⸗ fiskaliſchen Wegelandes der Gervinusſtraße. Urſchriftlich mit den Heften 33 und 100 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit dem f Königlich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus wegen des fiskaliſchen Wegelandes der Gervinus⸗ ſtraße einen Vergleich auf der Grundlage des abgedruckten Vertragsentwurfs abzuſchließen. Zur Regulierung der Gervinusſtraße zwiſchen Dahlmann⸗ und Holtzendorffſtraße iſt eine dem Eiſenbahnfistus gehörige 4160 qm große Wege⸗ fläche erforderlich. Die Lage dieſer Fläche iſt aus den dem Heft 33 vorgehefteten Plänen erſichtlich. Da eine Einigung über den freihändigen Erwerb der Wegefläche nicht erzielt werden konnte, wurde im Auguſt 1905 das Enteignungsverfahren ein⸗ geleitet. Durch Beſchluß des Bezirksausſchuſſes in Potsdam vom 9. April 1907 wurde die Ent⸗ eignungsentſchädigung für die Wegefläche auf 142 147,20 ℳ, alſo auf 34,17 ℳ für das qm, feſtgeſtellt. Gegen dieſen Beſchluß wurde ſowohl vom Magiſtrat als auch vom Eiſenbahnfiskus die Klage erhoben, und zwar ſeitens des Magiſtrats mit dem Antrage, die Entſchädigung auf 3 ℳ für das am, mithin auf 4160 3 12 480 ℳ feſt⸗ zuſetzen, ſeitens des Eiſenbahnfiskus mit dem Antrag, die Entſchädigung auf 40,17 ℳ für das qm, mithin auf 4160 40,17 167 107,20 ℳ zu erhöhen. Die ungeachtet des Fortganges des Prozeſſes inzwiſchen weitergeführten Verhandlungen haben zu dem Ergebnis geführt, daß der Eiſenbahnfiskus zum Abſchluß eines Vergleichs auf der Grundlage des hierunter abgedruckten Vertragsentwurfes bereit iſt. Darnach will ſich der Eiſenbahnfiskus verpflichten, das Wegeland zum Einheitspreiſe von 10 ℳ für das qm und gegen eine 4% Ver⸗ zinſung des Kaufpreiſes für die bereits am 5. Juli 1906 bzw. am 14. April 1908 der Stadtgemeinde zum Zwecke der Regulierung übergebenen Flächen abzutreten. Die Stadtgemeinde anderſeits ſoll ſich ver⸗ pflichten, 7 a) keinen Widerſpruch gegen die Errichtung von Baulichkeiten auf dem eiſenbahnfiskali⸗ ſchen Gelände an der Gervinusſtraße zwiſchen Holtzendorff⸗ und Dahlmannſtraße zu erheben, b) für die Front des eiſenbahnfiskaliſchen Ge⸗ ländes an der Gervinusſtraße zwiſchen Holtzen⸗ dorff⸗ und Dahlmannſtraße weder Anlieger⸗ noch Kanaliſationsbeiträge zu fordern, 5 c) die Koſten des Prozeſſes und des Vergleichs zu übernehmen d) die Erklärung abzugeben, daß für die Gervinus⸗ ſtraße zwiſchen Holtzendorff⸗ und Dahlmann⸗ ſtraße für den Eiſenbahnfiskus keine weiteren Straßenbaukoſten entſtehen werden. Der Vergleich iſt annehmbar; der Kaufpreis ermäßigt ſich hiernach von 142 147,20 ℳ auf 41 600 ℳ, mithin um rd. 100 000 ℳ. Es iſt nicht zu erwarten, daß die Stadtgemeinde im Prozeß⸗ wege das Wegeland wird billiger erwerben können. Im übrigen liegt der Prozeß hauptſächlich im Intereſſe der beteiligten Anlieger, welche der Stadtgemeinde gegenüber vertraglich verpflichtet ſind, denjenigen Teil der Grunderwerbs⸗, Regu⸗ lierungs⸗ und Kanaliſierungskoſten der Gervinus⸗ Straße zwiſchen Holtzendorff⸗ und Dahlmannſtraße, ſoweit er nicht von anderen Anliegern gezahlt oder durch beſondere Zuſchüſſe anderer Intereſſenten gedeckt wird, endgültig zu übernehmen und der Stadtgemeinde zu erſtatten. Die beteiligten An⸗ lieger, die Firma Fritz Flatow und die Boden⸗ geſellſchaft Kurfürſtendamm ſind gehört und haben ich mit dem Vergleich einverſtanden erklärt und gleichzeitig anerkannt, daß die von der Stadt⸗ gemeinde übernommenen Vergleichsleiſtungen von ihnen als auf ſie umlegbare Koſten des Grund⸗ erwerbs anzuſehen ſind, insbeſondere haben die genannten Anlieger ſich verpflichtet, die infolge des Vergleichs gegenüber dem Eiſenbahnfiskus ausfallenden Kanaliſationsbeträge zu erſtatten. Wir verweiſen auf Blatt 238 ff., 241, 245 des Akten⸗ heftes 33. Der Stadtgemeinde entſtehen alſo aus der Regulierung und der etwa ſpäter noch erforderlich werdenden Kanaliſierung der Nord⸗ ſeite der Gervinusſtraße zwiſchen Holtzendorff⸗ und Dahlmannſtraße keine Koſten. Es können daher die vorſtehend dem Eiſenbahnfiskus gegenüber eingegangenen Verpflichtungen unbedenklich ein⸗ gegangen werden. Wir empfehlen die Annahme des Vergleichs. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluß der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 2. September 1908. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. IX D. 1216. Bertragsentwurf. Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus, ver⸗ treten durch die Königliche Eiſenbahndirektion Berlin und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, wird vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten folgender Vergleich geſchloſſen: § 1. Ge ge n ſt a nd des Ve rgleichs. Der Eiſenbahnfiskus iſt Eigentümer eines in das bebauungsplanmäßige Straßenland der Ger⸗ vinusſtraße in Charlottenburg fallenden Gelände⸗ ſtreifens, der zwiſchen der Holtzendorff⸗ und der Dahlmannſtraße belegen und auf dem angehefteten einen Beſtandteil dieſes Vergleichs bildenden Lage⸗