plan in roter und blauer Farbe dargeſtellt iſt. Dieſer Geländeſtreifen ſoll zwecks Regulierung der Ger⸗ vinusſtraße der Stadtgemeinde übereignet werden. Die Entſchädigung für die Eigentumsübertragung iſt vom Bezirksausſchuß Potsdam im Enteignungs⸗ verfahren auf 34,17 ℳ für das qm feſtgeſtellt worden. Dieſe Entſchädigungsfeſtſetzung iſt von beiden Parteien im bürgerlichen Rechtswege ange⸗ fochten worden, vom Magiſtrat mit dem Antrage, die Entſchädigung auf ℳ 3 für das qm zu bemeſſen, von der Königlichen Eiſenbahndirektion Berlin mit dem Antrage unter dem Vorbehalt der eventuellen ſpäteren Erhöhung des Klageanſpruchs die Ent⸗ ſchädigung auf 40,17 ℳ für das qm zu erhöhen. Beide Teile verpflichten ſich, ihre Klage innerhalb zweier Wochen nach Eingang der für die Rechtswirkſamkeit des Vergleichs vorbehaltenen Genehmigungen zurückzunehmen. § 2. Leiſtung des Eiſenbahnfiskus. Die Königliche Eiſenbahndirektion Berlin über⸗ eignet die auf dem Vertragslageplan rot angelegte, mit den Buchſtaben a b de a umſchriebene und die blau angelegte mit den Buchſtaben f 3 hi f umſchriebene Geländefläche zum Preiſe von 10 ℳ, buchſtäblich: „Zehn Mark“ für das qm an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg. Von dem Verkauf aus⸗ geſchloſſen iſt das auf dem Lageplan mit den Buch⸗ ſtaben if b i umſchriebene Gelände des ehemaligen grünen Weges, das ſich nicht im Eigentum des Eiſenbahnfiskus befindet. § 3. Leiſtungen der Stadtgemeinde. 377 1. Der im § 2 vereinbarte Kaufpreis, für deſſen Bemeſſung die kataſteramtliche Feſtſetzung der Flächengrößen maßgebend iſt, iſt vor der Auflaſſung zahlbar. Die auf dem Plan rot angelegte Fläche iſt der Stadtgemeinde bereits am 5. Juli 1906, die blau angelegte am 14. April 1908 zum Zwecke der Straßenregulierung übergeben worden. Sie verzinſt den Kaufpreis vom Tage der Übergabe der beiden Flächen mit 4%, und zwar den auf die rot angelegte Fläche anteilig entfallenden Kaufpreis vom 5. Juli 1906 ab und den auf die blau angelegte Fläche anteilig entfallenden Kaufpreis vom 14. April 1908 ab; dieſe Zinſen ſind zuſammen mit dem Kaufpreiſe gebührenfrei durch Über⸗ weiſung auf das Reichsbankgirokonto der Königlichen Eiſenbahnhauptkaſſe Berlin zu zahlen. 22 Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, keinen Widerſpruch gegen die Errichtung von Bau⸗ lichkeiten auf dem eiſenbahnfiskaliſchen Ge⸗ lände an der Gervinusſtraße zwiſchen der Holtzendorffſtraße und der ideellen Verlänge⸗ rung der Mittellinie der Dahlmannſtraße zu erheben. 2 275 25 3. Die Stadtgemeinde wird für die Front des eiſenbahnfiskaliſchen Geländes an der Ger⸗ vinusſtraße zwiſchen der Holtzendorffſtraße und der ideellen Verlängerung der Mittel⸗ linie der Dahlmannſtraße weder Anlieger⸗ noch einmalige Kanaliſationsbeiträge fordern. . Die Stadtgemeinde trägt die durch das Prozeßverfahren und dieſen Vergleich ent⸗ ſtehenden Koſten, die Stempelkoſten werden nach den geſetzlichen Beſtimmungen getragen; die Stadtgemeinde nimmt jedoch nach § 4 Abſatz e des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch. § 4. Nicht vorauszuſehende Straßen⸗ baukoſt e n. Die Stadtgemeinde gibt die Erklärung ab, daß für die Gervinusſtraße zwiſchen Holtzendorffſtraße und der ideellen Verlängerung der Mittellinie der Dahlmannſtraße weitere als die im § 3 bezeichneten und auf die Stadtkaſſe zu übernehmenden Straßen⸗ baukoſten nicht entſtehen werden. Sollte dies dennoch der Fall ſein, ſollte insbeſondere zwecks Herſtellung der Anbaufähigkeit des eiſenbahn⸗ fiskaliſchen Geländes an der Gervinusſtraße in dem vorſtehenden bezeichnet Teile die Verlegung einer Kanaliſationsleitung auch auf der Nordſeite der Straße erforderlich ſein oder werden, oder eine Verbeſſerung der Straßenbefeſtigung vorgenommen werden, ſo werden die hierdurch entſtehenden Koſten, ſoweit ſie ſich auf den oben bezeichneten Teil der Gervinusſtraße beziehen und ſoweit die Eiſen⸗ bahnverwaltung in Frage kommt, von der Stadt⸗ gemeinde getragen. 8 Die Eiſenbahnverwaltung iſt nicht verpflichtet, zwecks und aus Anlaß der Bebauung ihres Grund⸗ ſtücks an der Gervinusſtraße zwiſchen Holtzendorff⸗ ſtraße und der ideellen Verlängerung der Mittellinie der Dahlmannſtraße auf ihre Koſten und auf ihrem Gelände, abgeſehen von den Hausanſchlüſſen im Sinne des § 10 des Ortsſtatuts vom 6. /7. Mai 1896 eine Kanaliſationsleitung herzuſtellen. § 5. Kataſtermaterialien und Auf⸗ laſſung. Die Kataſtermaterialien für die Auflaſſung des im § 2 bezeichneten eiſenbahnfiskaliſchen Geländes beſchafft der Magiſtrat in dreifacher Ausfertigung. die Auflaſſung erfolgt innerhalb angemeſſener Friſt nach Beſchaffung der Kataſtermaterialien und Ge⸗ nehmigung des Vergleichs durch den Herrn Miniſter der öffentlichen Arbeiten, der die Genehmigung durch die ſtädtiſchen Körperſchaften vorauszugehen hat. § 6. Vertragsausfertigungen. Von dieſem Vergleich ſind zwei Ausfertigungen hergeſtellt, die beiden Vertragſchließenden haben je eine erhalten. Druckſache Nr. 330. Vorlage betr. Umlegung der vorhandenen Druck⸗ rohre beiderſeits der Havel. Urſchriftlich mit den Akten Fach 28 Nr. 1 Bd. III und einer Mappe, enthaltend 2 Blatt Zeichnungen, 1 Erläuterungsbericht und 1 Koſten⸗ anſchlag 2 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Der vorgelegte Entwurf für die Umlegung der beiden Druckrohre beiderſeits der Havel wird genehmigt.