—— —— 379 —— gewinnen aber durch dieſe Abmachungen außerdem noch den Vorteil, daß durch die Beſeitigung der ſteilen Strecke der Chauſſee der Anſchluß des Rieſel⸗ feldes an die Döberitzer Heerſtraße, die zukünftige Hauptverkehrsſtraße nach ſeinem Abſatzgebiet, er⸗ heblich verbeſſert wird. Außerdem haben wir als Entgelt ein wertvolles Zugeſtändnis von dem Kreiſe erhalten, indem derſelbe der Stadtgemeinde die unwiderrufliche Genehmigung erteilt hat, die Döberitzer Heerſtraße auf der Strecke zwiſchen der Havel und der Spandauer Gemarkungsgrenze, ſowie gegebenenfalls die zu erbauende Brücke über die Havel ſpäter zum Einbau, zum Betriebe und zur Unterhaltung von unterirdiſchen Rohrleitungen dauernd zu benutzen. Die Bedingungen, unter denen dieſe Genehmigung erteilt iſt, ſind nach⸗ ſtehend abgedruckt. Für die Ausführung der Tieferlegung des 1. und 2. Druckrohres innerhalb der Spandau⸗ Gatower Chauſſee iſt es erwünſcht, das 3. Druckrohr alsbald einzubauen und zu benutzen. Auf dieſe Weiſe iſt es möglich, ohne Unterbrechung des Betriebes der Kanaliſation und ohne den Verkehr auf der Chauſſee zu beeinträchtigen, die Tiefer⸗ legung ſicher durchzuführen. Wir haben deshalb beſchloſſen, das 3. Druckrohr ſogleich bei der Tiefer⸗ legung der Chauſſee mit einzubauen und bis zur ſpäteren endgültigen Benutzung liegen zu laſſen. Die Koſten für die Umlegung der alten Druck⸗ rohre betragen 32 700 und die Koſten für die Verlegung des 3. Druckrohres betragenss 46 700 f. Insgeſamt ſind allLO⸗ 79 400 ¾ aufzuwenden. Dieſe ſollen aus den in der Anleihe bereits vorgeſehenen Mitteln für Verlegung des 3. Druckrohres nach dem Rieſelfelde entnommen werden. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Ubereinſtimmung mit der Kanaliſations⸗Depu⸗ tation. Charlottenburg, den 2. September 1908. Der Magiſtrat. Matting. Bredtſchneider. Dr Maier. IXA. 1232. Bedingungen für die Verlegung von Rohrleitungen der Stadt Char⸗ lottenburg in die vom Kreiſe Oſt⸗Havelland zu unterhaltende Strecke der Heerſtraße innerhalb der Gemarkung Pichelsdorf zwiſchen Havel und Span⸗ dauer Gemarkungsgrenze und auf der Brücke über die Havel. § 1. Der Kreis Oſt⸗Havelland erteilt der Stadt Charlottenburg die unwiderrufliche Genehmigung, zum ſpäteren Einbau, zum Betriebe und zur Unter⸗ haltung von drei unterirdiſchen Rohrleitungen bis zu je 1,10 m Durchmeſſer die oben näher bezeichnete Strecke der Heerſtraße und die Brücke über die Havel dauernd zu benutzen. Die Lage der ſpäter einzubauenden Rohrleitungen in der Straße und in der Brücke beſtimmt der Kreisausſchuß des Kreiſes Oſt⸗Havelland. Die Genehmigung zur Benutzung der Brücke über die Havel und der Brückenrampe auf der Pichelsdorfer Seite wird unter der Vorausſetzung bzw. der Bedingung erteilt, daß der Kreis Oſt⸗Havelland die Brücke und Rampe in die Unterhaltung übernimmt. I Charlottenburg verpflichtet ſich im Falle der Kolliſion von Anlagen, welche der Kreis Oſt⸗ Havelland oder die Gemeinde Pichelsdorf auf der bezeichneten Straßenſtrecke anlegen ſollte, die Rohr⸗ leitungen nach Erfordernis aufeigene Koſten zu verlegen bzw. die notwendigen Ande⸗ rungen an ihren Rohrleitungen koſtenlos aus⸗ zuführen. Die Verlegung der Charlottenburger Rohrleitungen kann nicht verlangt werden, falls es techniſch möglich iſt, die Anlagen des Kreiſes Oſt⸗Havelland oder der Gemeinde Pichelsdorf ohne Berührung der Charlottenburger Rohrleitungen herzuſtellen und Charlottenburg die durch die anderweitige Anordnung jener Anlagen entſtehenden Mehrkoſten trägt. § 3. Charlottenburg hat die Rohrleitungen an den vom Kreisausſchuß beſtimmten Stellen des Straßen⸗ querſchnittes einzubauen und hat das Recht, die Straße zu Zwecken des Einbaues, der Unterhaltung und Erneuerung der Röhren aufzugraben und den hierbei gewonnenen Boden zur Seite zu ſetzen, ſowie die Rohmaterialien zur Seite zu lagern. In jedem Falle ſind die vorzunehmenden Arbeiten dem Kreisausſchuß zu Nauen rechtzeitig vorher anzumelden und nach Möglichkeit zu beſchleunigen. Die Ausführung der erwähnten Arbeiten hat dergeſtalt zu erfolgen, daß der öffentliche Verkehr in keinem Fall geſtört wird. § 4. Die Stadt Charlottenburg übernimmt die Wiederherſtellung der aufgeriſſenen Straße in ihren früheren Zuſtand und verpflichtet ſich zur Erſtattung derjenigen Koſten, welche ſeitens der Kreisver⸗ waltung infolge mangelhafter Inſtandſetzung der betreffenden Straßenſtrecke aufgewendet werden müſſen; Sie hat für alle Beſchädigungen der Straßenanlage, die durch den Einbau der Rohr⸗ leitungen eintreten ſollten, einzutreten. Auch ſind von der Stadt Charlottenburg die entſtehenden Koſten für die etwa notwendig werdenden Reini⸗ gungen der Straße von Schlamm und Erde uſw. nach der Beendigung der Arbeiten zu tragen. § 5. Die Stadt Charlottenburg hat für alle infolge Anlage und Betrieb der Rohrleitung an den Kreis ſeitens Dritter herantretender Schadens⸗ oder Haftanſprüche einzutreten und hierfür allein auf⸗ zukommen. § 6. Dem Kreiſe verbleibt das Recht, an der Straße bauliche Arbeiten jeder Art vorzunehmen. Sollte durch eine Veränderung an dem Straßenkörper oder durch eine Verlegung der Straße eine Ver⸗ änderung oder Verlegung der Rohrleitungen er⸗ forderlich werden, ſo hat die Stadt Charlottenburg auf Aufforderung des Kreisausſchuſſes dieſe Ar⸗ beiten in einer angemeſſenen, noch näher zu be⸗ ſtimmenden Friſt auf eigene Koſten zu bewirken, ſoweit dem Kreiſe das Verfügungsrecht über das Gelände zuſteht.