— 380 2 § 7. Für die Dauer der Benutzung des Chauſſee⸗ geländes hat die Stadt Charlottenburg jährlich im voraus eine Anerkennungsgebühr von 0,10 ℳ für 1 Ifd. m eingebautes Rohr an die Kreiskommunal⸗ kaſſe in Nauen zu zahlen. § 8. Falls die Rohrleitungen im ganzen Umfange oder im einzelnen nicht mehr betrieben werden, ſo hat Charlottenburg das Recht und auf Ver⸗ langen des Kreisausſchuſſes zu Nauen die Pflicht, auf eigene Koſten die außer Betrieb geſetzten Rohr⸗ leitungen zu entfernen und die Straße auf eigene Koſten in den früheren Zuſtand zu verſetzen. Sobald die letzte Leitung entfernt iſt, verliert Charlotten⸗ burg das Recht auf fernere Benutzung der für die Rohrleitung benutzten Straße. Druckſache Nr. 332. Vorlage betr. Vergleich bezüglich einer Land⸗ fläche zur Einrichtung des Vorortbahnhofs Jungfernheide. Urſchriftlich mit den Atten Fach 20 Nr. 12 Bd. II und 111 und Fach 38 Nr. 129 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Erweiterung des Bahnhofs Jungfernheide erforderlichen Grundſtücks Parzelle 878/104 Bd. 232 Bl. 7731 nach Maßgabe der abge⸗ druckten Bedingungen einen Vergleich ab⸗ zuſchließen. b) Die Vergleichsſumme von 12 325 nebſt Zinſen und Gerichtskoſten, ſowie die Koſten der Zaunverſetzung von 70 ℳ und die Ent⸗ ſchädigung für den Aufwuchs in Höhe von 300 ℳ ſind dem Dispoſitionsfonds zu ent⸗ nehmen. Durch Beſchluß der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung vom 3. Ottober 1906 (Druckſache Nr. 371 von 1906) iſt dem Erwerb einer zur Erweiterung der Vorortſtation am Ringbahnhof Jungfernheide erforderlichen Landfläche von 493 qm Größe des Grundſtücks Bd. 57 Bl. Nr. 2372, welche inzwiſchen auf das Grundbuchblatt Bd. 232 Bl. Nr. 7731 übertragen worden iſt, zum Preiſe von 20 ℳ für das qm zugeſtimmt worden. Die Ausführung dieſes Vergleichs ſcheiterte jedoch an dem Widerſtande zweier Mitbeſitzer. Wir waren daher zur. Fort⸗ ſetzung des ſchwebenden Enteignungsverfahrens gezwungen. Durch Feſtſtellungsbeſchluß des Be⸗ zirksausſchuſſes zu Potsdam vom 29. Mai 1907 iſt ſodann die Entſchädigung auf Grund der Gutachten der Sachverſtändigen auf 2958 ¾ feſtgeſetzt worden, welcher Betrag einem Einheitspreiſe von 6 für das am entſpricht. Gegen dieſen Entſchädigungs⸗ feſtſtellungsbeſchluß haben die Kraatz'ſchen Erben friſtgerecht Klage im ordentlichen Rechtswege mit dem Antrage erhoben, die ihnen zu zahlende Ent⸗ ſchädigungsſumme auf 13 897,20 ℳ nebſt Zinſen feſtzuſetzen und der Stadtgemeinde die Koſten des Rechtsſtreits aufzuerlegen. Sie wollten alſo die Quadratrute mit 400 ℳ bewertet haben, da ſie für die Enteignungsfläche Anſpruch nahmen. Im Laufe des Rechtsſtreits erklärten ſich die Kläger mit einem Vergleiche auf nehmens ſtattgefunden habe. dieſe Auffaſſung auch in höheren Inſtanzen für a) Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit den Kraatz'ſchen Erben über den Erwerb des zur Baulandeigenſchaft in der Grundlage der unten abgedruckten Bedingungen einverſtanden. In UÜbereinſtimmung mit dem Be⸗ ſchluß der Tiefbaudeputation glauben wir, den Vergleichsvorſchlag auf Grund folgender Erwägun⸗ gen zur Annahme empfehlen zu können. Die Kraatz'ſchen Erben haben das Stammgrundſtück während des Enteignungsverfahrens an die Aktien⸗ geſellſchaft Bahnhof Jungfernheide veräußert, nach de m ſie am 6. März 1906 die Enteignungs⸗ fläche dem Eiſenbahnfiskus zur Erweiterung des Bahnhofs bereits zur Verfügung geſtellt hatten. Die Sachverſtändigen der Verwaltungsinſtanz haben nun in ihrem Gutachten die hierdurch erſt herbei⸗ geführte Geſtaltung der Enteignungsfläche der Wertberechnung zugrunde gelegt und die Fläche als ſelbſtändiges, eines jeden Zugangs von einer öffent⸗ lichen Straße entbehrendes Grundſtück, welches aus dieſem Grunde in keiner Weiſe bewirtſchaftet wer⸗ den kann, nur mit dem geringſten Werte einer Grundfläche, nämlich mit dem Werte als Straßen⸗ land, eingeſchätzt. Das Gericht hat zu erkennen gegeben, daß es dieſer Auffaſſung deshalb nicht zu folgen bereit ſei, weil die Trennung der Ent⸗ eignungsfläche vom Stammgrundſtücke nicht erſt durch den Verkauf des Stammgrundſtücks, ſondern ſchon vorher durch die Übergabe an den Eiſen⸗ bahnfiskus zu Zwecken des Enteignungsunter⸗ Wir glauben, daß zutreffend erachtet wird, weil die Expropriaten aus der entgegenkommenden Zurverfügungſtellung der erforderlichen Fläche zur Ausführung des Ent⸗ eignungsverfahrens nicht etwa dadurch Nachteile haben dürfen, daß ſie das Stammgrundſtück ohne die Enteignungsfläche veräußert haben. Der Ver⸗ gleichspreis von 25 ℳ iſt vielmehr als angemeſſen zu erachten; eine Herabſetzung im Prozeß iſt nicht zu erwarten. Für die der Stadtgemeinde obliegende Zu⸗ rückverſetzung des Zaunes ſind 70 ℳ Koſten ent⸗ ſtanden. Der auf dem Grundſtück vorhandene Auf⸗ wuchs (Spargelanlagen) iſt deſſen Eigentümer Carl Kraatz mit 300 vergütet worden, welchen Preis unſere Parkdeputation als beſcheiden bezeichnet hat. Wir erſuchen daher, unſerm Antrage zuzu⸗ ſtimmen. Ein Lageplan über das Grundſtück be⸗ findet ſich Bl. 14 der Akten Fach 35 Nr. 129. Charlottenburg, den 3. September 1908. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A 1168. 7 Bedingungen. a) Die Stadtgemeinde Charlottenburg zahlt namens des Eiſenbahnfistus vorbehaltlich der Zuſtimmung der Realberechtigten binnen 4 Wochen nach der vorbehaltenen Genehmi⸗ gung an die Kläger die Entſchädigung von 25 für das qm Grundfläche, alſo 4935% 25 gleich 12 325 ℳ nebſt 4% Zinſen ſeit dem 6. März 1906 bis zum Zahlungstage. Stim⸗ men die Realberechtigten der Zahlung nicht zu, ſo müßte die Hinterlegung erfolgen. 5) Die cheee eee des Eiſenbahnfiskus die gerichtlichen Koſten in vollem Umfange. Die außergerichtlichen Koſten werden von jeder Partei für ſich ge⸗ etkagen , , e,