22— — 440 und Müttern, unentgeltlich Unterkunft und Pflege. Nach Ablauf der 3 Monate können ferner in dem mit dem Säuglingsheim verbundenen Mütter heim 40 Mütter mit ihren Kindern gegen einen Pflegeſatz von monatlich 20 ℳ für das Kind und 5 ℳ Schlafſtellengebühr für die Mutter ohne zeitliche Beſchränkung Aufnahme finden. Es ſollen vorzugsweiſe Charlottenburgerinnen berückſichtigt werden. § 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg gewährt dem Verein Säuglingsheim einen Zuſchuß von jährlich 6600 ℳ. § 3. Als Gegenleiſtung gewährt der Verein der Stadtgemeinde Charlottenburg für die dem Verein von der ſtädtiſchen Armenverwaltung überwieſenen Säuglinge und Mütter 6200 freie Verpflegungs⸗ tage in jedem Jahre. Hiervon ſind beſtimmt: a) 5000 Verpflegungstage oder 14 Betten für Kinder mit Müttern b) 1200 Verpflegungstage oder 4 Betten für Kinder ohne Muütter. Die vorſtehend zu b aufzunehmenden Kinder werden unter der Bezeichnung „Penſionäre der CharlottenburgerArmenverwaltung“ aufgenommen. § 4. Der Verein verpflichtet ſich ferner, eine Ande⸗ rung ſeines Statuts dahin herbeizuführen, daß jederzeit ein vom Oberbürgermeiſter bezeichnetes Mitglied des Magiſtrats der Stadt Charlottenburg dem Vorſtande des Vereins als ordentliches Mitglied anzugehören hat. § 5. Die Stadtgemeinde behält ſich das Recht vor, dieſe Vereinbarung jederzeit mit fünfjähriger Kündigungsfriſt zu kündigen; ſie erklärt ſich aber für verbunden bis zum 1. Oktober 1923 von dieſem Kündigungsrechte keinen Gebrauch zu machen. § 6. Die Zahlung des Zuſchuſſes (§ 2) hört ohne weiteres auf mit dem Tage, mit dem der Verein den Betrieb des im § 1 bezeichneten Säuglings⸗ und Mütterheims einſtellt. Mit dieſem Zeitpunkt erliſcht auch die Verpflichtung des Vereins zur Gewährung der Gegenleiſtungen aus § 3 dieſer Vereinbarung. 2 2 2 Dieſe Vereinbarung iſt ſtempelfrei nach § 5 Ziffer d und f des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895. Charlottenburg den. 1908. Der Vorſtand des Vereins Der Magiſtrat. Säuglingsheim. Druckſache Nr. 363. Vorlage betr. teilweiſe Regulierung des Guſtav⸗ Adolf⸗Platzes, der Kaiſerin Auguſta⸗Allee und Nebenſtraßen. Urſchrichtlich mit demHeft 8 Band 1 und 11 an die Stadtverordnetenverſammlung 1. 1I. mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Regulierung folgender Platz⸗ und Stra ßenteile auf Koſten der Stadtgemiende wird zugeſtimmt: 2) Guſtav⸗Adolf⸗Platz (Südoſtſeite), b) Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee zwiſchen Osna⸗ brücker Straße und Verbindungskanal, c) Sömmeringſtraße zwiſchen Straße 152— VI und Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee. d) Straße 15a—v1 zwiſchen dem bereits regulierten Teile an der Kaiſerin⸗Auguſta⸗ Allee und Sömmeringſtraße, e) Straße 25a—v1 zwiſchen Sömmering⸗ ſtraße und Platz F— vI, f) Straße 18—vI zwiſchen Kaiſerin⸗Auguſta⸗ Allee und Straße 15a—VI, 8) Straße 18—v1 zwiſchen den Straßen 152 und 15—V1, h) Straße 18b zwiſchen Straße 15—v1 und Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee, 1) E auf der Weſtſeite des Platzes 2 K) K auf der Südſeite des Platzes F—VI, 1) Straße 19—v1 zwiſchen den Straßen 15 und 15a—VI, m) Straße 15—v1 zwiſchen der Straße 18— I und dem Habsburger Ufer, n) Darwinſtraße, 0) Habsburger Ufer zwiſchen Straße 15—v1 und Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee, p) Platz F—VI. Die Koſten des Grunderwerbs, der Freile⸗ gung, der Regulierung, einſchließlich der Be⸗ leuchtungsanlagen, Baumpflanzungen und Raſenanlagen für die zu regulierenden Straßen⸗ und Platzteile ſind, ſoweitſie die Stadtgemeinde zu verauslagen hat, zunächſt vorſchußweiſe zu Laſten des anzuſammelnden Straßenregu⸗ lirungsfonds zu verausgaben. Die Deckung des Vorſchuſſes hat bis auf die nach Punkt 111 und IV von der Stadtgemeinde endgültig zu übernehmenden Koſten durch die von den Anliegern vertragsmäßig oder nach den orts⸗ ſtatutariſchen Beſtimmungen zu zahlenden Regulierungskoſtenbeiträge zu erfolgen. Soweit die Anlieger die Regulierungs⸗ koſten vorzuſchießen haben, ſind die erforder⸗ lichen Beträge von ihnen der Stadtgemeinde vorher zur Verfügung zu ſtellen. Die Koſten der Regulierung, jedoch ausſchließlich et⸗ waigen Grunderwerbs, ſind wie folgt ver⸗ anſchlagt: Su Ta: 69 100 ℳ zu 1b 402 600 „ . 62 000 „ du Tck 42 800 „ du 1 211 800 „ önt Kf 53 200 „ gt 2 72 000 „ zu ru 135 500 „ du 11: 58 400 „ „ . . 41 600 „ zu 11. 49 000 „ zu EmMm 241 600 „ 4 121 900 „ G 1 172 600 „ zu E 34 500 „ zuſammen 1 758 50)