— 441¹ Die auf die Fronten der ſtädtiſchen Grund⸗ ſtücke anteilig entfallenden Koſten der Re⸗ gulierung uſw. ſind von denjenigen Ver⸗ waltungen zu tragen, denen die Grundſtücke unterſtellt ſind, und bei deren Etats zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. Von der Stadtgemeinde ſind, abgeſehen von den Koſten zu III, endgültig zu übernehmen und beim Straßenbauetat zu verrechnen: 3) Die nicht wieder einziehbaren Koſten des Grunderwerbs der Südoſtſeite des Guſtav⸗ Adolf⸗Platzes im Betrage von etwa 17 400 . die auf die Grundſtücke der Vereinigten chemiſchen Werke, des Gaſtwirts Schneider der Anthrazitwerke Guſtav Schulze m. b. H. und des Schiffsbaumeiſters Kräuſel, ferner die auf die Front des Separations⸗ weges entfallenden nicht wieder einzieh⸗ baren bezw. nicht anderweit gedeckten Koſten im Betrage von zuſammen etwa 22 500 ℳ, der Beitrag der Stadt zu den Koſten des Grunderwerbs, der Regulierung uſw. des Habsburger Ufers zwiſchen Straße 15—1 und Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee im Betrage von 40 000 ℳ, die nach den abgeſchloſſenen Verträgen nicht einziehbaren Koſten der Regulierung der Straßen auf der Weſt⸗ und Südſeite des Platzes F—vI im Betrage von etwa 33 000 ℳ., die Koſten der Herſtellung der inneren Fläche des Platzes F—vI im Betrage von etwa 34 500 ℳ. . Soweit das Straßenland nicht unentgeltlich abgetreten wird, iſt es bis zu einem Höchſt⸗ preiſe von 300 ℳ für die Quadratrute frei⸗ händig zu erwerben. Falls ein freihändiger Erwerb zu dieſem Preiſe nicht möglich iſt, iſt das Enteignungsverfahren einzuleiten. . Die Koſten der Kanaliſierung ſind in das Extraordinarium des Kanaliſationsetats ein⸗ zuſtellen. Die mit der Firma F. Zimmermann « Sohn, dem Kaufmann Herzfeld und Miteigentümern, dem Fabrikbeſitzer Grove, dem Schankwirt Schneider, dem Rentier Knopf und der Neuen Bodenaktiengeſellſchaft abgeſchloſſenen Regulierungsverträge — Nr. 991 bis 995, 998, 1004 und 1005 des Urkundenverzeich⸗ niſſes — werden genehmigt. Zwecks baulicher Erſchließung der nördlich der Spree belegenen Stadtgegend und Beſtellung einer angemeſſenen Verbindung mit Berlin iſt in erſter Linie die Regulierung des Guſtav⸗Adolf⸗Platzes und der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee erforderlich. Die Regulierung der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee zwiſchen Verbindungskanal und der Gemarkungsgrenze iſt bereits erfolgt. Die erforderlichen Mittel waren durch den Straßenbauetat und durch Anleihe bereitgeſtellt. Dagegen iſt bisher die Kaiſerin⸗ Auguſta⸗Allee zwiſchen Osnabrücker Straße und Verbindungskanal noch nicht erfolgt, weil wir dieſe Strecke auf Grund von Verträgen zu regulieren beabſichtigten. Unſere Verhandlungen mit den an der Regulierung intereſſierten Grundſtücks⸗ eigentümern haben dazu geführt, das Regulierungs⸗ unternehmen nicht auf den Guſtav⸗Adolf⸗Platz und die Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee zu beſchränken, ſondern 1II. IV. b) d) e) VII. auf die in unſerem obigen Antrage unter Punkt 10—p aufgeführten Straßen und Platzteile aus⸗ zudehnen. Gegen eine Ausdehnung des Regu⸗ lierungsunternehmens in dieſem Umfange ſind keine Bedenken zu erheben, weil eine Hinaus⸗ ſchiebung der Regulierung dieſer Straßen⸗ und Platzteile keine Vorteile für die Stadtgemeinde verſpricht. Wir folgen hierbei auch einer Anregung der Stadtverordnetenverſammlung, welche ſie gelegentlich Etatberatungen, insbeſondere der Be⸗ ratung einer aus Anlaß der Erhöhung der Grund⸗ ſteuer eingegangenen Petition, gab und die dahin ging, etwaigen Anträgen auf Regulierung von Straßen im Stadtteil nördlich der Spree bis zur Berlin⸗Lehrter Bahn möglichſt ſtattzugeben. Der Guſtav⸗Adolf⸗Platz wird durch die Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee in 2 Teile zerſchnitten, in einen nördlichen und einen füdlichen. Unſere Ver⸗ handlungen wegen des nördlichen Teils ſind noch nicht beendet. Über die Regulierung dieſes Teiles des Guſtav⸗Adolf⸗Platzes werden wir der Ver⸗ ſammlung eine beſondere Vorlage zugehen laſſen. Unſere Verhandlungen wegen der Regulierung des ſüdlichen Teils des Guſtav⸗Adolf⸗Platzes ſowie der übrigen in unſerem obigen Antrage bezeichneten Straßen⸗ und Platzteile haben zu dem Abſchluß von Regulierungsverträgen geführt, in denen ſich die an dem Regulierungsunternehmen beteiligenden Grundſtückseigentümer unter Verſtärkung ihrer orts⸗ ſtatutariſchen Verbindlichkeiten verpflichtet haben, die auf ihre Grundſtücke anteilig entfallenden Koſten des Grunderwerbs, der Freilegung, der Re⸗ gulierung einſchließlich der Koſten der Beleuchtungs⸗ anlagen, Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu übernehmen und der Stadigemeinde zu erſtatten ſowie bis zum Tage der Zahlung zu verzinſen. Mit ihren eignen Grundſtücken ſoll ſich die Stadtge⸗ meinde an dem Regulierungsunternehmen übungs⸗ gemäß beteiligen Die auf die Fronten der ſtäd⸗ tiſchen Grundſtücke anteilig entfallenden Koſten ſind von denjenigen Verwaltungen zu tragen, denen die Grundſtücke unterſtellt ſind, und bei deren Etats zu verrechnen. Außer den anteiligen Koſten für ihre eigenen Grundſtücke hat die Stadtgemeinde folgende Beträge zu übernehmen: a) Die nicht wieder einziehbaren Grunderwerbskoſten des ſüdöſt⸗ lichen Teils des Guſtav⸗Adolf⸗ Platzes im Betrage von etwa. 17 400 ℳ b) die nach den ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen nicht wieder einzieh⸗ baren bzw. nicht anderweit ge⸗ deckten Regulierungskoſten,welche entfallen auf die Grundſtücke der ſich an dem Regulierungsunter⸗ nehmen nicht beteiligenden Ver⸗ einigten chemiſchen Werke, der Anthrazitwerke Guſtav Schulze m. b. H., des Schiffsbaumeiſters Kräuſel, des Kaufmanns Fiſcher ſowie des Gaſtwirts Schneider, der ſich nur durch unentgeltliche Abtretung des Straßenlandes ſeines Grundſtücks an dem Unter⸗ nehmen beteiligt, von zuſammen etwa die auf die Front des Separations⸗ weges in der Kaiſerin⸗Auguſta⸗ Seite 39 000 21 600 „ e, e e e 0)