e UÜbertrag 39 000 ℳ Allee anteuig entfallenden, orts⸗ ſtatutariſch nicht einziehbaren Koſten von etwa der Beitrag der Stadt zu den Koſten des Grunderwerbs, der Regulierung uſw. des Habsbur⸗ ger Ufers zwiſchen Straße 15—v1 und Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee im Betrage von 40 000 ℳJ — die Koſten der nach den abgeſchloſſe⸗ nen Regulierungsverträgen nicht einziehbaren Koſten der nur auf einer Seite bebaubaren Straßen auf der Weſt⸗ und Südſeite des Platzes E V1. die Koſten der Herſtellung der inneren Fläche des Platzes F—vI 34 500 — zuſammen 147 400 Die Übernahme dieſes Betrages entſpricht⸗ ſoweit die Koſten der Platzregulierungen und des Zuſchuſſes für die Regulierung des Habsburger Ufers in Frage kommt, den üblichen Leiſtungen der Stadtgemeinde. Soweit die Stadt für die Koſten zu b eintritt, geſchieht dies, um an dieſen Beträgen nicht das umfangreiche Unternehmen zu gefährden. Die Regulierungskoſten des Geſamtunternehmens ausſchließlich etwaiger Grunderwerbskoſten be⸗ tragen anſchlagsmäßig 1 768 600 . Dieſe Koſten verteilen ſich auf mehrere Jahre, da die Regulierung der einzelnen Straßen⸗ und Platzteile nicht zu⸗ ſammenhängend, ſondern abſchnittsweiſe, auf mehrere Jahre verteilt, erfolgen ſoll. In erſter Linie ſoll die Regulierung der Südſeite des Guſtav⸗ Adolf⸗Platzes und der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee zur Ausführung gelangen. Nach den abgeſchloſſenen Regulierungsverträgen iſt die Stadtgemeinde in den meiſten Fällen berechtigt, ſchon vor der Fertig⸗ ſtellung der Regulierung der einzelnen Straßen⸗ und Platzteile von den angrenzenden Anliegern Teilzahlungen auf die Regulierungskoſtenbeiträge zu fordern, bei mehreren Straßenteilen kann ſie ſogar beanſpruchen, daß ihr die Mittel zur Aus⸗ führung der Regulierung vorher zur Verfügung geſtellt werden. Die jedesmalige Vorſchußleiſtung der Stadtgemeinde in den einzelnen Fällen iſt daher im Verhältnis zu dem Umfange des Unternehmens nicht erheblich. Die übernommenen Verpflichtungen der Anlieger ſind durch Kautionen zu ſichern. Im einzelnen iſt folgendes zu bemerken: Guſt av⸗ Adolf⸗ Platz (S ü d o ſt⸗ ſeit e). Die Regulierungskoſten belaufen ſich anſchlags⸗ mäßig auf 69 100 ℳ Hiervon entfallen: 4. auf das Grundſtück der Firma F. Zimmermann « Sohn 5. auf das Grundſtück der Stadt⸗ gemeinde einſchließlich der Front des Pfefferluchgrabens 23 600 „ wie oben 69 100 . 33 000 „ f) a) 45 500 „ Die Firma F. Zimmermann u. Sohn tritt das zu ihrem Grundſtück gehörende Straßenland bis zu einer Breite von 13 m vor der Straßenfluchtlmie unentgeltlich an die Stadtgemeinde ab; das übrige Straßenland von etwa 34,8 Quadratruten Größe iſt der Firma vertragsmäßig mit 500 ℳ für die Quadratrute, alſo zuſammen mit etwa 17 400 ℳ zu entſchädigen. Dieſer Betrag iſt endgültig auf den Straßenbauetat zu übernehmen. Der ver⸗ tragsmäßige Preis von 500 ℳ für die Quadratrute iſt angemeſſen. In den Regulierungskoſten von 69 100 ℳ ſind die Koſten der Kanaliſierung der in dieſen Teil des Guſtav⸗Adolf⸗Platzes fallenden Strecke des Pfefferluchgrabens inbegriffen. Der Pfefferluchgraben ſelbſt muß von den Separations⸗ intereſſenten e⸗worben werden. Hierüber ſchweben die Verhandlungen noch. Nach Abſchluß der Ver⸗ handlungen wird der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung über den Erwerb des Pfefferluchgrabens eine beſondere Vorlage zugehen. b) Kaiſerin⸗Auguſt a⸗Allee z wi ſchen Osnabrücker Straße und Ver⸗ bin dungskanal. Das bebauungsplanmäßige Straßenland wird von ſämtlichen Anliegern unentgeltlich abgetreten. Zu erwerben iſt nur das der Frau Vogler gehörende Grundſtück Band 45, Blatt 1961. Das Grundſtück hat nur den geringen Flächeninhalt von 30 qm und fällt in vollem Umfange in bebauungsplanmäßiges Straßenland. Eine unentgeltliche Abtretung kann nicht erwartet werden, da Frau Vogler nicht An⸗ liegerin der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee iſt. Falls ſich ein freihändiger Erwerb des Straßenlandes zu dem üblichen Preiſe von 300 ℳ für die Quadratrute nicht ermöglichen läßt, muß die Fläche enteignet werden. Als Anlieger kommen in Frage: die Firma F. Zimmermann u. Sohn, die Neue Bodenaktiengeſellſchaft, der Rentier Knopf, der Fabrikbeſitzer Grove, der Kaufmann Fiſcher, der Gaſtwirt Schneider, die Vereinigten Chemiſchen Werke, 9. die Separationsintereſſenten. Die unter „— aufgeführten Anlieger beteiligen ſich ſämtlich an der Regulierung; ſie haben vertrags⸗ mäßig die auf ihre Grundſtücke anteilig entfallenden Regulierungskoſten ohne Rückſicht auf die 34 m betragende Breite der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee über⸗ nommen, ſo daß die Stadtgemeinde für dieſe Grund⸗ ſtücke keinen Zuſchuß zu leiſten braucht. Die ver⸗ auslagten Beträge werden der Stadtgemeinde verzinſt. Der Kaufmann Fiſcher iſt u. E. nach einer im Jahre 1897 anläßlich emes Baufalls abgegebenen Verpflichtungserklärung ebenfalls verpflichtet, die auf ſeine Grundſtücke anteilig entfallenden Re⸗ gulierungskoſten einſchließlich der Koſten der Be⸗ leuchtung und Bepflanzung in voll e m um⸗ fange der Stadtgemeinde zu erſtatten. Fiſcher zieht den Umfang ſeiner Verpflichtung anſcheinend in Zweifel. Zum Abſchluß eines deklarierenden Regulierungsvertrages hat ſich Fiſcher nicht bereit finden laſſen. Wir werden die Inanſpruchnahme Fiſchers für die vollen Koſten betreiben. Der Gaſt⸗ wirt Schneider, dem nur ein ganz kleines Grundſtück an der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee gehört, kann ſich nach ſeinen Vermögensverhältniſſen nur durch unent⸗ geltliche Abtretung des Straßenlandes an der Re⸗ gulierung beteiligen. Die Vereinigten Chemiſchen Werke haben das Straßenland zufolge grundbuch⸗ licher Verpflichtung an die Stadtgemeinde unent⸗ geltlich abzutreten, im übrigen beteilgen ſie ſich nicht an der Regulierung. Die auf die Grundſtücke des Gaſtwirts Schneider, der Vereinigten Chemi⸗ ſchen Werke ſowie eytl. des Kaufmanns Fiſcher entfallenden Regulierungskoſten, ſoweit ſie nach den ortsſtatutariſchen Beſtimmungen nicht einzieh⸗ r A