—— 44 — Stadtgemeinde mit einer nicht unerheblichen Front (Grundſtück des Elektrizitätswerks) an der Regu⸗ lierung der Straße 15—v1 intereſſiert iſt, ſo iſt die Übernahme des Reſtbetrages von 2500 ℳ auch ſchon dadurch gerechtfertigt. Sollten ſich die Anthracitwerke Guſtav Schulze m. b. H. und der Schiffsbaumeiſter Kräuſel auch nicht zur unentgelt⸗ lichen Abtretung des Straßenlandes bereit erklären, ſo müßte das Gelände entweder freihändig bis zum Höchſtpreiſe von 300 ℳ für die Quadratrute oder, falls zu dieſem Preiſe ein freihändiger Erwerb nicht möglich iſt, im Wege der Enteignung erworben werden. Für den; Fall, daß ein entgelt⸗ licher Erwerb des Straßenlandes ſtattfinden muß, wird ſich bei der Umlegung der Grunderwerbs⸗ koſten vorausfichtlich ein Fehlbetrag von etwa 1600 ℳ ergeben, der zu decken bleibt. Dieſer eventuelle Fehlbetrag reſultiert daher, daß die Firma F. Zimmermann & Sohn und der Kauf⸗ mann Herzfeld und Miteigentümer ſich vertraglich ausbedungen haben, daß eine Umlegung von Grund⸗ erwerbskoſten ihnen gegenüber nicht ſtattfinden darf. Das zu ihren Grundſtücken gehörende Straßenland der Straße 15—v1 treten ſie un⸗ entgeltlich an die Stadtgemeinde ab. Der ſich etwa ergebende Fehlbetrag an Grunderwerbs⸗ koſten iſt dem Straßenbauetat zur Laſt zu legen. 0) Dar winſtraße. Wie zu c. p) Habs burgerufer zwiſchen Straße 15—vI und Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee. Das Straßenland des Habsburger Ufers gehört faſt in vollem Umfange dem Waſſerbaufiskus. Nach den bisher gepflogenen Verhandlungen iſt der Fistus bereit, das Straßenland des Habsburger Ufers zum Preiſe von 6 ℳ für das qm der Stadt⸗ gemeinde zu übereignen. Für den zu regulierenden Teil des Habsburger Ufers kommen etwa 7040 qm fiskaliſches Gelände in Frage. Die Erwerbstoſten hierfür betragen 7040046 — . . . 42 240 Hierzu treten die Regulierungsltoſten nt „ 222 , 172600 4 Die Geſamtkoſten belaufen ſich hier⸗ nach au„ 2. 42, 214 840 ℳ Das Habsburger Ufer iſt in dem zu regulierenden Teil nur auf der Weſtſeite bebaubar und hier auch nur auf der Strecke zwiſchen der Straße 15—v1 und der Straße auf der Südſeite des Platzes F—VI. Auf der Strecke zwiſchen der Kaiſerin⸗ Auguſta⸗Allee und der Straße auf der Südſeite des Platzes F—vI1 grenzt der Platz F an. Als alleinige Anliegerin kommt die Firma F. Zimmer⸗ mann & Sohn in Frage. Die Firma F. Zimmer⸗ mann & Sohn tritt das zu ihrem Grundſtück ge⸗ hörende Straßenland des Habsburger Ufers unent⸗ geltlich an die Stadtgemeinde ab und verzichtet auf die Anrechnung des Werts des unentgeltlich abgetretenen Geländes. Zur alleinigen UÜbernahme der geſamten Grunderwerbs⸗ und Regulierungs⸗ koſten des zu regulierenden Teiles des Habsburger Ufers kann die Firma F. Zimmermann & Sohn bei der enormen Höhe dieſer Koſten nicht heran⸗ gezogen werden. Es iſt vielmehr gerechtfertigt, daß ſich die Stadtgemeinde an dieſen Koſten mit einem Beitrage beteiligt. Dieſer Beitrag iſt auf 40 000 ℳ. zu bemeſſen und beim Straßenbauetat zur Verfügung zu ſtellen. Nach Abzug des von der Stadt zu leiſtenden Beitrages von 40 000 ℳ ver⸗ bleiben an Grunderwerbs⸗ und Regulierungs⸗ koſten noch 174 840 ℳ. Hiervon hat die Firma F. Zimmermann & Sohn einen Anteil von / rd. 116000 ℳ und der an dem ganzen Regulierungs⸗ unternehmen in erheblichem Maße intereſſierte Kaufmann Herzfeld nebſt ſeinen Miteigentümern einen Anteil von ¼ — rd. 58 000 ℳ übernommen. Sowohl die Firma F. Zimmermann & Sohn als auch der Kaufmann Herzfeld nebſt Miteigentümern haben bis zur ungefähren Höhe der von ihnen zu zahlenden Regulierungskoſtenbeiträge der Stadt⸗ gemeinde die Mittel zur Ausführung der Regu⸗ lierung des Habsburger Ufers vorher zur Verfügung zu ſtellen. Hinſichtlich der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. Die Koſten der Herſtellung der Kanaliſation in den zu regulierenden Straßen⸗ und Platzteilen ſind in der anſchlagsmäßigen Höhe in das Extra⸗Ordinarium des Kanaliſationsetats ein⸗ zuſtellen. Ein Lageplan von den zu regulierenden Straßen⸗ und Platzteilen iſt dem Heft 8 Band 11 vorgeheftet. Die abgeſchloſſenen Regulierungs⸗ verträge befinden ſich daſelbſt Blatt 953ff. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 17. September 1908. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. IN D. 893. Druckſache Nr. 364. Vorlage betr. Enteignung von Straßenland der Galvaniſtraße, des Charlottenburger und des Salzufers aus Anlaß des Neubaues der Dove⸗ brücke. Urſchriftlich mit den Akten „Dovebrücke“ und den Heften Nr. 104, 105 und 109 betr. Erwerb von Straßenland der obigen Straßen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, das Ent⸗ eignungsverfahren zum Zwecke des Erwerbes des Straßenlandes der Grundſtücke Galvani⸗ ſtraße 13, Bd. 17 Bl. Nr. 991 des Grund⸗ buchs, der Frau v. Studnitz gehörig — Salz⸗ ufer 22, Bd. 4 Bl. Nr. 82 des Grundbuchs von Charlottenburg ⸗ Berlin, den Mundt⸗ ſchen Erben gehörig, ſowie des Grundſtückes des Kaufmanns Kuhlmann am Zuſammen⸗ laufe der Galvaniſtraße und des Charlotten⸗ burger Ufers, Bd. 146 Bl. Nr. 5202 zu be⸗ treiben. 2. Die Koſten ſind den durch Stadtverordneten⸗ beſchluß vom 20. Mai d. IJs. (Druckſache Nr. 247) bereitgeſtellten Mitteln zu ent⸗ nehmen und, ſoweit ſie dort nicht vorhanden, aus Anleihemitteln zu beſtreiten. Aus Anlaß des von den Gemeindebehörden be⸗ ſchloſſenen Neubaues der Dovebrücke ſollen von den Zufahrtſtraßen die Galvaniſtraße, das Charlotten⸗ burger und Salzufer in ihren angrenzenden Teilen in der bebauungsplanmäßigen Breite freigelegt und re⸗ guliert werden (vgl. die Stadtverordnetenvorlage vom 30. April d. Is. — IX D 687 — Druckſache Nr. 220). Die wegen eines freihändigen Erwerbes geführten Verhandlungen ſind bei den Eigentümern