— 445 — des Grundſtücks Galvaniſtr. 13 und des Grundſtücks am Zuſammenlaufe der Galvaniſtraße und des Charlottenburger Ufers, der Frau von Studnitz bzw. dem Kaufmann Kuhlmann, wegen der zu hohen Entſchädigungsforderungen geſcheitert. Mit den Eigentümern des Grundſtücks Salzufer 22, den Mundtſchen Erben, iſt bisher ein Einverſtändnis über die Abtretung des Straßenlandes nicht erzielt worden; ein ſolches ſteht auch bei der Anzahl der Erben und ihreif. widerſtrebenden Intereſſen in Kürze nicht zu erwärten. Der Verſuch eines frei⸗ händigen Erwerbes wird hier im Auge behalten werden. Bei der Dringlichkeit des Brückenbaus können die Verhandlungen nicht mehr länger hin⸗ gezogen werden, die Einleitung des Enteignungs⸗ verfahrens läßt ſich daher nicht umgehen. Im einzelnen iſt zu bemerken: a) Von dem Grundſtücke Galvaniſtraße 13, Eigentümerin Frau v. Studnitz, wird eine Fläche von 43,8 Quadratruten in der Galvaniſtraße be⸗ nötigt. Die Abtretung lediglich dieſes Gelände⸗ ſtreifens hat die Eigentümerin abgelehnt mit der Begründung, daß durch die jetzige und die ſpätere Freilegung ihr Beſitz zerſtückelt und für ſie wertlos werden würde. Sie hat vielmehr das ganze Grund⸗ ſtück in einer Größe von 5530 qm, wovon 2562 qm auf Bauland und 2968 qm auf Straßenland ent⸗ fallen, für einen Preis von 650 000 ℳ zum Kaufe angeboten. Auf dem Grundſtücke befindet ſich ein kleines Wohnhaus, der größte Teil der Grund⸗ fläche wird als Stätteplatz benutzt. Bei der obigen Forderung entfällt auf 1 Quadratrute ein Einheits⸗ ſatz von 1668 ℳ. Bewertet man das Straßenland mit 300 ℳ für 1 Quadratrute, ſo würde ſich der Einheitsſatz für 1 Quadratrute Bauland auf 3252 ℳ ſtellen. Bei dieſer Forderung iſt eine Einigung im Wege des freihändigen Erwerbes aus⸗ geſchloſſen. Anderſeits drängt die Entſchließung über den Erwerb, weil uns der Eigentümer an⸗ zeigt, daß er im Begriff ſtände, das Grundſtück auf 15 Jahre zu verpachten. b) Das Grundſtück des Kaufmanns Kuhlmann dient als Stätteplatz und iſt im ganzen Umfange mit etwa 188 Quadratruten zu erwerben. Gefordert ſind 300 000 ℳ, gleich 1600 ℳ für 1 Quadratrute, vorgeſehen ſind koſtenanſchlagsmäßig 150 400 ℳ, gleich 800 ℳ für 1 Quadratrute. Das Grundſtück ſtellt öffentliches Platzland dar, das durch die Ver⸗ öffentlichung des 1862 er Bebauungsplanes mit der Laſt der Unbebaubarkeit beſchwert iſt. c) Das Grundſtück Salzufer 22 der Mundt ſchen Erben liegt an der Ecke der Doveſtraße und erſtreckt ſich über den Straßenkörper des Salzufers und einen Teil des Privathafens am Landwehrkanal. Die zu erwerbende Fläche iſt 72,8 Quadratruten groß, liegt örtlich frei und iſt ſeit längerer Zeit dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Wegegerechtig⸗ keit iſt der Stadtgemeinde durch grundbuchliche Eintragung geſichert. — Die Koſten des Grunderwerbs ſind bereits durch die oben angeführte Vorlage beantragt und durch Beſchluß der Stadtverordneten⸗Verſammlung vom 20. Mai d. I. — Druckſache Nr. 247 — be⸗ willigt, mit Ausnahme der durch den Erwerb des Straßenlandes des Grundſtückes Galvaniſtraße 13 entſtehenden Koſten. Dieſe müſſen, unter Ver⸗ ſtärkung der für die Freilegung und Regulierung des Charlottenburger Ufers vorgeſehenen Mittel, Anleihemitteln entnommen werden. Ein Plan des ganzen Unternehmens iſt dem Heft 104 vorgeheftet. Mit unſerm Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbaudeputation. Wir erſuchen, die Angelegenheit als dringlich zu behandeln, da mit Rückſicht auf den Bau der Dovebrücke die Freilegung der Straßen ſobald als möglich erfolgen ſoll. Charlottenburg, den 17. September 1908. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. IX D. 1337. Druckſache Nr. 365. Vorlage betr. Schenkungs⸗ und Kaufvertrag für das Grund ſtück der Stiftung Kaiſerin⸗Auguſte⸗ Viktoria⸗Haus zur Bekämpfung der Sänglings⸗ ſterblichkeit. Urſchriftlich mit Akten Fach 17 Nr. 21 ſowie Heft 1 und 11 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Schenkungs⸗ und Kaufvertrage vom 8. September 1908 mit der Stiftung Kaiſerin⸗ Auguſte⸗Viktoria⸗Haus zur Bekämpfung der Säuglingsſterblichkeit im Deutſchen Reiche — beurkundet unter Nr. 1011 des Urkunden⸗ verzeichniſſes — wird zugeſtimmt. Die ſtädtiſchen Körperſchaften haben durch Beſchluß vom 5./31. Januar 1906 — Druckſache Nr. 4 für 1906 — der Schenkung eines Geländes an der Sophie⸗Charlotten⸗Straße und durch Be⸗ ſchluß vom 8./15. Mai 1907 — Druckſache Nr. 227 für 1907 — dem Verkauf eines weiteren Grund⸗ ſtücksteiles an die Stiftung unter der Bedingung zugeſtimmt, daß im Falle des Fortfalles des Stiftungszweckes der Stadtgemeinde das Recht zuſtehen ſollte, das geſchenkte Grundſtück ſo wie es geſchenkt war, ohne Entgelt zurückzunehmen, das verkaufte dagegen gegen Rückgabe des ſeinerzeit gezahlten Kaufpreiſes zurückzuerwerben. Durch Beſchluß vom 19. Dezember 1907 hat der Magiſtrat der weiteren Überlaſſung von etwa 641 qm zu dem Einheitspreiſe von 20 ℳ für das Quadratmeter deswegen zugeſtimmt, weil ſich die Überlaſſung dieſes Teiles zur Abrundung und Abgrenzung des Stiftungsgrundſtücks als zweck⸗ mäßig erwies. Für dieſe Überlaſſung iſt bisher eine Genehmi⸗ gung durch die Stadtverordneten⸗Verſammlung noch nicht erfolgt. Wir erachten die käufliche Über⸗ laſſung dieſes Grundſtückszwickels zu dem an⸗ gegebenen Preiſe im übrigen unter denſelben Bedingungen für angemeſſen, unter welchen die Schenkung und der Verkauf des Hauptgrundſtücks erfolgt. Nach Veräußerung des Grundſtücks⸗ zwickels erhält auch das verbleibende ſtädtiſche Grundſtück erſt die zweckmäßige Form. Der beigefügte Vertrag regelt die aus dem Schenkungs⸗ und Kaufgeſchäft zwiſchen der Stadt und der Stiftung ſich ergebenden Rechtsbeziehungen. Bei dieſer Regelung iſt auch die offene Frage der Behandlung der Gebäude bei Eintritt des vor⸗ behaltenen Heimfallsrechts dahin beantwortet, daß, wenn die Stadt von ihrer Befugnis zur Ausübung des Heimfallsrechts Gebrauch macht, beiden Parteien das Recht zuſtehen ſoll, die Uberlaſſung bzw. die