—— 416 — Übernahme der Gebäude gegen Entſchädigung des Wertes der Gebäude zu beanſpruchen. Bei der Bemeſſung der Entſchädigung für die zu übernehmenden Gebäude war davon auszugehen, daß die Schentung und der Verkauf der Grundſtücke die Stiftung als Eigentümerin unbeſchadet der Erfüllung des Stiftungszwecks möglichſt freiſtellen wollte, ſo daß insbeſondere die Eigentümerin durch das vorbehaltene Heimfallsrecht nicht zu ſehr in der Beſchaffung der Mittel durch Beleihung der Grundſtücke behindert ſein ſollte. Eine ſolche Behinderung würde unbedenklich eintreten, wenn die Stiftung für den Fall des Fortfalls des Stiftungszweckes und der Rückauf⸗ laſſung der Grundſtücke an die Stadtgemeinde verpflichtet werden ſolle, etwa die Gebäude un⸗ entgeltlich oder gegen eine Vergütung abzutreten, bei deren Ermittelung mehr als die übliche Ab⸗ nutzungsquote von dem Herſtellungspreiſe zugunſten der Stadt in Abzug zu bringen wäre. Anderſeits war der Vertrag ſo zu geſtalten, daß die Stadt bei Ausübung des Heimfallsrechts unter keinen Umſtänden Nachteile durch die Übernahme der Gebäude erfahren kann. Abgeſehen davon, daß das Heimfallsrecht auf Seiten der Stadt lediglich ein Recht iſt und keinesfalls die Pflicht darſtellt, das Grundſtück zu übernehmen, muß auch für den Fall der Ausübung des Rechts die Stadtgemeinde die Gewähr haben, daß ſie die Gebäude nicht über ihr Intereſſe bezahlt. Es iſt deshalb ein doppelter Maßſtab für die Feſtſetzung der zu gewährenden Gebäudeentſchädigung vorgeſehen, deſſen Wahl der Stadt zuſteht. Hiernach iſt entweder der Wert nach dem Herſtellungspreis abzüglich der üblichen Til⸗ gungsquote von jährlich ½ % zu entſchädigen oder aber eine Quote des jeweiligen Taxwertes in der in dem § 5 vorgeſehenen Abſtufung zu vergüten. Die grundbuchliche Sicherung der Rechte der Stadtgemeinde auf Rückauflaſſung iſt durch eine im § 9 eingeräumte Vormerkung gewährleiſtet. In dem Vertrage iſt gleichzeitig die Regulierung der im Bebauungsplan nicht vorgeſehenen Zu⸗ fahrtſtraße für das Anſtaltsgebäude vorgeſehen. Die Koſten für die reine Pflaſterung uſw. der vor dem Kaiſerin⸗Auguſte⸗Viktoria⸗Hauſe herzu⸗ ſtellenden Straße betragen nach dem Koſten⸗ anſchlage rd. 65 500 ℳ, dabei ſind Koſten für den Grunderwerb nicht berückſichtigt. Wir haben es für angemeſſen erachtet, die Stiftung zu den Regulierungskoſten mit einem pauſchalierten Betrage von 33 000 ℳ heranzuziehen. Wir erſuchen, unſerm Antrage möglichſt ſchon in der Sitzung vom 23. September 1908 zuzu⸗ ſtimmen. Wird dieſe Genehmigung nicht ſpäteſtens bis zum 23. d. M. erteilt, ſo läßt ſich der Straßenbau in dieſem Jahr nicht mehr ausführen. Die ſofortige Ausführung der Straße liegt im Intereſſe der Sache, da das Anſtaltsgebäude im weſentlichen fertiggeſtellt iſt. Charlottenburg, den 17. September 1908. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. III a. 844. Nummer 1011 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg Verhandelt zu Charlottenburg, den 8. September des Jahres eintauſendneunhundertundacht. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor a. D. Dr jur. Richard Thurow aus Berlin, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ ſyndikus Dr jur. Adolf Maier, handelnd namens der Stadtgemeinde Charlottenburg. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgebe. . Der Geheime Ober⸗Medizinalrat Dr Eduard Dietrich, wohnhaft in Steglitz, Lindenſtr. 34, namens des Vorſtandes der Stiftung „Kaiſerin Auguſte⸗Viktoria⸗Haus“ zur Bekämpfung der Säuglingsſterblichkeit im Deutſchen Reiche, mit dem Sitz in Berlin. Der Erſchienene zu 2 iſt von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Ver⸗ trag, in deſſen Text die Parteien der Einfachheit halber als „Stadtgemeinde“ und „Stiftung“ be⸗ zeichnet werden ſollen, vorbehaltlich der Geneh⸗ migung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ verſammlung zu Charlottenburg ſowie des Be⸗ zirksausſchuſſes und anderſeits des Kuratoriums der genannten Stiftung. 1⁰ 9 41. Die Stadtgemeinde iſt eingetragene Eigen⸗ tümerin des an der Sophie⸗Charlottenſtraße be⸗ legenen, auf dem angehefteten Lageplan gelb um⸗ ränderten und mit den Buchſtaben mn o p 4 h d kl m umſchriebenen Grundſtückes Bd. 79 Blatt Nr. 3054 4 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg in der Flächengröße von etwa 66 796 qm. Die Stadtgemeinde ſchenkt von dieſem Grund⸗ ſtücke den grün angelegten, mit den Buchſtaben b e f g h b umſchriebenen Teil in einer Größe von etwa 12 500 qm an die Stiftung. Die Übereignung erfolgt pfand⸗ und laſtenfrei, im übrigen kommt die Stadtgemeinde für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verſchenkten Fläche nicht auf. Die Stiftung nimmt dieſe Schenkung an. § 2. Weiterhin verkauft die Stadtgemeinde pfand⸗ und laſtenfrei von dem im § 1 Abſ. 1 dieſes Ver⸗ trages bezeichneten Grundſtücke: a) den auf dem anliegenden Lageplan rot ange⸗ legten, mit den Buchſtaben a b e d a um⸗ ſchriebenen Teil in einer Größe von etwa 3083 qm für 60 000 ℳ, in Worten: „Sech⸗ zigtauſend Mark“, b) den auf dem anliegenden Lageplan blau an⸗ gelegten, mit den Buchſtaben e i g fe um⸗ ſchriebenen Teil in einer Größe von ca.