641 qm zum Einheitspreiſe von 20 ℳ, in Worten: „Zwanzig Mark“, für das qm an die Stiftung. Die 60 000 ℳ für das Grundſtück zu a und der zu berechnende Kaufpreis für das Grundſtück zu b ſind am Tage der Auflaſſung der Grundſtücke in bar bei der Stadthauptkaſſe Charlottenburg zu ahlen. 9 Die Stadtgemeinde kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Grundſtücke nicht auf. § 3. Die Stiftung wird auf den Grundſtücken, welche die Stadt ihr übereignet, eine Anſtalt zur Bekämpfung der Säuglingsſterblichkeit errichten und betreiben. Für den Fall, daß die Stiftung den Betrieb dieſer Anſtalt aufgibt oder der Stiftungs⸗ zweck umgewandelt wird, ohne daß die ſtädtiſchen Körperſchaften hierzu ihre Genehmigung erteilt haben, iſt ſie verpflichtet, der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg binnen 1 Jahr nach Einſtellung des Betriebes oder nach Umwandlung des Stiftungs⸗ zweckes die ihr übereigneten Grundſtücke pfand⸗ und koſtenfrei wieder zu übereignen, und zwar das in § 1 erwähnte Grundſtück unentgeltlich und die in § 2 erwähnten Grundſtücke gegen Rückgewähr der gezahlten Kaufpreiſe. § 4. Es ſoll jedoch im Falle des Eintritts der im § 3 bezeichneten Umſtände a) ſowohl der Stiftung das Recht zuſtehen zu fordern, daß die Stadtgemeinde die auf den Grundſtücken vorhandenen Gebäude und Grundſtückseinfriedigungen übernimmt, b) als auch ſoll die Stadtgemeinde berechtigt ſein (neben der Geltendmachung des An⸗ ſpruchs auf Rückauflaſſung) von der Stiftung oder dem derzeitig als Eigentümer Einge⸗ tragenen zu fordern, daß ihr die auf den Grund⸗ ſtücken vorhandenen Gebäude und Grund⸗ ſtückseinfriedigungen als Eigentum überlaſſen werden. Die Anſprüche auf Übernahme ſind nicht teil⸗ bar, ſo daß alſo die Stadtgemeinde nur berechtigt und verpflichtet iſt, die auf dem ganzen zu Stiftungs⸗ zwecken ſchenkungsweiſe oder käuflich überlaſſenen Grundſtück errichteten Gebäude insgeſamt zu über⸗ nehmen. — § 5. Für die gemäß § 4 zu übernehmenden Gebäude iſt der Stiftung nach Wahl der Stadtgemeinde nach folgenden Grundſätzen eine Entſchädigung zu ge⸗ währen: a) Entweder wird der jeweilige Bauwert der Gebäude uſw. ermittelt und von dieſem werden innerhalb der erſten 100 Jahre ſeit ihrer Er⸗ richtung 75 %, nach 100 Jahren 50 % ent⸗ richtet. b) oder aber es wird von den buchmäßig feſt⸗ ſtehenden Herſtellungskoſten derjenige Be⸗ trag entrichtet, der ſich, nach Abzug einer jähr⸗ lichen Tilgung von ½ % berechnet, jedesmal vom Zeitpunkte der Herſtellung ergibt. § 6. Im Falle einer Übernahme der Gebäude durch die Stadtgemeinde werden die auf den Grund⸗ 447 — — ſtücken ruhenden Hypotheken in Anrechnung auf das dem Berechtigten für die Gebäude zu zahlende Entgelt bis zur Höhe des von der Stadtgemeinde überhaupt gemäß § 5 zu erſtattenden Wertes über⸗ nommen; ebenſo erfolgt eine UÜbernahme der Hypotheken in Anrechnung auf den gemäß § 3 zurück⸗ zuzahlenden Kaufpreis. 8 7. Können ſich die Parteien über den gemäß § 5 zu vergütenden Wert nicht einigen, ſo bleibt die Feſtſtellung des Wertes dem ordentlichen Rechts⸗ wege vorbehalten. § 8. Hat im Falle des Eintritts der im § 3 be⸗ zeichneten Umſtände die Stiftung keinen Anſpruch auf Übernahme der Gebäude durch die Stadtge⸗ meinde erhoben, und hat auch die Stadtgemeinde erklärt, die Gebäude nicht übernehmen zu wollen, ſo hat die Stiftung bzw. der bei Eintritt des Um⸗ ſtandes des § 3 eingetragene Eigentümer die Pflicht, deren Abriß innerhalb der im § 3 vorgeſehenen Zeit zu beſorgen, ebenſo ſteht ihnen das Wegnahmerecht zu. 9 Die Stiftung verpflichtet ſich, zur Sicherung des Anſpruchs der Stadtgemeinde von dem Eigen⸗ tümer des Grundſtücks die Rückauflaſſung der in §§ 1 und 2 übereigneten Grundſtücke gemäß § 3 dieſes Vertrages für den Fall zu verlangen, daß die Stiftung den Betrieb der auf den übereigneten Grundſtücken zu errichtenden oder errichteten An⸗ ſtalt zur Bekämpfung der Säuglingsſterblichkeit im Deutſchen Reich aufgibt, oder im Falle einer Umwandlung des Stiftungszweckes, zu der die ſtädtiſchen Körperſchaften ihre Genehmigung nicht erteilt haben, die Eintragung einer Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs, und zwar mit dem Range vor allen Eintragungen zu bewilligen und zu beantragen. § 10. Behufs Zugänglichmachung der in §§ 1 und 2 übereigneten Grundſtücke ſoll von der Mollwitz⸗ ſtraße aus vorlängs des Stiftungsgrundſtückes eine Straße in einer nach dem Ermeſſen der Stadt⸗ gemeinde feſtzuſetzenden Breite nach Maßgabe des beigefügten Lageplans angelegt werden. Die Stadtgemeinde behält ſich die Entſcheidung darüber vor, ob ſie dieſe Straße als eine reine Privatſtraße behandeln und dem öffentlichen Verkehr entziehen, oder ob ſie ſie ihm widmen ſoll. In jedem Falle verpflichtet ſich die Stiftung, die für die Herſtellung der Straße entſtehenden Anliegerbeiträge zum pauſchalierten Betrage von 33 000 ℳ an die Stadthauptkaſſe zu entrichten, und zwar innerhalb vier Wochen, nach Aufforderung des Magiſtrats. Dadurch ſind diejenigen Koſten abgegolten, welche die Stiftung als Grundſtückseigentümerin anteilig zur Freilegung einſchließlich des Grunder⸗ werbs, zur vorläufigen und endgültigen Pflaſterung, zur Einrichtung und Entwäſſerung der Straße, zur Herrichtung der Beleuchtungsanlagen und zur etwaigen Bepflanzung auch für den Fall zu tragen haben würde, daß die Straße als eine öffentliche zur Anlegung gelangt. Für den Fall der Anlegung dieſer Straße als einer Privatſtraße räumt die Stadtgemeinde der Stiftung das Recht ein, dieſe Straße als Zugangs⸗