2— 448 —— weg für das Stiftungsgrundſtück nach Maßgabe der aus dem Stiftungszwecke ſich ergebenden Bedürf⸗ niſſe im weiteſten Umfange zu benutzen. Dieſes Recht fällt fort und wird gegenſtandslos, wenn die Stadtgemeinde die Straße in eine öffentliche Straße umwandelt. Die Heranziehung der Stiftungsgrundſtücke zu dem Beitrage für die Herſtellung der Schwemm⸗ kanaliſation und zu den Gebühren für ihre Be⸗ nutzung erfolgt nach den Vorſchriften der Kanali⸗ ſationsordnung vom 6./7. Mai 1896, gleichgültig, ob die Straße als Privatſtraße oder als öffentliche Straße angelegt wird und beſteht. § 11. Alle aus dieſem Vertrage erwachſenden Koſten trägt die Stiftung (vgl. jedoch § 5 Abſ. 6 des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895). Vorſtehende Verhandlung iſt in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon den Erſchienenen vorgeleſen, genehmigt und von ihnen wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Eduard Dietrich. Dr Adolf Maier. Dr Richard Thurow, als Urkundsbeamter. Charlottenburg, den 18. September 1908. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druc von Adolf Gerg, G. m. 5. H., Charlottenburg⸗