gän zung der Zuſtimmung der Stadt Charlottenburg zu einer zeitl ich en Ausdehnung der erteilten Be⸗ nutz ungserlaubnis und zur änderung vertraglich feſtgeſetzter Fahrpreisbeſchränkungen. O. P. 13 268. Anlagen: 2 Straßenbahnverträge. 1 Aufſtellung. Wir beantragen: 1. das Verfahren auf Ergänzung der Zuſtimmung für das Unternehmen der Großen Berliner Straßenbahn von dem Verfahren auf Zu⸗ ſtimmungsergänzung für das Unternehmen der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn zu trennen und demgemäß über die geſtellten Anträge geſondert zu entſcheiden, .die Anträge der Großen Berliner Straßen⸗ bahn und der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn, ſoweit ſie ſich auf die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg beziehen und die Ausdehnung der erteilten Benutzungs⸗ erlaubnis ſowie die Abänderung vertraglich feſtgeſetzter Fahrpreisbeſchränkungen zum Gegenſtande haben, zurückzuweiſen. I1. Die Verbindung der Anträge der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn mit denen der Großen Berliner Straßenbahn erſchwert die Rechts⸗ verteidigung. Die Vorausſetzungen für die be⸗ antragte Zuſtimmungsergänzung ſind bei beiden Straßenbahnunternehmungen durchaus verſchie⸗ dene. Ganz beſonders gilt dies in Anſehung von Charlottenburg, das gezwungen werden ſoll, aus Gründen der Rentabilität in eine Ausdehnung der Zuſtimmung zu willigen. Die Begründung der geſtellten Anträge nimmt auf die beſonderen Ver⸗ hältniſſe der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn keine Rückſicht. Dies liegt an der Verquickung der beiden Anträge. Werden die Anträge auf Ergänzung von beiden Geſellſchaften geſondert geſtellt, ſo ergibt ſich von ſelbſt die Notwendigkeit, das Be⸗ teiligungsverhältnis der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn an den Tunnelprojekten in jeder Hinſicht, insbeſondere in wirtſchaftlicher Beziehung, klarzuſtellen. Die Erörterung der beſonderen Ver⸗ hältniſſe der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn wird zurückgedrängt und leidet, wenn ſie gemeinſam mit der Prüfung der viel mannigfaltigeren und be⸗ deutungsvolleren Geſichtspunkte erfolgt, die für die Anträge der Großen Berliner Straßenbahn zu beachten ſind. Es kommt hinzu, daß bei dem Antrage der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn eine andere Geſamtheit der Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen in Frage kommt, als bei dem der Großen Berliner Straßenbahn und daß demgemäß der Kreis der am Antrage paſſiv Beteiligten in beiden Fällen ein ganz verſchiedener iſt. Dieſe Tatſachen verlangen, daß die nicht beteiligten Gemeinden bei Erörterung der Anträge der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn von der Verhandlung ausgeſchloſſen werden. Daraus folgt, daß zweckmäßig überhaupt die geſtellten Anträge in geſondertem Verfahren behandelt und erledigt werden. 10 Ab⸗ 415 — — 11. Unſere Bitte auf Zurückweiſung der von den Straßenbahngeſellſchaften geſtellten Anträge begründen wir wie folgt: A. In formeller Bezie hun g. Die Zuſtändigkeit Eurer Exzellenz, als Be⸗ ſchlußbehörde über die gegen Charlottenburg be⸗ antragte Ergänzung der Zuſtimmung zu entſcheiden, erachten wir nach Lage des Geſetzes nicht für be⸗ gründet. Schon aus dieſem Grunde unterliegt der geſtellte Antrag der Zurückweiſung. Der §7 des Kleinbahngeſetzes beſtimmt, daß die Zuſtimmung der Unterhaltungspflichtigen ergänzt werden kann und zwar durch Beſchluß des Provinzialrates, ſoweit eine Provinz oder ein den Provinzen gleich⸗ ſtehender Kommunalverband beteiligt iſt, durch Beſchluß des Bezirksausſchuſſes, ſoweit eine Stadt⸗ gemeinde oder ein Kreis beteiligt iſt oder es ſich um einen mehrere Kreiſe berührenden Weg handelt, im übrigen durch Beſchluß des Kreisausſchuſſes. Es beſteht in der Beurteilung der rechtlichen Natur der Zuſtimmungsergänzung keine Meinungsver⸗ ſchiedenheit. Sie iſt als ein Akt der Kommunalauf⸗ ſicht anzuſehen (vgl. v. Zedlitz in der Zeitſchrift für Kleinbahnen 1896 S. 184, Störk ebenda im Jahrg. 1898 S. 264, Gleim Kommentar zum Kleinbahn⸗ geſetz 3. Aufl. Anm. 3 zu § 7, Eger Kommentar zum Kleinbahngeſetz 1897 Anm. 7 S. 152, O. V. G. Band 29 S. 401). Wird an dieſer Beurteilung feſt⸗ gehalten, ſo ergibt ſich hieraus, daß die Ausübung der Kommunalaufſichtsrechte nur innerhalb der Organiſation ſtattfinden kann, innerhalb der nach der allgemeinen Geſetzeslage die Aufſichtsbefugniſſe zur Ausübung gelangen dürfen. Die Vorſchriften des Kleinbahngeſetzes haben an dieſer allgemeinen Geſetzeslage nichts geändert, vielmehr lediglich innerhalb der beſtehenden Organiſation die kom⸗ munalaufſichtlichen Inſtanzen zur Ausübung der Aufſichtsrechte beſtimmt. Hieraus folgt, daß Eure Exzellenz als Oberpräſident der Stadt Berlin, in der Funktion des Provinzialrats für Berlin, nicht zuſtändig ſein können, Aufſichtsbefugniſſe in Anſehung einer Stadtgemeinde auszuüben, die außerhalb des Verwaltungsorganismus des Pro⸗ vinzialverbandes Berlin ſteht, und zwar ebenſo⸗ wenig wie z. B. der Provinzialrat der Provinz Sachſen nach der allgemeinen Organiſation berufen iſt, Aufſichtsrechte über Gemeinden im Bezirk der Provinz Brandenburg auszuüben. Die von den Straßenbahngeſellſchaften dem § 7 gegebene Aus⸗ legung, daß in Anſehung des vorliegenden Er⸗ gänzungsantrages, gleichgültig, welchem Ver⸗ waltungsorganismus die bei der Ergänzung be⸗ teiligten Stadtgemeinden und ſonſtigen Verbände angehören, der über die Stadtgemeinde Berlin zuſtändige Provinzialrat zur Entſcheidung berufen ſei, weil die Stadtgemeinde Berlin bei dem Er⸗ gänzungsverfahren beteiligt iſt, iſt hiernach offen⸗ ſichtlich unzutreffend. Wie der § 7 im übrigen zu handhaben iſt, dies unterliegt, wie wir anerkennen, Zweifeln. Entweder beſagt er, daß über die Zu⸗ ſtimmungsergänzung jedes Beteiligten die für ihn zuſtändige Aufſichtsinſtanz zu entſcheiden hat, oder aber er ſchreibt vor, daß bei Konkurrenz von Kommunalverbänden höherer und niederer Ord⸗ nung die für den höheren Kommunalverband zu⸗ ſtändige Aufſichtsinſtanz über die Zuſtimmungs⸗ ergänzung gegen ſämtliche Beteiligte zu entſcheiden hat. Bei dieſer zweiten Alternative ergeben ſich dann wiederum noch für den Fall Zweifel, der gegen⸗