u, — 476 —— wärtig zur Entſcheidung ſteht, wie die Zuſtändigkeit“ ergänzung iſt keine Angelegenheit, „die ſich auf zu regeln iſt, wenn die konkurrierenden Verbände höherer und niederer Ordnung verſchiedenen Ver⸗ waltungsorganiſationen angehören, oder wenn Ver⸗ bände derſelben Ordnung zu verſchiedenen Ver⸗ waltungsorganiſationen gehören, d. h. z. B. wenn Provinzen mit Gemeinden fremder Provinzen oder Stadtgemeinden verſchiedener Regierungs⸗ bezirke oder zwei Provinzen konkurrieren. Wir er⸗ achten die erſte Alternative als dem Sinne des Geſetzes am meiſten entſprechend (ebenſo Hilſe im Preußiſchen Verwaltungs⸗Blatt, Jahrg. 17 S. 366). Dies folgt aus der Wortfaſſung des Geſetzes. Das Geſetz regelt rein räumlich die Zuſtändigkeiten. „Soweit“ die Beteiligung der im § 7 erwähnten Verbände reicht, ſoweit ſetzt es die Zuſtändigkeit der erwähnten Aufſichtsorgane feſt. Gegenüber dieſer rein räumlichen Regelung, die eine Vielfältigkeit von Zuſtändigkeiten nach der Zahl der Beteiligten begründet, würde die Unter⸗ ſtellung der bedingten Zuſtändigkeitsregelung („wenn eine Provinz beteiligt iſt“) zu einer Ver⸗ einheitlichung der Zuſtändigkeiten und des Ver⸗ fahrens gegen alle Beteiligte führen. Hierin würde indes eine weſentliche Abweichung von dem deut⸗ lichen Wortlaut des Geſetzes zu erblicken ſein. Gegen eine ſolche Abweichung vom Wortlaut ſpricht der zweite Abſatz im § 7. Er ſchreibt den einzigen Aus⸗ nahmefall vor, in dem die Vereinheitlichung der Zuſtändigkeiten ſtattfinden ſoll, nämlich dann, wenn ein Weg mehrere Kreiſe berührt. Daraus iſt erſichtlich, daß der § 7 ſeine Vorſchrift rein rä um⸗ lich erſtreckt. Er unterwirft alſo jeden Beteiligten der Zuſtändigkeit der ihm vorgeordneten Inſtanz. Es kommt hinzu, daß die Vorſchrift des § 7 ihrem Weſen nach nicht prozeſſualer, ſondern verwaltungs⸗ organiſatoriſcher Natur iſt und ſich deshalb von den Vorſchriften der §§ 57, 58 L. V. G. unterſcheidet. Der § 7 ſetzt für die ein zelnen Korporationen die Aufſichtsbehörden feſt, die zur Ergänzung der Zuſtimmung berufen ſind. Er will weder das Er⸗ gänzungsverfahren zu einer gemeinſchaftlichen An⸗ gelegenheit der beteiligten Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen machen, noch geht er davon aus, daß das Ergänzungsverfahren eine gemeinſchaftliche Angelegenheit mehrerer Korporationen bilde (§ 58 Abſatz 2 L. V. G.). Die Zuſtimmung zur Wege⸗ benutzung im Sinne des § 6 Kleinbahngeſetzes iſt nicht Sache einer Gemeinſchaft, ſondern Sache jedes einzelnen Beteiligten. Durch den Wider⸗ ſpruch einzelner Beteiligter kann deshalb auch nicht die erforderliche Ergänzung zu einer Gemein⸗ ſchaftsſache einer Mehrheit oder Minderheit Wider⸗ ſprechender werden. Eine rechtliche Notwendigkeit zur Herbeiführung einer einheitlichen Entſcheidung gegen alle Widerſprechende beſteht ebenſowenig. Es mag ſehr wohl möglich ſein, gegenüber dem einen Unterhaltungspflichtigen die Zuſtimmung zu ergänzen, gegenüber dem andern die Ergänzung zu verſagen. Denn jeder Wegeunterhaltungs⸗ pflichtige hat den Anſpruch darauf, daß geprüft werde, „ob genügender Anlaß vorliegt, zwangs⸗ weiſe in ſein Verfügungsrecht einzugreifen“ (Aus⸗ führungs⸗Anweiſung vom 13. 8. 1898 zum Klein⸗ bahngeſetz zu § 7). Die Notwendigkeit zur Beſtellung einer gegen alle widerſprechende Unterhaltungspflichtige ein⸗ heitlich zur Entſcheidung berufenen Inſtanz kann auch nicht aus dem Geſichtspunkte des § 58 L. V. G. Abſatz 1 hergeleitet werden. Die Zuſtimmungs⸗ Grundſtücke bezieht“. Die Zuſtändigkeit der Auf⸗ ſichtsbehörde iſt nicht von der Belegenheit der Sache abhängig. Selbſt wenn der Weg, deſſen Benutzung für Kleinbahnzwecke verlangt wird, außerhalb des Bezirks der Gemeinde liegt, bleibt die Gemeindeaufſichtsinſtanz zuſtändig. Würde z. B. gegen die wegeunterhaltungspflichtige Ge⸗ meinde Berlin die Ergänzung zur Benutzung der Saatwinkler Chauſſee in dem Teil, der zum Guts⸗ bezirk Tegel⸗Forſt oder zu Charlottenburg gehört, nötig ſein, ſo wäre der Provinzialrat für Berlin, d. h. Eure Erxzellenz zur Entſcheidung berufen. Das gleiche wäre der Fall, wenn Berlin in der Provinz Sachſen einen Weg öffentlich⸗rechtlich zu unterhalten hätte. Dieſe Erwägungen führen dazu, eine Auslegung des § 7 Kleinbahngeſetzes über den wortdeutlichen Sinn hinaus auszuſchließen. Will man aber die Beſtimmung des § 7 dahin verſtehen, daß ſie die Beſtellung einer gemeinſchaftlichen In⸗ ſtanz zur Entſcheidung über ſämtliche Ergänzungs⸗ anträge bezweckt, dann iſt die Vorſchrift unvoll⸗ ſtändig. Ob eine analoge Anwendung der §§ 57, 58 L. V. G. bei der beſonderen Natur der Ergänzungs⸗ entſcheidung zur Ausfüllung der alsdann beſtehenden Lücke des § 7 Kleinbahngeſetzes zuläſſig iſt, be⸗ zweifeln wir. Kommt man jedoch zu dieſem Ergebnis, ſo müßte, bevor dem gegenwärtigen Verfahren Fort⸗ gang gegeben wird, die Beſtimmung der zur Be⸗ ſchlußfaſſung zuſtändigen Behörde durch den Herrn Miniſter des Innern erfolgen. Sollte dieſe letztere Anſicht bei Eurer Exzellenz obwalten, ſo bitten wir, uns vor Einholung der Entſcheidung des Herrn Miniſters Gelegenheit zur Außerung zu geben. B. Zur Sache. Die Betrachtung der Anträge der Großen Berliner und Berlin⸗Charlottenburger Straßen⸗ bahn kann, ſoweit ſich das Ergänzungsverfahren gegen die Stadtgemeinde Charlottenburg richtet, naturgemäß in erſter Linie nur vom Standpunkte Charlottenburgs erfolgen. Charlottenburg, als der größte Vorort Berlins, iſt auf eine möglichſt voll⸗ kommene Verkehrsverbindung mit Berlin, ins⸗ beſondere mit dem Mittelpunkt der Reichshaupt⸗ ſtadt, mehr wie jeder andere Vorort angewieſen. Aus dem Intereſſe der Gemeinde Charlottenburg iſt deshalb jede Verbeſſerung des Verkehrs und ſeiner Wege lebhaft zu begrüßen. Von dieſem Standpunkt aus haben wir die Anträge der Straßen⸗ bahngeſellſchaften einer ſorgfältigen und objektiven Prüfung unterzogen und ſind hierbei zu der pflicht⸗ mäßigen Überzeugung gelangt, daß wir es nicht verantworten könnten, dieſen Anträgen ganz oder auch nur mit Einſchränkungen oder gegen Ge⸗ währung beſonderer Vorteile an die Stadt Char⸗ lottenburg zu entſprechen. Unſere Bedenken be⸗ ruhen ſowohl auf techniſchen, rechtlichen und wirt⸗ ſchaftlichen Gründen, als auch liegen ſie nicht zum geringſten Teil auf kommunalpolitiſchem Gebiete. Die Anträge der Straßenbahngeſellſchaften, die ſich gegen Charlottenburg richten, betreffen nicht die 3 u ſt immung zu der geplanten Be⸗ triebsänderun g. Sie zielen lediglich darauf ab, von der Stadtgemeinde Charlottenburg eine Verlängerung der Zuſtimmungsdauer für die Unternehmungen der Straßenbahngeſellſchaften und zwar auf die Zeit von 90 Jahren zu erwirken. Gleich⸗ zeitig verlangen ſie von Charlottenburg eine Auf⸗