——— , — hebung der beſtehenden Fahrpreisbeſchränkungen durch Anerkennung eines in beiden Bahnbetrieben neu einzuführenden Tarifs. Die Anträge der Ge⸗ ſellſchaften konnten füglich ein Mehr von Char⸗ lottenburg nicht begehren. Denn die ſogenannten Tunnelprojekte der Straßenbahnen liegen außer⸗ halb des Charlottenburger Gemeindebezirks. Sie berühren irgend einen im Eigentum der Stadt Charlottenburg oder in ihrer öffentlichen Unter⸗ haltungslaſt ſtehenden Weg nicht. Die ſogenannten Tunnelprojekte ſind in Anſehung der gegen Char⸗ lottenburg gerichteten Anträge nur die äußere Ver⸗ anlaſſung, das Motiv. Einen Einfluß auf die Tunnelgeſtaltung iſt daher Charlottenburg an ſich nach Lage der Verhältniſſe auszuüben nicht be⸗ rufen. Wenn trotzdem auf die Tunnelprojekte ein⸗ gegangen werden wird, ſo geſchieht dies deshalb, weil die Geſellſchaften die BVorortgemeinden zu einer Kontribution für dieſe Projekte dadurch heran⸗ ziehen wollen, daß ſie von ihnen eine Zuſtimmungs⸗ verlängerung und eine Tarifänderung fordern. Abgeſehen von Erwägungen rechtlicher Natur, welche insbeſondere die Frage klären müſſen, inwieweit die geſtellten Anträge rechtlich begründet ſind, ſteht die Frage im Vordergrunde, inwieweit die geforderten Opfer mit Rückſicht auf die all⸗ gemeinen Aufgaben der Gemeindeverwaltung von einer vorſichtigen und vorausſchauenden Gemeinde⸗ vertretung zugeſtanden oder ihr auferlegt werden können. Schließlich bleibt zu prüfen, ob durch die Ausführung der Tunnelprojekte in der geplanten Art von den Straßenbahngeſellſchaften überhaupt ſolche Verbeſſerungen im Intereſſe des Vorort⸗ verkehrs geſchehen, daß, der guten Sache wegen, Opfer gebracht werden könnten. 1. Die Tunnelprojekte gehen von dem Ge⸗ danken aus, daß in den beſonders lebhaften Ver⸗ kehrsgegenden eine Führung der Straßenbahnen unter der Straßenoberfläche an die Stelle des Verkehrs auf der Straßenoberfläche treten muß. Dieſer Gedanke iſt ein grundſätzlicher. Seine An⸗ wendung im Einzelfall würde Tatfrage ſein. Hier⸗ aus ergibt ſich, daß mit der Anerkennung dieſes Grundſatzes ſich Ausſichten auf das Verhältnis der Gemeinden zu den Straßenbahnen eröffnen, die erſt die Tragweite der geſtellten Anträge in das rechte Licht ſtellen. Denn es iſt offenbar, daß mit der angegebenen Begründung ſich periodenweiſe je nach der Zunahme und Verſchiebung des Verkehrs an andern Stellen die Notwendigkeit des Baues von Tunnelanlagen ſich ebenfalls erweiſen laſſen müßte. Wird der Grundſatz der Straßenentlaſtung durch Tunnelanlagen als richtig anerkannt, dann ſtehen die Staatsbehörden wie die Gemeinden gegen⸗ wärtig vor der Frage, ob ſie die Ausführung von den Tunnelanlagen dauernd — nicht nur auf 90 Jahre — dem privaten Unternehmer oder der Gemeinde übertragen wollen. Es liegt auf der Hand, daß, wenn die Tunnelprojekte der Straßen⸗ bahnen wegen ihrer Koſtſpieligkeit nur gegen außer⸗ ordentliche Zugeſtändniſſe von den Straßenbahnen ausgeführt werden können, jetzt geprüft werden muß, ob der erſte Schritt zur Verewigung des Be⸗ triebsrechts der Straßenbahngeſellſchaften getan werden ſoll. Vergegenwärtigt man ſich, daß die beantragte Zuſtimmung einen Zeitraum von 90 Jahren erfaſſen ſoll, dann iſt bei Anwendung des Grundſatzes über die Unterführung von Straßen⸗ bahnen in verkehrsreichen Straßen mit Sicherheit vorauszuſehen, daß das jetzt beantragte Ergänzungs⸗ (verfahren ſich im Laufe der 90 Jahre wiederholen muß. Iſt der Grundſatz von der Unterführung von Straßenbahnen richtig, was wir beſtreiten, dann ergibt ſich mit Notwendigkeit, daß dieſe neue Auf⸗ gabe des Straßenausbaues der wegebaupflichtigen Gemeinde überlaſſen bleiben muß. Die Unter⸗ führung von Straßenbahnen iſt praktiſch nichts anderes als die Schaffung eines zweiten Straßen⸗ zuges unter der Erde. Kommt es zu ſolchen Neu⸗ einrichtungen, ſo werden ſie vielleicht mit demſelben Recht dem allgemeinen Verkehrsintereſſe und ſonſtigen öffentlichen Intereſſen dienſtbar zu machen ſein. Jedenfalls muß hier unzweideutig feſtgeſtellt werden, daß die Unterführung von Straßenbahnen, auch wo ſie nur auf kurzen Strecken erfolgt, ein Unternehmen iſt, deſſen Vorteile und Werte ſich nicht in dem gegenwärtigen Straßenbahnunter⸗ nehmen erſchöpfen. Dieſe Werte und Vorteile kommen deshalb auch bei Auflöſung der Bahn⸗ einheit, alſo nach Ablauf der Zuſtimmungsdauer ausſchließlich der Belegenheitsgemeinde zugute. Betrachtet man die Werte der Unterführungen und den Wert des geſamten Straßenbahnunternehmens, dann wird es klar, in welchem wirtſchaftlichen Ver⸗ hältnis die Straßenunterführungen zu dem Straßen⸗ bahnunternehmen ſtehen. Die Tunnelprojekte er⸗ fordern nach den Angaben der Geſellſchaften einen Koſtenaufwand von 88 Millionen Mark. Das Aktienkapital der Großen Berliner Straßenbahn beträgt 100 Millionen Mark. Bei dieſer Unverhält⸗ nismäßigkeit des Wertes des gegenwärtigen Unter⸗ nehmens gegenüber den geplanten Tunnel⸗ projekten, oder anders ausgedrückt, bei der Un⸗ verhältnismäßigkeit der Koſten der Tunnelprojekte gegenüber dem Umfang des bisherigen Unter⸗ nehmens kann es nicht Sache der Straßenbahn⸗ unternehmungen ſein, ſich Verkehrswege unter der Erde zu ſchaffen, ebenſowenig wie ſie für ſich in Anſpruch nehmen können, neue Straßenzüge über der Erde anzulegen und etwa zu dieſem Behufe umfangreiche Straßendurchbrüche auszuführen. Es ergibt ſich vielmehr, daß es prinzipiell verfehlt iſt, die Ausführung von Einrichtungen, die die Straßen⸗ bahngeſellſchaften nicht aus den finanziellen Kräften des vorhandenen Unternehmens ohne weiteres ſchaffen können und die in ihrer Bedeutung über das gegenwärtige Unternehmen hinausreichen, ihnen zu überlaſſen. Iſt der Grundſatz, daß Unter⸗ führungen der Straßenbahnen im allgemeinen Verkehrsintereſſe nötig ſind, richtig, dann iſt mit Rückſicht auf die Größe und die Periodizität der Aufwendungen nichts naheliegender als die Aus⸗ führung der Tunnelbauten den Gemeinden zu über⸗ laſſen. Sie ſind die natürlichen Träger einer ins⸗ beſondere für Berlin grundſätzlich neuen Ent⸗ wicklung des Verkehrsweſens, das im Gegenſatz zu dem abgeſchloſſenen Betriebe einer Untergrund⸗ bahn eine Verbindung des Verkehrs auf und unter der Straße anſtrebt. Vom Standpunkt der polizei⸗ lichen Fürſorge und Zuſtändigkeiten zeigen ſich, wie wir einſchaltend bemerken, aus dieſer Verbindung gleichfalls bedeutungsvolle Ausblicke. Sie ergeben gleichfalls die Trägerſchaft der Gemeinden für der⸗ artige Unternehmungen als natürliche Forderung. Die Gemeinden werden bei immer wiederkehrenden Bedürfniſſen in der Lage ſein, die erforderlichen Mittel aufzuwenden. Iſt dies richtig, dann iſt nichts naheliegender, als die Gemeinden in ihren auf Übernahme der Straßenbahnunter⸗ nehmungen gerichteten Rechten zu ſchützen und