— 478 — nicht Anträge zuzulaſſen, die dieſe Rechte be⸗ ſeitigen oder erſchweren wollen. Dieſes Ergeb⸗ nis, daß es den Gemeinden obliegt, derartig weit⸗ reichende Projekte auszuführen, gewinnt man auch bei einer anderen Erwägung. Die Straßenbahn⸗ geſellſchaften behaupten, ob mit Recht oder Unrecht ſei zunächſt dahingeſtellt, daß das gegenwärtige Unternehmen ihnen die Mittel zur Ausführung der Tunnelprojekte nicht gewähre. Sie verlangen aus dieſem Grunde eine Verlängerung der Zu⸗ ſtimmungsdauer und eine Tarifänderung. Dies Verlangen iſt nichts anderes, als die Inanſpruch⸗ nahme von Vermögenswerten der Gemeinden für Zwecke der Tunnelprojekte. Sollen aber die Ge⸗ meinden überhaupt die Vermögenswerte, die Mittel für die Erbauung der Tunnelprojekte her⸗ geben, dann ſind ſie berechtigt zu verlangen, daß man es ihnen überläßt, die Mittel direkt aufzu⸗ wenden, indem ſie ſelbſt die Tunnel erbauen. Gegen dieſe grundſätzlichen Erwägungen läßt ſich nicht einwenden, daß ſie in demſelben Maße bei der Neugenehmigung von Kleinbahnunter⸗ nehmungen angeſtellt werden könnten, ohne daß ihre Berückſichtigung nach Lage des Kleinbahn⸗ geſetzes beanſprucht werden dürfte. Es iſt zwar zutreffend, daß das Kleinbahngeſetz die Zuſtimmung zu einer Wegebenutzung nicht lediglich unter dem Geſichtspunkt der Einräumung eines vermögens⸗ werten Nutzungsrechts betrachtet und ebenſowenig, daß es den Betrieb von Straßenbahnen als einen Gegenſtand der Selbſtverwaltung den Gemeinden ausſchließlich überläßt. Anderſeits ſchließt das Kleinbahngeſetz die Würdigung der vermögens⸗ rechtlichen Vorteile, die dem Unternehmer durch Einräumung eines Benutzungsrechts zufallen, bei Bemeſſung des Entgelts, das dem Zuſtimmungs⸗ berechtigten zu entrichten iſt, nicht aus, noch über⸗ ſieht es, daß die Übernahme der Straßenbahn⸗ unternehmungen in den Eigenbetrieb der Gemeinden grundſätzlich dem öffentlichen Intereſſe entſpricht. Die Beachtung der vermögensrechtlichen Seite der Zuſtimmung iſt in den Motiven zu § 5 (jetzt § 6) des Geſetzes, wie folgt zutreffend begründet: „Angeſichts der erheblichen Aufwendungen, welche die Unterhaltungspflichtigen häufig für die Her⸗ ſtellung der Straßenkörper aufzuwenden haben und des erheblichen materiellen Vorteils, welcher den Unternehmern aus der Möglichkeit erwächſt, ſich der Straßen für ihr Unternehmen zu bedienen, erſcheint es nicht mehr als billig, daß den Unter⸗ haltungspflichtigen das Recht gewährt wird, ſich durch Ausbedingung des Entgelts für die Benutzung der Straßen oder eines Heimfallsrechts einen Aus⸗ gleich für die gemachten Aufwendungen zu ſichern.“ Die Anerkennung des öffentlichen Intereſſes an der ÜUbernahme der Bahnen in den Eigenbetrieb der Gemeinden iſt bei Beratung des Geſetzes aus⸗ drücklich erfolgt. Die Motive beſagen darüber folgendes: „In der 2. Leſung des Abgeordnetenhauſes be⸗ antragte der Abgeordnete Im Walle, das Recht des Unterhaltungspflichtigen auf Vorbehalt des Erwerbs der Bahn zu ſtreichen, da dies Recht in gar keinem Zuſammenhange mit der Gegen⸗ leiſtung ſtehe und auch eine unlösbare Kolliſion in dem Falle eintrete, daß dem Unternehmer die Konzeſſion für die Bahn dauernd gegeben werde. Der Regierungskommiſſar erwiderte, daß dies Recht den Gemeinden jetzt unbeſchränkt zu⸗ ſtehe und eine große Zahl von Gemeinden von dieſem Rechte bisher Gebrauch gemacht hätten. Es ſei auch erwünſcht, ihnen dies Recht für die Zukunft zu ſichern, damit ſie in die Lage geſetzt würden, in denjenigen Fällen, in denen eine Gewähr für die dauernde Fortführung des Unter⸗ nehmens durch die Unternehmer etwa nicht gegeben ſei, ſich durch die Sicherung des Erwerbsrechts die Möglichkeit zu wahren, ihrerſeits dauernd den Betrieb eines dem Verkehr des Ortes nützlichen Unternehmens zu ſichern. Es würden auch keine Schwierigkeiten entſtehen für den Fall, daß die Genehmigung nicht auf Zeit, ſondern dauernd ge⸗ währt werde; denn es ändere ſich ja durch den Übergang von dem erſten Unternehmer auf den Unterhaltungspflichtigen in den übrigen Verhält⸗ niſſen nichts, und es könne daher die Genehmigung in ihrem ganzen Umfange fortdauern, auch wenn, wie von vornherein vorgeſehen ſei, die Bahn auf den Unterhaltungspflichtigen übergehe. Gerade im Intereſſe der Kleinbahnen, um ſie im Intereſſe des öffentlichen Verkehrs der Privatwirtſchaft möglichſt zu entziehen, ſei es für erwünſcht er⸗ achtet worden, den Gemeinden dies Erwerbsrecht zu wahren. Nachdem ferner der Abgeordnete Hammacher ſich in ähnlichem Sinne ausgeſprochen hatte, wurde der Antrag Im Walle abgelehnt.“ Ergibt ſich hiernach ſchon an ſich ganz allgemein die Richtigkeit der angeſtellten grundſätzlichen Er⸗ wägungen, daß Unternehmungen, welche wie das jetzt angeſtrebte vorausſehbar ſt än d ig e n Wandlungen koſtſpieligſter Art unter worfen ſein muß, den Gemeinden zur Ausführung zu überlaſſen ſind, ſo läßt ſich für das beſtehende Unternehmen die Richtigkeit der Erwägungen noch einwandfreier erweiſen. Es müßten, wenn die Grundſätze beachtet werden ſollen, welche zum Schutz des vermögensrechtlichen Intereſſes und des Selbſtverwaltungsintereſſes der Gemeinden bei erſten Genehmigungen vom Geſetz anerkannt ſind, von den Geſellſchaften Anerbietungen gegenüber den Gemeinden gemacht werden, die in völligem Widerſpruch zu den geſtellten Anträgen ſtehen müßten. Die von den Geſellſchaften ge⸗ ſtellten Anträge wollen den beſtehenden ver⸗ mögensrechtlichen Ausgleich, der für das gegen⸗ wärtig vorhandene Unternehmen von beſchränkter Zeitdauer vereinbart iſt, in keiner Weiſe erweitern. Sie gehen in der Rentabilitätsberechnung von den bisherigen Leiſtungen des Unternehmens an die Gemeinden aus, ſichern ſich ſelbſt dagegen eine 8⸗ bzw. 6 prozentige Dividende. Anderſeits greifen die Anträge die im Selbſtverwaltungsintereſſe be⸗ gründete Beſchränkung der Zuſtimmungsdauer und die beſtehenden Erwerbsrechte an. Hiermit greifen ſie gleichfalls rückſichtslos in den vermögensrechtlich höchſt bedeutſamen Anſpruch auf Eigenbetrieb ohne jede Gegenleiſtung ein. Dieſer Eingriff wird nicht dadurch geringer, daß, wie die Geſellſchaften in ihren Berechnungen anzudeuten ſcheinen, die beſtehenden für das Jahr 1919 begründeten Erwerbsrechte am Bahn⸗ körper uſw. nach dem Sachwerte zu entſchädigen ſeien. Naturgemäß liegt das vertraglich begründete Vermögensintereſſe der Gemeinden und ihr Selbſt⸗ verwaltungsintereſſe nicht in dem Anſpruch auf Entſchädigung gewiſſer Sachwerte, ſondern in dem Betriebswert eines auf Grund der Übereignung der Sachbeſtandteile des ein⸗ zurichtenden Eigenbetriebs. erdies iſt ſelbſt dieſe Form der Entſchädigung bisher nicht einmal