, 463. — zur Entlaſtung der zu a bis aufgeführten Straßen vorläufig Genüge geſchehen iſt. Ver⸗ änderungen des Verkehrs, die eine weitere Ent⸗ laſtung der Straßen erheiſchen, ſind vorläufig, mindeſtens bis zum Jahre 1919, nicht zu erwarten und vorausſehbar. Es iſt deshalb keinesfalls an⸗ zuerkennen, daß ein aktuelles nicht bis zum Jahre 1919 aufſchiebbares öffentliches Intereſſe an der Herſtellung der Tunnelanlagen beſteht. Eine Hinausſchiebung des Termins für eine Ergänzung bis zum Jahre 1919, dem Eintritt des Berliner Erwerbsrechts, das auch den Vororten zugute kommt, iſt danach ein Akt der Gerechtigkeit und Billigkeit. 3. Die Anträge der Straßenbahngeſellſchaften ſind auch rechtlich unbegründet. Sie richten ſich gegen beſtehende Verträge. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat mit der Großen Berliner Straßenbahn und der Berlin⸗Charlotten⸗ burger Straßenbahn über die Benutzung von Straßen im Weichbilde von Charlottenburg auf Grund des § 6 Kleinbahngeſetzes Zuſtimmungs⸗ verträge abgeſchloſſen. Wir fügen je einen Abdruck dieſer Verträge bei. In dieſen Verträgen iſt die übereinſtimmende Beſtimmung enthalten, „daß das beiderſeitige Vertragsverhältnis über die Ausübung des Straßenbahngewerbes für die Zukunft aus⸗ ſchließlich durch dieſe Verträge geregelt ſein ſoll“. (§ 23 bzw. § 24 der Verträge.) Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat ferner aus dem § 36 des zwiſchen der Stadt Berlin und der Großen Berliner Straßen⸗ bahn geſchloſſenen Zuſtimmungsvertrages Erwerbs⸗ rechte erworben, indem ſie das ihr vorbehaltene Recht, dieſem Vertrage rechtsverbindlich beizu⸗ treten, ausgeübt hat. Gegenüber dieſen Verträgen greift die beantragte Ergänzung nicht Platz. Der Gegenſtand der Zuſtimmung iſt durch Vereinbarung feſtgeſtellt. Über dieſen Gegenſtand ſind die Vertragsbeziehungen erſchöpfend geregelt. Leiſtungen und Gegenleiſtungen ſind abgewogen. Demgegenüber iſt es ausgeſchloſſen, den Gegenſtand der Zuſtimmung nun nochmals zum Gegenſtand eines Ergänzungsverfahrens zu machen lediglich mit dem Ziele, eine Abänderung der über den Gegenſtand der Zuſtimmung getroffenen Abreden, und zwar einſeitig zum Vorteil der Straßenbahn⸗ geſellſchaften durchzuſetzen. Ein Ergänzungsver⸗ fahren mit einem ſolchen Ziele kennt das Kleinbahn⸗ geſetz nicht. Das Ergänzungsverfahren greift nur ſoweit Platz, als eine Zuſtimmung für eine Neu⸗ anlage oder die Abänderung einer beſtehenden Anlage erforderlich iſt. Eine ſolche Anlage, zu der die Stadt Charlottenburg berufen wäre, ihre Zu⸗ ſtimmung zu erteilen, kommt im Umfange ihrer Unterhaltungspflicht nicht vor. Der Gegenſtand der Zuſtimmung bleibt alſo in allen Beziehungen unverändert. Der Gegenſtand der Zuſtimmung iſt nicht das Bahnganze, die kleinbahngeſetzliche Einheit, ſondern die Wegebenutzung. Dieſer Auf⸗ faſſung wird auch der Antrag der Straßenbahn⸗ geſellſchaften gerecht, da er die Zuſtimmung zu der im Berliner Weichbilde beabſichtigten Anderung der Anlage von den Vororten gar nicht verlangt. Sind aber die Anderungen von der Zuſtimmung der Vororte unabhängig, dann ſind auch die Vororte im Sinne des § 6 Kleinbahngeſetzes an der Anderung nicht beteiligt. Es entfällt damit auch die Möglich⸗ keit, gegen die Vororte im Wege der Ergänzung eine Zuſtimmungsänderung zu erwirken. Dieſe Folgerungen greifen durch ohne Rückſicht auf die Frage, ob überhaupt gegenüber beſtehenden Zu⸗ ſtimmungsverträgen eine Anderung der beſtehenden Rechtsverhältniſſe herbeigeführt werden kann. Denn der von den Straßenbahnen beliebte, in ſeinen Folgerungen unzutreffende Hinweis darauf, daß die Inanſpruchnahme des Ergänzungsverfahrens ein öffentliches Recht ſei und hieraus die Befugnis zur Abänderung der durch Vertrag feſtgeſetzten Zuſtimmungsbedingungen folge, trifft nicht die Frage, wann gemäß § 6 Kleinbahngeſetzes ein Ergänzungsverfahren zuläſſig iſt. Zu demſelben Ergebnis gelangt man, wenn man eine Analogie anwendet, die allerdings nicht unbedenklich iſt, aber dem Standpunkt der Straßenbahnen über die rechtliche Natur der Ergänzung entſpricht, nämlich die Analogie des Enteignungsverfahrens. Im Enteignungsverfahren ſind Einigungen mit rechtsverbindlicher Kraft ſowohl über den Gegen⸗ ſtand der Abtretung als auch über die zu gewährende Entſchädigung zuläſſig (§§ 16, 26 Enteignungs⸗ geſetzes). Iſt eine Einigung über den Gegenſtand der Abtretung erfolgt und danach die Entſchädigung feſtgeſtellt oder vereinbart, dann iſt das Enteignungs⸗ recht erſchöpft. Eine Anderung der Elemente der Einigung iſt innerhalb desſelben Unternehmens, über denſelben Gegenſtand nicht zuläſſig. Gegen dieſe im Wege der Analogie gezogene Folgerung könnte erwidert werden, der Gegenſtand der Ergänzung ſei nicht die Benutzung eines Weges überhaupt, ſondern die Benutzung für eine be⸗ ſtimmte Zeit. Es enthalte deshalb der Antrag auf Verlängerung der Zuſtimmungsdauer und auf Aufhebung von Fahrpreisbeſchränkungen einen neuen Gegenſtand der Wegebenutzung, daher ſei auch eine Ergänzung zuläſſig. Dieſer Einwand iſt unbegründet. Die erteilte Zuſtimmung bezieht ſich auf einen beſtimmten Gegenſtand innerhalb eines be ſt immten Unternehmens. Solange das Unternehmen rechtlich dasſelbe bleibt, ſo lange bildet auch die erteilte Zuſtimmung für eine Wege⸗ benutzung mit den über ſie vereinbarten Be⸗ dingungen die Grundlage und Vorausſetzung des Unternehmens (O. V. G. Band 29 S. 406). Eine Ergänzung findet innerhalb desſelben Unternehmens nicht in bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Geſamtunternehmens ſtatt, ſie kann ſich auf etwas anderes als auf die Befugnis zu einer konkreten Bau⸗ und Betriebsänderung nicht beziehen. Wenn alſo innerhalb desſelben Unternehmens einmal die Zuſtimmung zur Wegebenutzung erteilt iſt, kann deshalb bei gleicher Art der Wegebenutzung keine Ergänzung mehr Platz greifen. Für die gewählte Art der Wegebenutzung Iſt innerhalb desſelben Uunter⸗ nehmens die Zuſtimmung ein für allemalerteilt, es iſt daher auch innerhalb desſelben Unternehmens bei gleicher Art der Wegebenutzung kein Raum für eine Ergänzung. Die Straßenbahngeſellſchaften haben zu erkennen gegeben, daß nicht das alte beſtehende Unter⸗ nehmen ſein Ende finden und aufgelöſt (liquidiert) werden und daß nach Auflöſung des Unternehmens ein neues, dem alten adäquates Unternehmen an ſeine Stelle treten ſoll. Sie haben ausdrücklich eine Umgeſtaltung und eine Ergänzung des be⸗ ſt e henden Unternehmens als Ziel ihrer An⸗ träge bezeichnet. Danach iſt es ausgeſchloſſen, daß innerhalb des beſtehenden Unternehmens eine Anderung der Zuſtimmungsgrundlagen ſtattfinden kann und daß die Ergänzung der Zuſtimmung