—— 485 kungen herbeizuführen, iſt hiernach rechtsgrund⸗ ſätzlich nicht zu verwirklichen. Er überſieht, daß die Anderungen eines be ſte henden Unternehmens einen ſelbſtändigen finanziellen Schutz durch die Ergänzungsbehörde im Sinne der Ausführungs⸗ anweiſung zu § 13 Kleinbahngeſetzes nicht genießen, weil dieſer finanzielle Schutz nur auf Koſten Dritter durch Eingriff in wohlerworbene Rechte ſich ermöglichen ließe. Schließlich überſieht der Antrag der Straßenbahnen, daß auch, rein rechtlich betrachtet, mit einer Anderung der Zuſtimmungs⸗ dauer und mit der Erteilung einer neuen Ge⸗ nehmigung für einen Zeitraum von 90 Jahren nicht eine Anderung der beſtehenden Genehmigung in bezug auf beſtimmte Punkte herbeigeführt, ſondern daß ein völlig neues von dem alten Unter⸗ nehmen rechtlich durchaus verſchiedenes Unter⸗ nehmen begründet werden würde. Der „Fort⸗ betrieb eines Bahnunternehmens“, das durch die Aufhebung (nicht Anderung) der alten Genehmigung und Erteilung einer neuen Genehmigung wirt⸗ ſchaftlich fortgeſetzt wird, iſt im Rechtsſinne kein Fortbetrieb derſelben Bahneinheit, ſondern lediglich der Fortbetrieb eines wirtſchaftlich gleichartigen Unternehmens mit den eingebrachten Sachbeſtand⸗ teilen eines aufgelöſten alten Unternehmens (vgl. § 47 des Geſetzes über die Bahneinheiten in der Faſſung vom 11. Juni 1902 und die Bemerkungen von Eger hierzu in ſeinen Erläuterungen 2. Auflage S. 399). Zu einer einſeitigen Auflöſung des alten Unternehmens behufs Einbringung der Sach⸗ beſtandteile in ein neues Unternehmen ſind die Geſellſchaften weder öffentlich⸗rechtlich (§§ 4, 11 Kleinbahngeſetzes) noch nach den beſtehenden Verträgen befugt. Die Rechtswirkungen einer Auflöſung des beſtehenden Unternehmens gegen⸗ über den Wegeunterhaltungspflichtigen in Anſehung beſtehender Verträge und der Umfang der Rechte der Wegeunterhaltungspflichtigen an den Sach⸗ beſtandteilen bedarf zunächſt keiner Erörterung. Als Ergebnis der letzten Erwägungen iſt feſt⸗ zuſtellen, daß, weil ein Kleinbahnunternehmen beſteht, die Ergänzungsbehörde erſt nach Erlöſchen der Genehmigung für dasſelbe Raum hat, die Grundlage für ein neues Unternehmen durch eine Zuſtimmungsergänzung zu ſchaffen. Während des Beſtehens eines Unternehmens kann deshalb eine Ergänzung, die eine Aufhebung eines noch für geraume Zeit beſtehenden Unter⸗ nehmens vorausſetzt und herbeiführen ſoll, nicht ſtattfinden. Die Wirkung der Ergänzung würde überdies die Schranke an dem beſtehenden Unter⸗ nehmen finden. Aus allen dieſen Gründen, die ſich gegen die Große Berliner und die Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn richten, müſſen die Anträge der Straßenbahngeſellſchaften ganz all⸗ gemein für ungerechtfertigt erachtet werden. Im beſonderen ſind die Anträge ſoweit un⸗ begründet, als ſie eine Tariffeſtſetzung durch Ab⸗ änderung beſtehender vertraglicher Fahrpreis⸗ beſchränkungen zum Gegenſtande eines Ergänzungs⸗ verfahrens machen wollen. Im Ergänzungsver⸗ fahren iſt für den Unterhaltungspflichtigen keine Möglichkeit gegeben, für ſich einen Einfluß auf die Beförderungspreiſe zu erwirken. Es iſt deshalb ſchon aus dieſem Grunde auch umgekehrt für die Ergänzungsbehörde keine Befugnis gegeben, Ver⸗ einbarungen, die der Straßenbahnunternehmer mit dem Wegeunterhaltungspflichtigen über etwaige Maxrimaltarife getroffen hat, abzuändern, abgeſehen davon, daß, wie ſchon ausgeführt, das Ergänzungs⸗ verfahren überhaupt nicht die Möglichkeit bietet, erworbene Rechte abzuändern. Die Anſchauung, daß im Ergänzungsverfahren die Feſtſetzung von Fahrpreiſen nicht Gegenſtand der behördlichen Entſcheidung iſt, iſt bisher noch bei keiner Seite auf Widerſpruch geſtoßen, ſondern wird ganz all⸗ gemein und uneingeſchränkt als richtig anerkannt. (Stoerck, Zeitſchrift für Kleinbahnen 1898 S. 302, von Strauß u. Torney, Preuß. Verwaltungsblatt, Jahrgang 23, S. 188, Germershauſen, Wegerecht S. 190, Gleim, Anm. 3 zu § 7, Eger, Erläuterungen d. Kleinbahngeſetzes S. 143). 4. Es fehlt dem Vorſtand der Geſellſchaften an der Befugnis zur Verfolgung der Anträge, weil ſie über den ſatzungsmäßigen Zweck der be⸗ ſtehenden Geſellſchaften hinausgehen. Zu dem An⸗ trage auf Bau von unterirdiſchen Bahnen ins⸗ beſondere einer Schnellbahn iſt der Vorſtand der Geſellſchaften erſt nach Anderung der Statuten befugt. Nach den jetzt gültigen Statuten, die auf dem Generalverſammlungsbeſchluß vom 9. März 1906 beruhen, bildet den Gegenſtand des Unter⸗ nehmens: „Der Bau, die Ausrüſtung, der Erwerb und der Betrieb von Straßenbahnen ſowie der Betrieb von Kraftfahrzeugen in und um Berlin behufs Beförderung von Perſonen und Gütern und Abſchluß aller hierzu erforderlichen Rechts⸗ geſchäfte. Nun bildet zwar die Satzung nur eine interne Verfügungsbeſchränkung des Vorſtandes. Es muß jedoch verlangt werden, wenn ein umfang⸗ reiches Verfahren gegen eine große Zahl von Gemeinden eingeleitet wird, daß vorher klargeſtellt wird, ob die Generalverſammlung überhaupt ge⸗ neigt iſt, den Anträgen des Vorſtandes durch Ge⸗ nehmigung einer Satzungsänderung zuzuſtimmen. Erfolgt die Genehmigung nicht, dann iſt das ganze Verfahren nutzlos geweſen, weil es zu einer eventuellen Aushändigung der Genehmigungs⸗ urkunde nicht kommen kann (§ 16 Kleinbahngeſetz). Die Ergänzungsbehörde iſt deshalb ſehr wohl befugt, in Rückſicht auf die Satzung zu verlangen, daß die interne Verfügungsbeſchränkung des Vor⸗ ſtandes zunächſt beſeitigt wird. 3. Die Anträge der Geſellſchaften beziehen ſich, wie ſchon unter 4. angedeutet, nicht nur auf eine Anderung des beſtehenden Unternehmens, ſondern auf die Schaffung eines zweiten neuen Unternehmens. Dieſes zweite neue Unternehmen iſt das in den Plänen dargeſtellte Schnellbahn⸗ unternehmen. Dieſes Schnellbahnunternehmen iſt eine ſelbſtändige Untergrundbahn mit beſonderen Betriebsmitteln und mit beſonderen Betriebsein⸗ richtungen und hat als ſolche mit dem beſtehenden Straßenbahnunternehmen ebenſowenig zu tun, wie die ſchon beſtehende Untergrundbahn der Geſell⸗ ſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen mit den Unternehmungen der beſtehenden Straßen⸗ bahngeſellſchaften. An der Selbſtändigkeit dieſes Untergrundbahnunternehmens ändert auch nichts, daß dieſes gemeinſchaftliche Anlagen mit dem Straßenbahnunternehmen beſitzt. Derartig ge⸗ meinſchaftliche Anlagen ſind kleinbahnrechtlich durchaus möglich (§§ 11 Ziffer 4, 25 Geſetz über die Bahneinheiten). Die Schnellbahn iſt deshalb als eine ſelbſtändige Bahneinheit zu begründen: denn an ihr haben weder das Geſamtſtraßenbahn⸗ unternehmen noch die außerhalb Berlins belegenen Vororte ein Intereſſe. Für die Prüfung der An⸗ träge der Straßenbahngeſellſchaften rein vom