von der Kierceümenfeſtſebung nicht unmittelbar betroffen werden. Artitel n1. Die Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft hat nach Abſchluß des Vertrages vom 10. Dezember 1906 — Nr. 816 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — eine Anzahl von Grundſtücken als Eigentümerin erworben, wodurch ihr Intereſſe an der Regulierung einiger im Artikel II jenes Vertrages 2 4. Straßen für Rechnung und auf Koſten der Stadtgemeinde fortgefallen iſt. Die Neuweſtend⸗Geſellſchaft und die Stadtgemeinde vereinbaren deshalb, daß be⸗ züglich der im Artikel II A § 1 Ziffer 5, 8, 9 und 10 erwähnten Straßen und der unter Ziffer 7 er⸗ wähnten Straße 2 aber nur in dem Teil zwiſchen Straße 6 a und Straße 32 es bei den Verträgen vom 30. Januar 1901, 15. Juli 1901 und 6. Mai 1902 ſein Bewenden behalten ſoll. Die Neuweſtend⸗ Geſellſchaft erkennt hierbei an, daß die Regulierung der Lindenallee, Kaſtanienallee und Eſchenallee zwiſchen der Reichsſtraße und Platanenallee nach Norden hin nicht nur bis zur Grenze ihres Ver⸗ tragsgebiets, ſondern bis zur Platanenallee in vollem Umfange auf ihre Koſten erfolgt und daß eine Einziehung von Regulierungskoſten von fremden Anliegern nicht ſtattfindet. Der Artikel II1 A findet alſo nur auf die im § 1 Ziffer 1, 2, 3, 4 und 6 daſelbſt aufgeführten Straßen Anwendung. Gleichzeitig ſoll er auch für im § 1e unter Nr. 7 aufgeführte Straße 2 aber nur in dem Teil zwiſchen Kaiſerdamm und Straße 6 a Anwendung finden und zwar mit der Maßgabe, daß die auf das Dames Cramer'ſche Grundſtück Bd. 121 Blatt 4133 entfallenden orts⸗ ſtatutariſchen und überſtatutariſchen anteiligen Bei⸗ träge für die Koſten der Straßenregulierung von der Neuweſtend⸗Geſellſchaft der Stadtgemeinde gleichzeitig mit den auf die Fronten der Grundſtücke der Neuweſtend⸗Geſellſchaft an der Straße 2 zwiſchen Kaiſerdamm und Straße 6 a entfallenden Straßenanliegerbeiträge erſtattet werden. Artikel III. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die 4 u . Artikel IV. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Werden dieſe Genehmigungen bis zum 1. Dezember 1908 nicht erteilt und bis dahin der Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft nicht ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden. Neu⸗Weſt end Ae. 4 u0 8. 4 . Alfred Schrobsdorff. 18 tto Brabant. Beurkundet Dr Adolf Maier, 497 Se als Ürtundsbeamter. Druckſache Nr. 392. Vorlage betr. Regulierung der Platanenallee zwiſchen Straße 25——5 und Kaſtanienallee. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Regulierung der Platanenallee zwiſchen Straße 25—V—5 und Kaſtanienallee auf ſtädtiſche Koſten wird zugeſtimmt. Die Koſten der Freilegung, erſten Einrichtung, Pflaſterung, Entwäſſerung, Beleuchtung und Bepflanzung der zu 1 genannten Straße ſind vorſchußweiſe aus dem Straßenregu⸗ lierungsfonds zu entnehmen und durch die Anliegerbeiträge und Beiträge der Neu⸗ weſtend⸗Geſellſchaft zu decken. Die Koſten der Kanaliſierung ſind in der anſchlagsmäßigen Höhe in das Erxtraordi⸗ narium des Kanalſantonetats für 1909 ein⸗ zuſtellen. Die Neuweſtend⸗ Attiengeſellſchaft hat die Re⸗ gulierung der obigen Straße gleichzeitig mit der Regulierung der Straße 25—V—5 beantragt und hierzu die unten abgedruckte Verpflichtungser⸗ klärung abgegeben. Danach entſtehen der Stadt⸗ gemeinde durch die Regulierung der Platanenallee keinerlei endgültige Koſten. Sie verauslagt nur die Koſten und erhält ſie, ſoweit ſie ortsſtatutariſch von den Anliegern nicht gefordert werden können, mit Zinſen ſofort nach Feſtſtellung von der Geſell⸗ ſchaft zurück, während die ortsſtatutariſchen Koſten von der Geſellſchaft ſo lange der Stadtgemeinde verzinſt werden, bis eine Wiedereinziehung möglich iſt. Die Stadtgemeinde erleidet alſo durch die Verauslagung der Koſten nicht einmal Zins⸗ verluſte. Dem Antrage der Geſellſchaft ſtehen daher Bedenken nicht entgegen. Zuſammen mit der in Rede ſtehenden Straße würde die Straße 25—V—5 reguliert werden, und zwar dieſe auf Grund des mit der Neuweſtend⸗ Geſellſchaft geſchloſſenen Vertrages vom 10. De⸗ zember 1906 und des der Verſammlung zurzeit vorliegenden Vertrages vom 14. September d. I. Die gemeinſchaftliche Regulierung beider Straßen empfiehlt ſich, da andernfalls jede Straße für ſich eine Sackgaſſe darſtellen würde und dies nach all⸗ gemeinen Grundſätzen möglichſt vermieden werden ſoll. Die baldige Regulierung der Straße 25—-— liegt übrigens im Intereſſe der Stadtgemeinde mit Rückſicht auf den bevorſtehenden Bau einer Ge⸗ meindedoppelſchule daſelbſt. Die Koſten der Kanaliſierung in der noch zu berechnenden Höhe ſind in das Extraordinarium des Kanaliſationsetats für 1909 einzuſtellen. Sie finden in den noch der Kanaliſationsordnung zu er⸗ 10 hebenden Beiträgen ihre volle Deckung. Mʃͤit unſern Anträgen folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 8. Oktober 1908. Der Magiſtrat. Boll. Bredtſchneider. IX. E. 1205. Dr Maier. Erklärung. Die Stadtgemeinde beabſichtigt, gleichzeitig mit der Regulierung der Straße 25—V—5 die Platanenallee zwiſchen Straße 25