— — 498 und Kaſtanienallee auf ſtädtiſche Koſten zu regulieren. Für den Fall der, Regulierung der letzteren Straße verpflichtet ſich die Neuweſtend⸗ Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung zu. folgendem: 1. Sie verzinſt der Stadtgemeinde vierteljährlich im voraus die auf die Anlieger der Platanen⸗ allee zwiſchen Straße 25 und Kaſtanienallee entfallenden ort sſtatutariſchen Bei⸗ träge mit 4% vom Tage der Verausgabung bis zur Zahlung. Die Zinſen ſind, ſoweit ſie auf die Zeit vor der Koſtenfeſtſtellung ent⸗ fallen, zwei Wochen nach Behändigung der Abrechnung zu entrichten. Im übrigen ſind ſie vierteljährlich im voraus zu zahlen. Mit der Zahlung der ortsſtatutariſchen Beiträge ſeitens der Anlieger ermäßigt ſich entſprechend die Verzinſung von dem nächſten Viertel⸗ jahreserſten ab. Sie erſtattet der Stadtgemeinde die nach dem Ortsſtatut nicht wiedereinziehbaren Koſten der Freilegung, des Grunderwerbs, der Re⸗ gulierung, Beleuchtung und Bepflanzung ſofort nach Feſtſtellung und Aufforderung einſchließlich der Zinſen mit 4% vom Tage der Verausgabung bis zur Zahlung. Charlottenburg, den 7. Oktober 1908. Neu⸗Weſtend Aktien⸗Geſellſchaft für Grundſtücksverwertung. Alfred Schrobsdorff. 1 Druckſache Nr. 393. Anfrage. Sind dem Magiſtrat die Urſachen des Haus⸗ einſturzes am Königsweg bekannt geworden? Welche Maßnahmen gedenkt der Magiſtrat zu treffen, um einer Wiederholung ähnlicher Kataſtrophen nach Möglichkeit entgegenwirken zu können? Charlottenburg, den 5. September 1908. B. Borchardt, F. Zietſch, Wilk, Hirſch, Vogel, Klick, Liebe, Sellin, Bartſch, Aug. Gebert. St. V. 762. Druckſache Nr. 394. Vorlage betr. Abänderung der Beſtimmungen über Gewährung von Ruhe⸗, Witwen⸗ und Waiſengeld für ſtädtiſche Bedienſtete ohne Beamteneigenſchaft einſchl. der Arbeiter. urſchriftlich mit einem Heft Vorgänge und einem Anlagenheft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Dem Nachtrag 1 zu den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinter⸗ bliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte, p) dem Nachtrag 11 zur Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufes verunglückten Feuerwehrmannſchaften, c) dem Nachtrag I zu den Beſtimmungen für die 1 Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Kranken⸗ pflegedienſt 5 wird zugeſtimmt. pflegeſchweſtern entſprechend abzuändern. Durch Gemeindebeſchluß vom 13./19. Juni1907 (Druckſachen für 1907 S. 407 ff.) ſind — anſchließend an die für die unmittelbaren Staatsbeamten und ihre Hinterbliebenen erlaſſenen Abänderungsgeſetze — die für die ſtädtiſchen Beamten geltenden Orts⸗ ſtatute betr. die Gewährung von Ruhegehalt, Witwen⸗ und Waiſengeld mittels Nachträge ge⸗ ändert worden. Zu dieſen Nachträgen hat der Bezirksausſchuß ſeine Genehmigung erteilt. Die fraglichen Ortsſtatute ſind ſeinerzeit bei Abfaſſung der Grundſätze für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte im allgemeinen vorbildlich geweſen. Nachdem inzwiſchen dieſe Ortsſtatute für Beamte abgeändert worden ſind, bedarf es nunmehr auch einer entſprechenden Ab⸗ änderung der erwähnten Grundſätze für Nicht⸗ beamte und ihre Hinterbliebenen einſchl. der Arbeiter, wie dies bereits in unſerer Vorlage vom 13. Juni v. J. (Druckſachen für 1907 S. 407) zum Ausdruck gebracht iſt. Bei der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit ergab ſich der Wunſch einer durchgreifenden Umarbeitung der Grundſätze mit dem Ziele, ſie noch enger und mehr wie bisher den Beſtimmungen für Beamte anzupaſſen. Der Kreis der ſtädtiſchen Bedienſteten, die unter die Grundſätze fallen, hat ſich nämlich inzwiſchen erheblich ver⸗ größert, insbeſondere durch techniſch und beruflich vorgebildete Privatdienſtverpflichtete in beamten⸗ ähnlicher Stellung. Außerdem erſchien es not⸗ wendig, auch die beſtehenden Sondervorſchriften über die Penſionierung und Hinterbliebenenver⸗ ſorgung der Feuerwehrmannſchaften und Kranken⸗ Um künftig die Handhabung der jetzt verſtreuten Be⸗ ſtimmungen zu erleichtern, machte ſich ferner das Bedürfnis geltend, dieſe Beſtimmungen zu einer einzigen Vorſchrift für alle Bedienſtete ohne Beamteneigenſchaft zu vereinigen und die für einzelne Gruppen von Bedienſteten beſtehenden übrigens nur geringfügigen — Abweichungen in einem beſonderen Abſchnitt zuſammenzufaſſen. Unter dieſen Umſtänden erſchien es zunächſt nicht zweckmäßig, die erforderlichen umfangreichen An⸗ derungen und Ergänzungen der Grundſätze in die einfache Form eines Nachtrages zu bringen, wie dies bei den wenigen Anderungen zu den Beamten⸗ ſtatuten geſchehen iſt. Vielmehr mußten die Grund⸗ ſätze einer völligen Umgeſtaltung unterzogen werden. Bei der Durcharbeitung dieſes neuen Ent⸗ wurfes drängte ſich nunmehr die Frage, ob und in welchen Grenzen den Beteiligten e in Re ch t 8⸗ anſpruch auf Ruhe⸗, Witwen⸗ und Waiſengeld eingeräumt werden könne, ausſchlaggebend in den Vordergrund. Zur Vorbereitung weiterer Be⸗ ſchlüſſe iſt demnächſt ein vollſtändig neuer (zweiter) Entwurf der Grundſätze aufgeſtellt worden. Darin haben der Rechtsanſpruch und die ſonſtigen damit in Verbindung ſtehenden Beſtimmungen Aufnahme . 74 Behufs Gewinnung ſtatiſtiſcher Unter⸗ agen zur Ermittelung der Ausgaben, die voraus⸗ ſichtlich bei Annahme des zweiten Entwurfs für die Stadt erwachſen, hat ſodann eine eingehende Auf⸗ nahme des derzeitigen Perſonalbeſtandes im ein⸗ zelnen (betr. Alter, Familienſtand, Kinderzahl, Dienſtzeit, Arbeitslohn uſw.) ſtattgefunden. Auf Grund des Kartenmaterials hat das ſtädtiſche ſtatiſtiſche Amt ein Gutachten über die erwähnte Frage erſtattet. In einem ſpäteren Nachtrags⸗ Gutachten iſt außerdem die Frage der Bildung