2 ———. 500 —— 30. Dienſtjahre jährlich um ⅝ und von da Der § 5 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: ab um ⅝2 des Dienſteinkommens, p) Feſtſetzung des Beginnes der 10 jährigen Wartezeit im ſtädtiſchen Dienſte auf das vollendete 17. Lebensjahr (bisher 21. bzw. 25. Lebensjahr), c) Weiterzahlung des Ruhegeldes im Todesfalle an die Hinterbliebenen auf 3 Monate (Gnaden⸗ quartal) — bisher auf 1 Monat (Gnaden⸗ monat), d) Erhöhung des Witwengeldes im Mindeſt⸗ betrage von 250 ℳ auf 300 ℳ jährlich, e) Einführung der Anderungen zu a bis d auch bei den Beſtimmungen für Feuerwehrmann⸗ ſchaften und für die Schweſtern im Kranken⸗ pflegedienſt. Die hiernach entworfenen Nachträge zu den in Rede ſtehenden Beſtimmungen ſind unten abgedruckt. In Übereinſtimmung mit den Nachträgen zu den Vorſchriften für Beamte ſollen auch die vor⸗ liegenden Nachträge für Kriegsteilnehmer rück⸗ wirkende Kraft haben und im übrigen mit Wirkung vom 1. April 1907 ab in Kraft treten. Den Be⸗ teiligten ſind inzwiſchen Zuſchüſſe zum Ruhegeld bzw. Witwen⸗ und Waiſengeld auf Grund des Gemeindebeſchluſſes vom 15. April/8. Mai 1908 gewährt worden. Charlottenburg, den 2. Oktober 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. I 1 488. Nachtrag 1 zu den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhe⸗ lohn und Hinterbliebenenverſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte vom 18. Juni 1900 (Ge⸗ meindebeſchluß vom 28. März /9. Mai/7. Juni 1900). Der § 2 Abſ. 1b erhält folgende Faſſung: Vorausſetzung der Gewährung eines Ruhe⸗ lohns ſind: a) (bleibt unverändert) 5) Eine mindeſtens 10 jährige ununter⸗ brochene Beſchäftigung im ſtädtiſchen Dienſt nach vollendetem 17. Lebensjahre. Der § 4 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: Der Ruhelohn beträgt, wenn die Ver⸗ ſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, ¼2 und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre bis zum vollendeten 30. Dienſtjahre um d, und von da ab um 1/2% des regelmäßigen Arbeits⸗ lohnes im letzten Jahre. Der § 4 Abſ. 4 erhält folgende Faſſung: Wird eine Perſon, die gemäß § 3 Abſ. 1 anderweit im ſtädtiſchen Dienſt beſchäftigt worden iſt, demnächſt endgültig in den Ruhe⸗ ſtand verſetzt, ſo erfolgt die Berechnung des Ruhelohnes ſo, daß für jedes in der ander⸗ weiten Beſchäftigung zurückgelegte Dienſt⸗ jahr bzw. 1%⅝2 des regelmäßigen Arbeits⸗ lohnes aus dieſer Beſchäftigung im letzten Jahre zu dem Ruhelohn hinzutritt, der dem Beteiligten zu bewilligen geweſen wäre, wenn er an Stelle der anderweiten Ver⸗ wendung im ſtädtiſchen Dienſt ſofort in den Ruheſtand verſetzt worden wäre. 1 Das Witwengeld beträgt 40 vom Hundert des Ruhelohnes (§ 4), den der Verſtorbene bezogen hat oder bezogen haben würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt worden wäre, mindeſtens aber 300 jährlich. Der § 10 Abſ. 2 erhält folgende Faſſung: Hinterläßt ein Ruhelohnempfänger bei ſeinem Tode eine Witwe oder eheliche Kinder, ſo wird der Ruhelohn noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnaden⸗ vierteliahr) gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. Schlußbeſtimmung. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Die Ruhelöhne der bereits zu oder vor dieſem Zeitpunkt in den Ruheſtand getretenen Perſonen ſind, ſofern dieſe an einem der von deutſchen Staaten vor 1871 oder von dem Deutſchen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des § 4 mit Wirkung von 1. Aprit 1907 anderweitig Nachtrag II1 zur Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuerwehr⸗ mannſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufs verun⸗ glückten Feuerwehrmannſchaften vom 18. De⸗ zember 1897/21./¾30. April 1902. Der § 2 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Ver⸗ ſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienſt⸗ jahr eintritt, “2 des Dienſteinkommens und ſteigt für jedes fernere zurückgelegte Dienſt⸗ jahr bis zum vollendeten 30. Dienſtjahre um ¼2 und von da ab um 122 bis zu dem Höchſtbetrage von o des Dienſteinkommens. Der § 3 Abſ. 2 Satz 1 erhält folgende Faſſung: Als Dienſtzeit wird diejenige Zeit an⸗ gerechnet, in welcher der Berechtigte nach vollendetem 1. Lebensjahre ohne Unter⸗ brechung im Dienſte der Charlottenburger Berufsfeuerwehr geſtanden hat. Der § 5 erhält folgende Faſſung: Hinterläßt der Ruhegehaltsberechtigte eine Witwe oder eheliche Nachkommen, ſo wird im Falle ſeines Todes das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate nadendiertellahr gezahnl. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. Der § 8 Abſ. 4 — Schlußſatz — erhält folgende Faſſung: 222 2 Das Ruhegehalt beſteht aus dem Betrage des bei dem Ausſcheiden aus dem Feuerwehr⸗ dienſt ermittelten Feuerwehrruhegehalts, welchem für jedes nach Eintritt der Feuer⸗ wehruntüchtigkeit in der ſtädtiſchen Beſchäfti⸗ gung vollendete Dienſtjahr , bzw. —112²