des zuletzt bezogenen Dienſteinkommens hin⸗ zugerechnet wird. Über den Betrag von /% des zuletzt im ſtädtiſchen Dienſte bezogenen Dienſteinkommens hinaus findet eine Steige⸗ rung nicht ſtatt. Der § 11 Abſ. 1 erhält folgende Faſſung: Das Witwengeld beſteht in der Hälfte desjenigen Ruhegehaltes, zu deſſen Bezug der Verſtorbene berechtigt geweſen iſt oder berechtigt geweſen ſein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wäre. Dasſelbe ſoll jedoch mindeſtens 300 betragen. Schlußbeſtimmung. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom. April 1907 in Kraft. Die Ruhegehälter der bereits zu oder vor dieſem Zeitpunkt in den Ruheſtand getretenen Feuerwehrmannſchaften ſind, ſofern dieſe an einem der von deutſchen Staaten vor 1871 oder von dem Demſchen Reiche geführten Kriege felgenommen haben, auf Grund des § 2 mit Wirkung vom 1. April 1907 anderweitig feſtzuſetzen. Nachtrag 1 zu den Beſtimmungen für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Krankenpflegedienſt vom 27. Ok⸗ tober /23. November 1904. Der § 10 Abſ. 4 erhält folgende Faſſung: Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Ver⸗ ſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahr eintritt, % des Dienſteinkommens und ſteigt für ſedes fernere vollendete Dienſtjahre bis zum vollendeten 30. Dienſtjahre um 42 und von da ab um 2% bis zu dem Höchſt⸗ bdetrage von ¼. Im Falle einer früher eintretenden Dienſtunfähigkeit wird die Höhe des Ruhegehaltes vom Magiſtrat beſtimmt. Die Dienſtzeit, welche vor dem Beginn des IN. Lebensſahres liegt, bleibt überall außer Berechnung, ſowohl für die Entſtehung eines Rihegehallsanſpruchs als auch für die Be⸗ rechnung der Höhe desſelben. Dem § 10 iſt folgende Beſtimmung als letzter Abſatz anzufügen: Hinterläßt eine Ruhegehaltsempfängerin bei ſhrem Tode eheliche Kinder, ſo wird das Ruhegchalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahll. Die Jahlung erfolgt im voraus in emer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, peſtimmt der Magiſtral. Schlußbeſtimmung. Dieſer Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Druckſache Nr. 395. betr. Regulierung der Königin⸗Luiſe⸗ Vorlage Straße öſtlich der Schloßbrücke. 5041 —— an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Regulierung der Könicin⸗Luiſe⸗Straße öſtlich der Schloßbrücke zwiſchen der Kaiſerin⸗ Auguſta⸗Allee und der Weſtgrenze des F. Zim⸗ mermannſchen Grundſtücks Band 73 Bl. 2868 durch die Stadtgemeinde auf Koſten der Firma S. Neuberg wird zugeſtimmt. Der mit der Firma S. Neuberg über die Regulierung der Königin⸗Luiſe⸗Straße ge⸗ ſchloſſene Urkundsvertrag vom 6. Oktober 1908 — Nr. 1021 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — wird genehmigt. . Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 4600 ℳ in das Extra⸗Ordinarium des Kanaliſations⸗ etats für 1908 einzuſtellen. . Zur Befeſtigung der Königin⸗Luiſe⸗Straße in dem zu regulierenden Straßenteile iſt eine maſſive Ufermauer herzuſtellen. Die erforderlichen noch feſtzuſtellenden Koſten dieſer Ufermauer ſind in den Etat für 1909 einzuſtellen. Der Ratsmaurermeiſter Heſſe hat die Be⸗ bauung der Eckparzelle an der Kaiſerin⸗Auguſta⸗ Allee und Königin⸗Luiſe⸗Straße beantragt. Dieſe Eckparzelle iſt ein Teil des ehemaligen Grundſtücks der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Stiftung, das in ſeinem ganzen Umfange der Firma S. Neuberg gehört und am Zuſammenlauf der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee und des öſtlich der Schloßbrücke belegenen Teils der Königin⸗Luiſe⸗Straße liegt. Wir haben dem Baugeſuch zunächſt nur unter der Bedingung zugeſtimmt, daß Ausgänge nach der Königin⸗Luiſe⸗ Straße vor deren anbaufähiger Herrichtung nicht angelegt werden, gleichzeitig ſind jedoch auf Wunſch der Firma S. Neuberg mit dieſer Verhandlungen wegen der Regulierung der Königin⸗Luiſe⸗Straße vor dem in Rede ſtehenden Grundſtück aufgenommen. Dieſe Verhandlungen haben zu dem hierunter abgedruckten Vertrage geführt. Nach demſelben übernimmt die Firma S. Neuberg die geſamten Koſten der Herſtellung der Königin⸗Luiſe⸗Straße vor ihrem Grundſtück und ſtellt der Stadtgemeinde die zur Ausführung der Regulierung erforderlichen Beträge bar zur Verfügung. Die Firma S. Neu⸗ berg hat die von ihr in dieſer Beziehung über⸗ nommene Verpflichtung durch Hinterlegung von Wertpapieren bereits geſichert. Der Stadtgemeinde erwachſen aus der Straßenherſtellung überhaupt keine Koſten. Dagegen übernimmt ſie die Koſten für die Herſtellung der Uferbefeſtigung vor dem zur Regulierung kommenden Straßenteil. Die Höhe dieſer Koſten ſteht noch nicht feſt. Sie be⸗ tragen überſchläglich etwa 70—90 000 ℳ und ſollen in den nächſtjährigen Etat eingeſtellt werden. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 4600 ℳ in das Extra⸗Ordinarium des Kanaliſationsetats für 1908 einzuſtellen. Hinſichtlich der Zahlung der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. Der fragliche Straßenteil ſtellt zwar eine Sackgaſſe dar, deren Anlegung im allgemeinen nicht üblich iſt. Es iſt aber nicht abzuſehen, wann dazu übergegangen werden kann, das angrenzende Grundſtück der Firma F. Zimmermann, welche ſich mit der Anlegung des Straßenteils bedingungs⸗ 1os einverſtanden erklärt hat, durch Anlegung von Straßen der Bebauung aufzuſchließen. urſchriftlich mit Heft 113 und den Alten Fach K 29 Nr. 11 und Fach K 3 Nr. 89 Wir haben daher kein Bedenken getragen, die ſelbſtändige Regulierung des Straßenteils zu