— 30s — gulierungskoſten in Höhe der geleiſteten Zahlung abgegolten. p) Sie verpflichtet ſich, der Stadtgemeinde für den zu regulierenden Straßenteil je nach dem Fortſchreiten der Arbeiten entſprechende, lediglich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbauverwaltung von dieſer feſtzuſetzende Barbeträge innerhalb 14 Tagen nach Auf⸗ forderung zur Verfügung zu ſtellen. c) Für die Erfüllung der vorſtehend unter a und b übernommenen Verpflichtungen hat die Firma bei der Stadthauptkaſſe eine Sicherheit von 54 800 hinterlegt. Die Ergänzung dieſer in 3 ½ prozentigen Wertpapieren beſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtgemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil des⸗ ſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt die Über⸗ wachung der Ausloſung der Wertpapiere nicht. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln anſtelle der hinterlegten Wertpapiere ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu ver⸗ werten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beachtung der in den §§ 1234—1240 des Bürgerlichen Ge⸗ ſetzbuches gegebenen und nach § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außerge⸗ richtlich zu verſilbern, wenn die von der Firma zu zahlenden Beträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt in Höhe der bei der Stadthauptkaſſe gemäß § 2 Abſatz b zur Verfügung geſtellten Barbeträge. Der etwa verbleibende Reſt wird innerhalb 4 Wochen zurückgegeben, nachdem die Abrechnung anerkannt iſt und die von der Firma auf Grund dieſes Vertrages zu zahlenden Regulierungskoſten gezahlt ſind. d) Die Firma verpflichtet ſich, der Stadtgemeinde für ſich und ihre Rechtsnachfolger das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenflucht⸗ linien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenauf⸗ höhung auf ihre angrenzenden Grundſtücke gelegt werden, verpflichtet ſich auch, das Be⸗ ſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgendeiner Weiſe Schaden zuge⸗ fügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Firma oder ihren Rechtsnach⸗ folgern in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenserſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu, vielmehr hat die Firma etwaige Anſprüche ihrer Rechtsnachfolger zu vertreten. Auch für dieſe Pflicht haftet die hinterlegte Sicherheit. 438 3. Wegen Zahlung der Beiträge zu den Koſten der Herſtellung der Schwemmkanaliſation verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. § 4. Unbeſchadet der durch Herrn Fedor Berg für das Stammgrundſtück Band 137 Blatt Nr. 4935 ſeinerzeit übernommenen Faſſadenverpflichtung verpflichtet ſich die Firma auch der Stadtgemeinde gegenüber auch für ihre etwaigen Rechtsnachfolger, von den auf ihren im § 1 bezeichneten Grundſtücken zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht bei⸗ zufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bau⸗ ſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächen⸗ behandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magi⸗ ſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht be⸗ rechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Anderſeits iſt der Einwand ausge⸗ ſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend⸗ welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldver⸗ luſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen viel⸗ mehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Ab⸗ änderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführungen einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des ein⸗ gereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Firma oder ihre Rechtsnach⸗ folger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ ſchränkung bereit erklärt haben. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb acht Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigenmachtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Firma für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruches der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung iſt die für die Vertragsgrundſtücke bereits